Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Liebschütz und Stadt Saalburg Vom 19. September 2000
Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Liebschütz und Stadt Saalburg Vom 19. September 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Liebschütz und Stadt Saalburg vom 19. September 2000 | 29.09.2000 |
Eingangsformel | 29.09.2000 |
§ 1 - Gemeinde Liebschütz | 29.09.2000 |
§ 2 - Verwaltungsgemeinschaft "Saalburg", Gemeinden Ebersdorf/Thüringen, Stadt Saalburg | 01.01.2003 |
§ 3 - Erweiterung des Gemeinderats | 29.09.2000 |
§ 4 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte | 29.09.2000 |
§ 5 - Ortsrecht | 29.09.2000 |
§ 6 - Wohnsitz | 29.09.2000 |
§ 7 - Freistellung von Kosten | 29.09.2000 |
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung | 29.09.2000 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 29.09.2000 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gemeinde Liebschütz
Die Gemeinde Liebschütz wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Remptendorf eingegliedert. Die Gemeinde Remptendorf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
§ 2 Verwaltungsgemeinschaft "Saalburg", Gemeinden Ebersdorf/Thüringen, Stadt Saalburg
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Saalburg", bestehend aus der Gemeinde Stadt Saalburg, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Ebersdorf/Thüringen und Stadt Saalburg werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft "Saalburg".
(3) Die nach Absatz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen "Saalburg-Ebersdorf" und ist berechtigt, die Bezeichnung "Stadt" zu führen.
§ 3 Erweiterung des Gemeinderats
Der Gemeinderat der Gemeinde Remptendorf wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Liebschütz erweitert.
§ 4 Wahlen und Fortführung der Geschäfte
(1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder in der durch § 2 neu gebildeten Gemeinde Stadt Saalburg-Ebersdorf soll innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten von § 2 dieses Gesetzes stattfinden. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Vom Tage des In-Kraft-Tretens von § 2 dieses Gesetzes bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters im Zeitraum vom Tag des In-Kraft-Tretens von § 2 dieses Gesetzes bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten.
(4) Der gemäß Absatz 3 bestellte Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. In diesem Fall wird die Bestellung des Beauftragten durch die Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.
§ 5 Ortsrecht
(1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung einer Gemeinde geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen.
(2) Die in der eingegliederten Gemeinde geltende Hauptsatzung tritt mit In-Kraft-Treten von § 1 dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) In der durch § 2 neu gebildeten Gemeinde bleibt das bisherige Ortsrecht der einzelnen Ortsteile bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem die Zusammenlegung in Kraft tritt, zu schaffen.
(4) Die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin einer aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.
§ 6 Wohnsitz
Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer der nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 aufgelösten Gemeinden auf die Wohndauer in der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde angerechnet.
§ 7 Freistellung von Kosten
Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 In-Kraft-Treten
§ 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 19. September 2000
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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