FischbachuaAuflV TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen und Winterstein und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal" Vom 12. Dezember 1995

    Thüringer Verordnung über die Auflösung
    und Zusammenlegung der Gemeinden Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen
    und Winterstein und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal"
    Vom 12. Dezember 1995
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen und Winterstein und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal" vom 12. Dezember 199501.01.1996
    Eingangsformel01.01.1996
    § 1 - Auflösung und Zusammenlegung01.01.1996
    § 2 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal"01.01.1996
    § 3 - Rechtsfolgen der Zusammenlegung01.01.1996
    § 4 - Übergangsbestimmungen01.01.1996
    § 5 - Inkrafttreten01.01.1996
    Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
    sowie des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
    vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Zusammenlegung

    Die Gemeinden Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen und Winterstein im Landkreis Gotha werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Emsetal.

    § 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal"

    Die Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal" wird aufgelöst.

    § 3 Rechtsfolgen der Zusammenlegung

    (1) Die neugebildete Gemeinde Emsetal ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen und Winterstein sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal".
    (2) In der neugebildeten Gemeinde Emsetal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Emsetal statt.
    (3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus
    § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
    .

    § 4 Übergangsbestimmungen

    (1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
    (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
    (3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Emsetal setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Emsetal aus allen nach
    § 23 Abs. 2 ThürKO gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
    Erfurt, den 12. Dezember 1995
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
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