Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs | 26.04.1999 |
Eingangsformel | 26.04.1999 |
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 1999 - VerfGH 34/97 und 37/97 - werden die Nummern 1 bis 3 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
1.
Die gemäß § 17 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden (Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz - ThürGNGG -) vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) angeordnete Übernahme der Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 der Thüringer Kommunalordnung durch die nach § 17 Abs. 2 und 3 ThürGNGG neu zu bildende Gemeinde Remptendorf als erfüllende Gemeinde für die Stadt Saalburg verstößt gegen das Recht der Stadt Saalburg auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625).
§ 17 Abs. 4 ThürGNGG wird insoweit für nichtig erklärt.
2.
Die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 ThürGNGG angeordnete Auflösung der Gemeinde Liebschütz und die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 ThürGNGG angeordnete Einbeziehung des Gebiets dieser Gemeinde in die nach dieser Bestimmung neu zu bildende Gemeinde verstößt gegen das Recht der Gemeinde Liebschütz auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird insoweit für nichtig erklärt.
3.
Der Thüringer Gesetzgeber hat bis spätestens 30. September 2000 über die kommunale Zuordnung der Beschwerdeführerinnen erneut zu entscheiden.
Ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Kommunalwahlen 1999 folgt, gelten bis zum In-Kraft-Treten der neuen gesetzlichen Bestimmung folgende Übergangsregelungen:
§ 17 Abs. 1 und 5 ist insoweit nicht anzuwenden, als die Verwaltungsgemeinschaft Saalburg im bisherigen Umfang die Verwaltungsaufgaben für die Stadt Saalburg wahrnimmt. Für die Gemeinde Liebschütz nimmt die nach § 17 Abs. 2 und 3 gebildete neue Gemeinde Remptendorf als erfüllende Gemeinde gemäß § 51 der Thüringer Kommunalordnung die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft wahr.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.
Erfurt, den 16. April 1999
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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