KosmaAuflV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Kosma und ihre Eingliederung in die Stadt Altenburg Vom 9. Juli 1996

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Kosma
und ihre Eingliederung in die Stadt Altenburg
Vom 9. Juli 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Kosma und ihre Eingliederung in die Stadt Altenburg vom 9. Juli 199631.12.1996
Eingangsformel31.12.1996
§ 1 - Auflösung und Eingliederung31.12.1996
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung31.12.1996
§ 3 - Inkrafttreten31.12.1996
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Kosma im Landkreis Altenburger Land wird aufgelöst und in die Stadt Altenburg im Landkreis Altenburger Land eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Stadt Altenburg ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kosma.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Altenburg um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Kosma erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Kosma geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1996 in Kraft.
Erfurt, den 9. Juli 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
Markierungen
Leseansicht