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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf und der Stadt Bad Köstritz und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal" Vom 29. Januar 1996

    Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung
    einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf und der Stadt Bad Köstritz
    und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal"
    Vom 29. Januar 1996
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf und der Stadt Bad Köstritz und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal" vom 29. Januar 199615.03.1996
    Eingangsformel15.03.1996
    § 1 - Erfüllende Gemeinde15.03.1996
    § 2 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal"15.03.1996
    § 3 - Inkrafttreten15.03.1996
    Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2
    in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung
    vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

    § 1 Erfüllende Gemeinde

    Die Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Köstritz und der Gemeinde Hartmannsdorf, Landkreis Greiz, daß die Stadt Bad Köstritz für die Gemeinde Hartmannsdorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

    § 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal"

    Die Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal" wird aufgelöst.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 29. Januar 1996
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
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