Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz) Vom 12. Mai 1969 (GBI. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz) Vom 12. Mai 1969 (GBI. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz) vom 12. Mai 1969 (GBI. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 | 02.10.1998 |
Erster Abschnitt - Voraussetzungen und Umfang der Haftung | 02.10.1998 |
§ 1 - Voraussetzungen der Haftung | 02.10.1998 |
§ 2 - Pflicht zur Abwendung des Schadens | 02.10.1998 |
§ 3 - Art und Umfang des Schadensersatzes | 02.10.1998 |
§ 4 - Verjährung | 02.10.1998 |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen | 02.10.1998 |
§ 5 - (aufgehoben) | 02.10.1998 |
§ 6 - (aufgehoben) | 02.10.1998 |
§ 6a - Zulässigkeit des Gerichtsweges | 02.10.1998 |
§ 7 - (aufgehoben) | 02.10.1998 |
§ 8 - Leistung des Schadensersatzes | 02.10.1998 |
Dritter Abschnitt - Schlußbestimmungen | 02.10.1998 |
§ 9 - (aufgehoben) | 02.10.1998 |
§ 10 - Geltungsbereich | 02.10.1998 |
§ 11 - Übergangsbestimmung | 02.10.1998 |
§ 12 - (Inkrafttreten) | 02.10.1998 |
Erster Abschnitt Voraussetzungen und Umfang der Haftung
§ 1 Voraussetzungen der Haftung
(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ.
(2) Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Mitarbeiter oder Beauftragten des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung ist ausgeschlossen.
(3) Die Schadensersatzpflicht staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.
(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften.
§ 2 Pflicht zur Abwendung des Schadens
Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.
§ 3 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Das ersatzpflichtige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung kann den Schaden auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall bestanden hat, ausgleichen.
(2) Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.
§ 4 Verjährung
(1) Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb eines Jahres.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde.
(3) Für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten im übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.
Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
(aufgehoben)
§ 6a Zulässigkeit des Gerichtsweges
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8 Leistung des Schadensersatzes
Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu leisten, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht haben.
Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 9
(aufgehoben)
§ 10 Geltungsbereich
Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.
§ 11 Übergangsbestimmung
Antrags- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. Sofern der Antragsteller oder Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes gegenüber dem Antrags- oder Beschwerdegegner schriftlich auf die Fortführung des Antrags- oder Beschwerdeverfahrens verzichtet, kann er unmittelbar Klage erheben.
§ 12
(Inkrafttreten)
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