Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Daßlitz und Nitschareuth und ihre Eingliederung in die Gemeinde Langenwetzendorf sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Neumühle/Elster" Vom 24. November 1995
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Daßlitz
und Nitschareuth und ihre Eingliederung in die Gemeinde Langenwetzendorf
sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Neumühle/Elster"
Vom 24. November 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Daßlitz und Nitschareuth und ihre Eingliederung in die Gemeinde Langenwetzendorf sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Neumühle/Elster" vom 24. November 1995 | 01.01.1996 |
Eingangsformel | 01.01.1996 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 01.01.1996 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 01.01.1996 |
§ 3 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Neumühle/Elster" | 01.01.1996 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3
sowie des
§ 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinden Daßlitz und Nitschareuth im Landkreis Greiz werden aufgelöst und in die Gemeinde Langenwetzendorf im Landkreis Greiz eingegliedert.
§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1) Die aufnehmende Gemeinde Langenwetzendorf ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Daßlitz und Nitschareuth.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Langenwetzendorf um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Daßlitz und um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Nitschareuth erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in den Gemeinden Daßlitz und Nitschareuth geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinden werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinden in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 3 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Neumühle/Elster"
Die Verwaltungsgemeinschaft "Neumühle/Elster" wird aufgelöst.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 24. November 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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