WülfingerodeAuflV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Wülfingerode und ihre Eingliederung in die Gemeinde Sollstedt Vom 20. Februar 1996

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Wülfingerode und ihre
Eingliederung in die Gemeinde Sollstedt
Vom 20. Februar 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Wülfingerode und ihre Eingliederung in die Gemeinde Sollstedt vom 20. Februar 199601.05.1996
Eingangsformel01.05.1996
§ 1 - Auflösung und Eingliederung01.05.1996
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung01.05.1996
§ 3 - Inkrafttreten01.05.1996
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Wülfingerode im Landkreis Nordhausen wird aufgelöst und in die Gemeinde Sollstedt im Landkreis Nordhausen eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Sollstedt ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Wülfingerode.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Sollstedt um drei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Wülfingerode erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Wülfingerode geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. Februar 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
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