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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2010 Vom 18. November 2010

Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2010 Vom 18. November 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2010 vom 18. November 201001.12.2010
Inhaltsverzeichnis01.12.2010
Eingangsformel01.12.2010
§ 1 - Gemeinden Bischofferode, Großbodungen und Neustadt (Landkreis Eichsfeld)01.12.2010
§ 2 - Stadt Großenehrich und Verwaltungsgemeinschaft „Greußen" (Kyffhäuserkreis)01.12.2010
§ 3 - Gemeinden Auleben, Görsbach, Hamma, Stadt Heringen/Helme, Urbach, Uthleben, Windehausen und Verwaltungsgemeinschaft „Goldene Aue" (Landkreis Nordhausen)01.12.2010
§ 4 - Stadt Meiningen und Gemeinde Herpf (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)01.12.2010
§ 5 - Stadt Neustadt an der Orla und Gemeinde Breitenhain (Saale-Orla-Kreis)01.12.2010
§ 6 - Gemeinden Dittersdorf und Dragensdorf (Saale-Orla-Kreis)01.12.2010
§ 7 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden01.12.2010
§ 8 - Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats01.12.2010
§ 9 - Ortsrecht01.12.2010
§ 10 - Wohnsitz01.12.2010
§ 11 - Freistellung von Kosten01.12.2010
§ 12 - Gleichstellungsbestimmung01.12.2010
§ 13 - Inkrafttreten01.12.2010
Inhaltsübersicht
§ 1Gemeinden Bischofferode, Großbodungen und Neustadt (Landkreis Eichsfeld)
§ 2Stadt Großenehrich und Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ (Kyffhäuserkreis)
§ 3Gemeinden Auleben, Görsbach, Hamma, Stadt Heringen/Helme, Urbach, Uthleben, Windehausen und Verwaltungsgemeinschaft „Goldene Aue“ (Landkreis Nordhausen)
§ 4Stadt Meiningen und Gemeinde Herpf (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)
§ 5Stadt Neustadt an der Orla und Gemeinde Breitenhain (Saale-Orla-Kreis)
§ 6Gemeinden Dittersdorf und Dragensdorf (Saale-Orla-Kreis)
§ 7Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden
§ 8Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 9Ortsrecht
§ 10Wohnsitz
§ 11Freistellung von Kosten
§ 12Gleichstellungsbestimmung
§ 13Inkrafttreten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gemeinden Bischofferode, Großbodungen und Neustadt (Landkreis Eichsfeld)

(1) Die Gemeinden Bischofferode, Großbodungen und Neustadt werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die neue Gemeinde führt den Namen „Am Ohmberg“.
(3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Am Ohmberg entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

§ 2 Stadt Großenehrich und Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ (Kyffhäuserkreis)

Die Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ wird um die Stadt Großenehrich erweitert.

§ 3 Gemeinden Auleben, Görsbach, Hamma, Stadt Heringen/Helme, Urbach, Uthleben, Windehausen und Verwaltungsgemeinschaft „Goldene Aue“ (Landkreis Nordhausen)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Goldene Aue“, bestehend aus den Gemeinden Auleben, Görsbach, Hamma, Stadt Heringen/Helme, Urbach, Uthleben und Windehausen, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Auleben, Hamma, Stadt Heringen/Helme, Uthleben und Windehausen werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die nach Absatz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Heringen/Helme“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen.
(4) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Heringen/Helme entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
(5) Die neu gebildete Gemeinde nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Görsbach und Urbach die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.
(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Goldene Aue“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

§ 4 Stadt Meiningen und Gemeinde Herpf (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)

(1) Die Gemeinde Herpf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Meiningen eingegliedert. Die Stadt Meiningen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
(2) Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Herpf, Rippershausen, Sülzfeld und Untermaßfeld und der Stadt Meiningen vom 16. Juni 1995 (GVBl. S. 242) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Herpf auf die Stadt Meiningen wird aufgehoben.

§ 5 Stadt Neustadt an der Orla und Gemeinde Breitenhain (Saale-Orla-Kreis)

(1) Die Gemeinde Breitenhain wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Neustadt an der Orla eingegliedert. Die Stadt Neustadt an der Orla ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
(2) Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Breitenhain, Kospoda, Linda bei Neustadt an der Orla und Stanau und der Stadt Neustadt an der Orla vom 21. April 1995 (GVBl. S. 202) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Breitenhain auf die Stadt Neustadt an der Orla wird aufgehoben.

§ 6 Gemeinden Dittersdorf und Dragensdorf (Saale-Orla-Kreis)

Die Gemeinde Dragensdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Dittersdorf eingegliedert. Die Gemeinde Dittersdorf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 7 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden

(1) Die Wahl der Bürgermeister und der Gemeinderatsmitglieder in den nach den §§ 1 und 3 neu gebildeten Gemeinden Am Ohmberg und Stadt Heringen/Helme soll innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen.
(2) Vom Inkrafttreten der §§ 1 und 3 an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinden aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Inkrafttreten der §§ 1 und 3 an bis zur Wahl der Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinden bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten.
(4) Die Beauftragten nach Absatz 3 leiten die Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahl, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert sind. Im Fall der Verhinderung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 8 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats

(1) Der Stadtrat der Stadt Meiningen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Herpf erweitert.
(2) Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Orla wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Breitenhain erweitert.
(3) Der Gemeinderat der Gemeinde Dittersdorf wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Dragensdorf erweitert.

§ 9 Ortsrecht

(1) In den nach den §§ 1 und 3 neu gebildeten Gemeinden Am Ohmberg und Stadt Heringen/Helme bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in der nach § 1 neu gebildeten Gemeinde spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres zu schaffen, in der nach § 3 neu gebildeten Gemeinde bis zum 31. Dezember 2012.
(2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den §§ 4 bis 6 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Es ist spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen.
(3) Die in den eingegliederten Gemeinden (§§ 4 bis 6) geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft.

§ 10 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 11 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Erfurt, den 18. November 2010
Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel
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