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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Albersdorf, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Holzland" Vom 14. Juni 1999

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Albersdorf, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Holzland" Vom 14. Juni 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Albersdorf, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Holzland" vom 14. Juni 199930.06.1999
Eingangsformel30.06.1999
§ 1 - Erfüllende Gemeinde30.06.1999
§ 2 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Holzland"30.06.1999
§ 3 - In-Kraft-Treten30.06.1999
Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Erfüllende Gemeinde

Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bad Klosterlausnitz und den Gemeinden Albersdorf, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn, Saale-Holzland-Kreis, dass die Gemeinde Bad Klosterlausnitz für die Gemeinden Albersdorf, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Holzland"

Die Verwaltungsgemeinschaft "Holzland", bestehend aus den Gemeinden Albersdorf, Bad Klosterlausnitz, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn, wird aufgelöst.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 14. Juni 1999
Der Innenminister
Richard Dewes
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