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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Birkigt, Floh-Seligenthal, Goßwitz, Kleinschmalkalden, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Stadt Triebes, Unterwellenborn und Stadt Zeulenroda Vom 27. Januar 2006

Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Birkigt, Floh-Seligenthal, Goßwitz, Kleinschmalkalden, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Stadt Triebes, Unterwellenborn und Stadt Zeulenroda Vom 27. Januar 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Birkigt, Floh-Seligenthal, Goßwitz, Kleinschmalkalden, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Stadt Triebes, Unterwellenborn und Stadt Zeulenroda vom 27. Januar 200601.02.2006
Inhaltsverzeichnis01.02.2006
Eingangsformel01.02.2006
Erster Abschnitt - Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden01.02.2006
§ 1 - Städte Triebes, Zeulenroda, Gemeinde Weißendorf (Landkreis Greiz)01.02.2006
§ 2 - Gemeinden Birkigt, Goßwitz, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Unterwellenborn, Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)01.02.2006
§ 3 - Gemeinden Floh-Seligenthal, Kleinschmalkalden, Verwaltungsgemeinschaft "Rennsteig" (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)01.02.2006
Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.02.2006
§ 4 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte in der neu gebildeten Gemeinde01.02.2006
§ 5 - Erweiterung des Stadt-/Gemeinderats01.02.2006
§ 6 - Ortsrecht01.02.2006
§ 7 - Wohnsitz01.02.2006
§ 8 - Freistellung von Kosten01.02.2006
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung01.02.2006
§ 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.02.2006
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden
§ 1Städte Triebes, Zeulenroda, Gemeinde Weißendorf (Landkreis Greiz)
§ 2Gemeinden Birkigt, Goßwitz, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Unterwellenborn, Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)
§ 3Gemeinden Floh-Seligenthal, Kleinschmalkalden, Verwaltungsgemeinschaft "Rennsteig" (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)
Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 4Wahlen und Fortführung der Geschäfte in der neu gebildeten Gemeinde
§ 5Erweiterung des Stadt-/Gemeinderats
§ 6Ortsrecht
§ 7 Wohnsitz
§ 8Freistellung von Kosten
§ 9Gleichstellungsbestimmung
§ 10In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden

§ 1 Städte Triebes, Zeulenroda, Gemeinde Weißendorf (Landkreis Greiz)

(1) Die Stadt Triebes wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten
Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Zeulenroda eingegliedert. Die Stadt
Zeulenroda ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
(2) Die aus der Eingliederung nach Absatz 1 hervorgegangene Stadt
führt den Namen "Zeulenroda-Triebes".
(3) Die Stadt Zeulenroda-Triebes nimmt als erfüllende Gemeinde
für die Gemeinde Weißendorf die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft
nach § 51 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wahr.

§ 2 Gemeinden Birkigt, Goßwitz, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Unterwellenborn, Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn", bestehend aus
den Gemeinden Birkigt, Goßwitz, Könitz, Lausnitz b. Pößneck
und Unterwellenborn, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Birkigt, Goßwitz, Könitz, Lausnitz
b. Pößneck und Unterwellenborn werden aufgelöst. Aus dem Gebiet
der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist
Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten
Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen "Unterwellenborn".
(4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Unterwellenborn
entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

§ 3 Gemeinden Floh-Seligenthal, Kleinschmalkalden, Verwaltungsgemeinschaft "Rennsteig" (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Rennsteig", bestehend aus der
Stadt Brotterode und der Gemeinde Kleinschmalkalden, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinde Kleinschmalkalden wird aufgelöst. Das Gebiet
der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Floh-Seligenthal
eingegliedert. Die Gemeinde Floh-Seligenthal ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten
Gemeinde.
(3) Die Verwaltungsgemeinschaft "Rennsteig" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 4 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in der neu gebildeten Gemeinde

(1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder
in der neu gebildeten Gemeinde Unterwellenborn soll innerhalb von drei Monaten
nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stattfinden. Die Rechtsaufsichtsbehörde
bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen.
(2) Vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl
der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten
Gemeinde Unterwellenborn aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte
der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für
den Zeitraum vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl des
Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde Unterwellenborn bestellt die
Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten.
(4) Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung
der Gemeindewahlen, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert
ist. In diesem Fall wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung
des Beauftragten aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 5 Erweiterung des Stadt-/Gemeinderats

(1) Der Stadtrat der Stadt Zeulenroda wird für den Rest der
gesetzlichen Amtszeit um sieben Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten
Stadt Triebes erweitert.
(2) Der Gemeinderat der Gemeinde Floh-Seligenthal wird für
den Rest der gesetzlichen Amtszeit um sechs Mitglieder des Gemeinderats der
aufgelösten Gemeinde Kleinschmalkalden erweitert.

§ 6 Ortsrecht

(1) In der neu gebildeten Gemeinde Unterwellenborn bleibt das
bisherige Ortsrecht der einzelnen Ortsteile bis zur Schaffung eines neuen
Ortsrechts wirksam. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist spätestens
bis zum Ende des auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahrs
zu schaffen.
(2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den §§ 1 und 3 für
die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der
aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde
ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des auf das In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahrs anzupassen.
(3) Die in den eingegliederten Gemeinden (§§ 1 und 3)
geltenden Hauptsatzungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer
Kraft.

§ 7 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet
einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft- Treten dieses
Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten
oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 8 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften
erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes
notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung
einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Weißendorf und
der Stadt Triebes vom 25. Februar 1995 (GVBl. S. 158) außer Kraft.
Erfurt, den 27. Januar 2006
Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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