MöschlitzAuflV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Möschlitz und ihre Eingliederung in die Stadt Schleiz Vom 8. Dezember 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung
der Gemeinde Möschlitz und ihre Eingliederung in die Stadt Schleiz
Vom 8. Dezember 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Möschlitz und ihre Eingliederung in die Stadt Schleiz vom 8. Dezember 199529.12.1995
Eingangsformel29.12.1995
§ 1 - Auflösung und Eingliederung29.12.1995
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung29.12.1995
§ 3 - Inkrafttreten29.12.1995
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Möschlitz im Saale-Orla-Kreis wird aufgelöst und in die Stadt Schleiz im Saale-Orla-Kreis eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Stadt Schleiz ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Möschlitz.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Schleiz um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Möschlitz erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Möschlitz geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 8. Dezember 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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