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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Beuren und ihre Eingliederung in die Stadt Leinefelde Vom 25. Mai 2000

    Thüringer Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Beuren und ihre Eingliederung in die Stadt Leinefelde Vom 25. Mai 2000
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Beuren und ihre Eingliederung in die Stadt Leinefelde vom 25. Mai 200006.06.2000
    Eingangsformel06.06.2000
    § 1 - Bestandsänderung06.06.2000
    § 2 - Erweiterung des Gemeinderats06.06.2000
    § 3 - Ortsrecht06.06.2000
    § 4 - Wohnsitz06.06.2000
    § 5 - Freistellung von Kosten06.06.2000
    § 6 - In-Kraft-Treten06.06.2000
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Bestandsänderung

    Die Gemeinde Beuren im Landkreis Eichsfeld wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Leinefelde im Landkreis Eichsfeld eingegliedert. Die Stadt Leinefelde ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

    § 2 Erweiterung des Gemeinderats

    Der Stadtrat der Stadt Leinefelde wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Beuren erweitert.

    § 3 Ortsrecht

    (1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung in der Gemeinde Beuren geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen.
    (2) Die in der Gemeinde Beuren geltende Hauptsatzung tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
    (3) Die aufnehmende Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.

    § 4 Wohnsitz

    Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet der Gemeinde Beuren auf die Wohndauer im Gebiet der Stadt Leinefelde angerechnet.

    § 5 Freistellung von Kosten

    Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

    § 6 In-Kraft-Treten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Beuren und der Stadt Leinefelde vom 20. September 1995 (GVBl. S. 330) außer Kraft.
    Erfurt, den 25. Mai 2000
    Die Präsidentin des Landtags
    Lieberknecht
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