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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Obermehler und der Stadt Schlotheim und über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Menteroda" Vom 8. Juli 1996

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer
erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Obermehler und der Stadt Schlotheim und über
die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Menteroda"
Vom 8. Juli 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Obermehler und der Stadt Schlotheim und über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Menteroda" vom 8. Juli 199601.08.1996
Eingangsformel01.08.1996
§ 1 - Erfüllende Gemeinde01.08.1996
§ 2 - Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Menteroda"01.08.1996
§ 3 - Inkrafttreten01.08.1996
Aufgrund des § 46 Abs. 3
sowie des § 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnun
g vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

§ 1 Erfüllende Gemeinde

Die Vereinbarung zwischen der Stadt Schlotheim und der Gemeinde Obermehler, Unstrut-Hainich-Kreis, daß die Stadt Schlotheim für die Gemeinde Obermehler die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2 Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Menteroda"

Die Gemeinde Obermehler tritt aus der Verwaltungsgemeinschaft "Menteroda" aus.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 8. Juli 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
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