GemNeuGliedG TH 2004
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Breitenbach, Ferna, Gerstungen, Lauchröden, Stadt Leinefelde, Marktgölitz, Oberellen, Probstzella, Seifartsdorf, Silbitz, Unterellen, Wintzingerode und Stadt Worbis Vom 8. März 2004

Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Breitenbach, Ferna, Gerstungen, Lauchröden, Stadt Leinefelde, Marktgölitz, Oberellen, Probstzella, Seifartsdorf, Silbitz, Unterellen, Wintzingerode und Stadt Worbis Vom 8. März 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung GVBl. 2004, S. 502

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Breitenbach, Ferna, Gerstungen, Lauchröden, Stadt Leinefelde, Marktgölitz, Oberellen, Probstzella, Seifartsdorf, Silbitz, Unterellen, Wintzingerode und Stadt Worbis vom 8. März 200416.03.2004
Inhaltsverzeichnis16.03.2004
Eingangsformel16.03.2004
Erster Abschnitt - Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden16.03.2004
§ 1 - Gemeinden Breitenbach, Ferna, Stadt Leinefelde, Wintzingerode, Stadt Worbis, Verwaltungsgemeinschaft "Am Ohmgebirge" (Landkreis Eichsfeld)16.03.2004
§ 2 - Gemeinden Gerstungen, Lauchröden, Oberellen, Unterellen, Verwaltungsgemeinschaft "Gerstungen" (Wartburgkreis)16.03.2004
§ 3 - Gemeinden Marktgölitz, Probstzella (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)16.03.2004
§ 4 - Gemeinden Seifartsdorf, Silbitz (Saale-Holzland-Kreis)16.03.2004
Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen16.03.2004
§ 5 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden16.03.2004
§ 6 - Erweiterung des Gemeinderats16.03.2004
§ 7 - Ortsrecht16.03.2004
§ 8 - Finanzausgleichsleistungen16.03.2004
§ 9 - Wohnsitz16.03.2004
§ 10 - Freistellung von Kosten16.03.2004
§ 11 - Gleichstellungsbestimmung16.03.2004
§ 12 - In-Kraft-Treten16.03.2004
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden
§ 1Gemeinden Breitenbach, Ferna, Stadt Leinefelde, Wintzingerode, Stadt Worbis, Verwaltungsgemeinschaft "Am Ohmgebirge" (Landkreis Eichsfeld)
§ 2Gemeinden Gerstungen, Lauchröden, Oberellen, Unterellen, Verwaltungsgemeinschaft "Gerstungen" (Wartburgkreis)
§ 3Gemeinden Marktgölitz, Probstzella (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)
§ 4Gemeinden Seifartsdorf, Silbitz (Saale-Holzland-Kreis)
Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 5Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden
§ 6Erweiterung des Gemeinderats
§ 7Ortsrecht
§ 8 Finanzausgleichsleistungen
§ 9Wohnsitz
§ 10Freistellung von Kosten
§ 11Gleichstellungsbestimmung
§ 12In-Kraft-Treten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden

§ 1 Gemeinden Breitenbach, Ferna, Stadt Leinefelde, Wintzingerode, Stadt Worbis, Verwaltungsgemeinschaft "Am Ohmgebirge" (Landkreis Eichsfeld)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Am Ohmgebirge", bestehend aus der Stadt Worbis sowie den Gemeinden Breitenbach, Ferna und Wintzingerode, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Breitenbach, Stadt Leinefelde, Wintzingerode und Stadt Worbis werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Am Ohmgebirge".
(3) Die nach Absatz 2 gebildete neue Gemeinde führt den Namen "Leinefelde-Worbis" und ist berechtigt, die Bezeichnung "Stadt" zu führen.
(4) Der Stadtrat der nach den Absätzen 2 und 3 neu gebildeten Stadt Leinefelde-Worbis entscheidet über den Sitz der Verwaltung der Stadt.
(5) Die Verwaltungsgemeinschaft "Lindenberg/Eichsfeld" wird um die Gemeinde Ferna erweitert.

§ 2 Gemeinden Gerstungen, Lauchröden, Oberellen, Unterellen, Verwaltungsgemeinschaft "Gerstungen" (Wartburgkreis)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Gerstungen", bestehend aus den Gemeinden Gerstungen, Lauchröden, Oberellen und Unterellen, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Gerstungen, Lauchröden, Oberellen und Unterellen werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Gerstungen".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Gerstungen.
(4) Der Gemeinderat der nach den Absätzen 2 und 3 neu gebildeten Gemeinde Gerstungen entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

§ 3 Gemeinden Marktgölitz, Probstzella (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)

Die Gemeinde Marktgölitz wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Probstzella eingegliedert. Die Gemeinde Probstzella ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 4 Gemeinden Seifartsdorf, Silbitz (Saale-Holzland-Kreis)

Die Gemeinde Seifartsdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Silbitz eingegliedert. Die Gemeinde Silbitz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 5 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden

(1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder in den durch § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 2 und 3 neu gebildeten Gemeinden Stadt Leinefelde-Worbis und Gerstungen erfolgt am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2004.
(2) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzen sich die Gemeinderäte der neu gebildeten Gemeinden aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters im Zeitraum vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinden bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten.
(4) Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. In diesem Fall wird die Bestellung des Beauftragten durch die Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 6 Erweiterung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Marktgölitz erweitert.
(2) Der Gemeinderat der Gemeinde Silbitz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Seifartsdorf erweitert.

§ 7 Ortsrecht

(1) In der durch § 1 neu gebildeten Stadt Leinefelde-Worbis bleibt das bisherige Ortsrecht der einzelnen Ortsteile bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des dem In-Kraft- Treten des Zusammenschlusses folgenden Kalenderjahrs zu schaffen.
(2) In der durch § 2 neu gebildeten Gemeinde Gerstungen bleibt das bisherige Ortsrecht der einzelnen Ortsteile bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des dritten dem In-Kraft- Treten des Zusammenschlusses folgenden Kalenderjahrs zu schaffen.
(3) Das im Zeitpunkt der nach den §§ 3 und 4 vorgenommenen Eingliederungen für die Gemeinde jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des dem In-Kraft-Treten der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen.
(4) Die in den nach den §§ 3 und 4 eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(5) Die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin einer aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb von drei Monaten kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.

§ 8 Finanzausgleichsleistungen

Für die im Thüringer Finanzausgleichsgesetz geregelten Leistungen und Umlagen (insbesondere allgemeine und besondere Finanzzuweisungen, Zuweisungen für investive Zwecke, Kreisumlage, Schulumlage) gelten die nach den §§ 1 bis 4 eintretenden Gebiets- und Bestandsänderungen als zum ersten Tag des Jahres 2004 eingetreten.

§ 9 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 10 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 8. März 2004
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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