Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Schwabhausen und der Gemeinde Günthersleben - Wechmar und über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittlerer Apfelstädtgrund" Vom 30. April 1998
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde
zwischen der Gemeinde Schwabhausen und der Gemeinde Günthersleben - Wechmar und über die
Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittlerer Apfelstädtgrund"
Vom 30. April 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Schwabhausen und der Gemeinde Günthersleben - Wechmar und über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittlerer Apfelstädtgrund" vom 30. April 1998 | 23.06.1998 |
Eingangsformel | 23.06.1998 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 23.06.1998 |
§ 2 - Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittlerer Apfelstädtgrund" | 23.06.1998 |
§ 3 - Inkrafttreten | 23.06.1998 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung
in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
(1) Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Günthersleben - Wechmar und der Gemeinde Schwabhausen, Landkreis Gotha, daß die Gemeinde Günthersleben - Wechmar für die Gemeinde Schwabhausen die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt
1)
.
Fußnoten
1)
Gemäß § 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (GVBl. S. 273) wird die hier anerkannte Übertragung der Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde Schwabhausen auf die Gemeinde Günthersleben-Wechmar mit Wirkung zum 6. Juli 2018 aufgehoben.
§ 2 Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittlerer Apfelstädtgrund"
(1) Die Gemeinde Schwabhausen tritt aus der Verwaltungsgemeinschaft "Mittlerer Apfelstädtgrund" aus.
(2) Diese Verwaltungsgemeinschaft führt nunmehr den Namen "Drei Gleichen".
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 30. April 1998
Der Innenminister
Richard Dewes
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