Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes Vom 15. Januar 1997
Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen
Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes
Vom 15. Januar 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes vom 15. Januar 1997 | 08.02.1997 |
Eingangsformel | 08.02.1997 |
§ 1 - Gemeinderat Seelingstädt | 08.02.1997 |
§ 2 - Gemeinderat Teichwolframsdorf | 08.02.1997 |
§ 3 - Stadtrat Nordhausen | 08.02.1997 |
§ 4 - Stadtrat Moorbad Lobenstein | 08.02.1997 |
§ 5 - Stadtrat Blankenhain | 08.02.1997 |
§ 6 - Stadtrat Rudolstadt | 08.02.1997 |
§ 7 - Gemeinderat Judenbach | 08.02.1997 |
§ 8 - Inkrafttreten | 08.02.1997 |
Aufgrund des
§ 40 Satz 2 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes (ThürGNGG)
vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) verordnet der Innenminister:
§ 1 Gemeinderat Seelingstädt
Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Seelingstädt um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Friedmannsdorf erweitert.
§ 2 Gemeinderat Teichwolframsdorf
Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Teichwolframsdorf um je drei Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Kleinreinsdorf und Waltersdorf b. Berga/Elster erweitert.
§ 3 Stadtrat Nordhausen
Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Nordhausen um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Hesserode erweitert.
§ 4 Stadtrat Moorbad Lobenstein
Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Moorbad Lobenstein um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Unterlemnitz erweitert.
§ 5 Stadtrat Blankenhain
Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Blankenhain um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Neckeroda erweitert.
§ 6 Stadtrat Rudolstadt
Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Rudolstadt um je ein Mitglied der bisherigen Gemeinderäte Lichstedt, Oberpreilipp und Unterpreilipp erweitert.
§ 7 Gemeinderat Judenbach
Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Judenbach um fünf Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Heinersdorf erweitert.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. Januar 1997
Der Innenminister
Dr. Dewes
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