Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Lehma und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wintersdorf sowie über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Pleißenaue" Vom 8. Dezember 1995
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Lehma
und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wintersdorf sowie über die
Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Pleißenaue"
Vom 8. Dezember 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Lehma und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wintersdorf sowie über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Pleißenaue" vom 8. Dezember 1995 | 01.01.1996 |
Eingangsformel | 01.01.1996 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 01.01.1996 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 01.01.1996 |
§ 3 - Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Pleißenaue" | 01.01.1996 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3
sowie des
§ 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinde Lehma im Landkreis Altenburger Land wird aufgelöst und in die Gemeinde Wintersdorf im Landkreis Altenburger Land eingegliedert.
§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1) Die aufnehmende Gemeinde Wintersdorf ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Lehma.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Wintersdorf um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Lehma erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Lehma geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 3 Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Pleißenaue"
Die Gemeinde Lehma tritt aus der Verwaltungsgemeinschaft "Pleißenaue" aus.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 8. Dezember 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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