GunderslebenAuflV TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gundersleben und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben Vom 12. Dezember 1995

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gundersleben
    und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben
    Vom 12. Dezember 1995
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gundersleben und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben vom 12. Dezember 199529.12.1995
    Eingangsformel29.12.1995
    § 1 - Auflösung und Eingliederung29.12.1995
    § 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung29.12.1995
    § 3 - Inkrafttreten29.12.1995
    Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
    vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Eingliederung

    Die Gemeinde Gundersleben im Kyffhäuserkreis wird aufgelöst und in die Stadt Ebeleben im Kyffhäuserkreis eingegliedert.

    § 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

    (1) Die aufnehmende Stadt Ebeleben ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gundersleben.
    (2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Ebeleben um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Gundersleben erweitert.
    (3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Gundersleben geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
    (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
    (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
    § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
    .

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 12. Dezember 1995
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
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