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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Linden und ihre Eingliederung in die Gemeinde Straufhain Vom 10. Dezember 1995

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Linden
    und ihre Eingliederung in die Gemeinde Straufhain
    Vom 10. Dezember 1995
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Linden und ihre Eingliederung in die Gemeinde Straufhain vom 10. Dezember 199501.01.1996
    Eingangsformel01.01.1996
    § 1 - Auflösung und Eingliederung01.01.1996
    § 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung01.01.1996
    § 3 - Inkrafttreten01.01.1996
    Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
    vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Eingliederung

    Die Gemeinde Linden im Landkreis Hildburghausen wird aufgelöst und in die Gemeinde Straufhain im Landkreis Hildburghausen eingegliedert.

    § 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

    (1) Die aufnehmende Gemeinde Straufhain ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Linden.
    (2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Straufhain um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Linden erweitert.
    (3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Linden geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
    (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
    (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
    § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
    .

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
    Erfurt, den 10. Dezember 1995
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
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