GehausAuflV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gehaus und ihre Eingliederung in die Stadt Stadtlengsfeld sowie über die Aufhebung der Vereinbarung der erfüllenden Gemeinde Vom 23. Mai 1996

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gehaus und ihre Eingliederung in die Stadt Stadtlengsfeld sowie über die Aufhebung der Vereinbarung der erfüllenden Gemeinde Vom 23. Mai 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gehaus und ihre Eingliederung in die Stadt Stadtlengsfeld sowie über die Aufhebung der Vereinbarung der erfüllenden Gemeinde vom 23. Mai 199601.07.1996
Eingangsformel01.07.1996
§ 1 - Auflösung und Eingliederung01.07.1996
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung01.07.1996
§ 3 - Aufhebung01.07.1996
§ 4 - Inkrafttreten01.07.1996
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 sowie des § 51 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Gehaus im Wartburgkreis wird aufgelöst und in die Stadt Stadtlengsfeld im Wartburgkreis eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Stadt Stadtlengsfeld ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gehaus.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Stadtlengsfeld um fünf Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Gehaus erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Gehaus geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO.

§ 3 Aufhebung

Die Vereinbarung zwischen der Stadt Stadtlengsfeld und der Gemeinde Gehaus, daß die Stadt Stadtlengsfeld die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft (erfüllende Gemeinde) wahrnimmt, wird aufgehoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Erfurt, den 23. Mai 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
Markierungen
Leseansicht