FreiwGemNGl2011G TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 Vom 17. November 2011

Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 Vom 17. November 2011
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 17. November 2011 (GVBl. S. 293)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 vom 17. November 201101.12.2011
Inhaltsverzeichnis01.12.2011
§ 1 - Gemeinden Großröda und Starkenberg (Landkreis Altenburger Land)01.01.2012
§ 2 - Gemeinden Bockelnhagen, Holungen, Jützenbach, Silkerode, Steinrode, Stöckey, Weißenborn-Lüderode, Zwinge und Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Südharz" (Landkreis Eichsfeld)01.12.2011
§ 3 - Gemeinden Aspach, Ebenheim, Fröttstädt, Hörselgau, Laucha, Mechterstädt, Metebach, Teutleben, Trügleben, Weingarten und Verwaltungsgemeinschaft „Hörsel" (Landkreis Gotha)01.12.2011
§ 4 - Städte Auma, Zeulenroda-Triebes und Gemeinden Braunsdorf, Göhren-Döhlen, Merkendorf, Silberfeld, Staitz, Wiebelsdorf, Zadelsdorf und Verwaltungsgemeinschaft „Auma-Weidatal" (Landkreis Greiz)01.12.2011
§ 5 - Gemeinde Wünschendorf/Elster und Verwaltungsge- meinschaft „Ländereck" (Landkreis Greiz)01.01.2012
§ 6 - Stadt Eisfeld und Gemeinde Sachsenbrunn (Landkreis Hildburghausen)01.01.2012
§ 7 - Stadt Schkölen und Verwaltungsgemeinschaft „Heideland-Elstertal" (Saale-Holzland-Kreis)01.01.2012
§ 8 - Stadt Triptis und Gemeinde Pillingsdorf (Saale-Orla-Kreis)01.01.2012
§ 9 - Stadt Saalfeld/Saale und Gemeinde Arnsgereuth (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)01.12.2011
§ 10 - Gemeinde Schwallungen und Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand" (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)01.01.2012
§ 11 - Stadt Brotterode und Gemeinde Trusetal (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)01.12.2011
§ 12 - Städte Neuhaus am Rennweg, Steinach und Gemeinde Steinheid (Landkreis Sonneberg)01.12.2011
§ 13 - Gemeinden Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg und Verwaltungsgemeinschaft „Hildebrandshausen/Len- genfeld unterm Stein" (Unstrut-Hainich-Kreis)01.12.2011
§ 14 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden01.12.2011
§ 15 - Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats01.12.2011
§ 16 - Ortsrecht01.12.2011
§ 17 - Wohnsitz01.12.2011
§ 18 - Freistellung von Kosten01.12.2011
§ 19 - Gleichstellungsbestimmung01.12.2011
Inhaltsübersicht
§ 1Gemeinden Großröda und Starkenberg (Landkreis Altenburger Land)
§ 2Gemeinden Bockelnhagen, Holungen, Jützenbach, Silkerode, Steinrode, Stöckey, Weißenborn-Lüderode, Zwinge und Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Südharz“ (Landkreis Eichsfeld)
§ 3Gemeinden Aspach, Ebenheim, Fröttstädt, Hörselgau, Laucha, Mechterstädt, Metebach, Teutleben, Trügleben, Weingarten und Verwaltungsgemeinschaft „Hörsel“ (Landkreis Gotha)
§ 4Städte Auma, Zeulenroda-Triebes und Gemeinden Braunsdorf, Göhren-Döhlen, Merkendorf, Silberfeld, Staitz, Wiebelsdorf, Zadelsdorf und Verwaltungsgemeinschaft „Auma-Weidatal“ (Landkreis Greiz)
§ 5Gemeinde Wünschendorf/Elster und Verwaltungsgemeinschaft „Ländereck“ (Landkreis Greiz)
§ 6Stadt Eisfeld und Gemeinde Sachsenbrunn (Landkreis Hildburghausen)
§ 7Stadt Schkölen und Verwaltungsgemeinschaft „Heideland-Elstertal“ (Saale-Holzland-Kreis)
§ 8Stadt Triptis und Gemeinde Pillingsdorf (Saale-Orla-Kreis)
§ 9Stadt Saalfeld/Saale und Gemeinde Arnsgereuth (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)
§ 10Gemeinde Schwallungen und Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“ (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)
§ 11Stadt Brotterode und Gemeinde Trusetal (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)
§ 12Städte Neuhaus am Rennweg, Steinach und Gemeinde Steinheid (Landkreis Sonneberg)
§ 13Gemeinden Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg und Verwaltungsgemeinschaft „Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein“ (Unstrut-Hainich-Kreis)
§ 14Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden
§ 15Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 16Ortsrecht
§ 17Wohnsitz
§ 18Freistellung von Kosten
§ 19Gleichstellungsbestimmung

§ 1 Gemeinden Großröda und Starkenberg (Landkreis Altenburger Land)

Die Gemeinde Großröda wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Starkenberg eingegliedert. Die Gemeinde Starkenberg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 2 Gemeinden Bockelnhagen, Holungen, Jützenbach, Silkerode, Steinrode, Stöckey, Weißenborn-Lüderode, Zwinge und Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Südharz“ (Landkreis Eichsfeld)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Südharz“, bestehend aus den Gemeinden Am Ohmberg, Bockelnhagen, Holungen, Jützenbach, Silkerode, Steinrode, Stöckey, Weißenborn-Lüderode und Zwinge, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Bockelnhagen, Holungen, Jützenbach, Silkerode, Steinrode, Stöckey, Weißenborn-Lüderode und Zwinge werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Sonnenstein“.
(4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Sonnenstein entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
(5) Die Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Südharz“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln.

§ 3 Gemeinden Aspach, Ebenheim, Fröttstädt, Hörselgau, Laucha, Mechterstädt, Metebach, Teutleben, Trügleben, Weingarten und Verwaltungsgemeinschaft „Hörsel“ (Landkreis Gotha)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hörsel“, bestehend aus den Gemeinden Aspach, Ebenheim, Fröttstädt, Hörselgau, Laucha, Mechterstädt, Metebach, Teutleben, Trügleben und Weingarten, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Aspach, Ebenheim, Fröttstädt, Hörselgau, Laucha, Mechterstädt, Metebach, Teutleben, Trügleben und Weingarten werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft „Hörsel“.
(3) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Hörsel“.
(4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Hörsel entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

§ 4 Städte Auma, Zeulenroda-Triebes und Gemeinden Braunsdorf, Göhren-Döhlen, Merkendorf, Silberfeld, Staitz, Wiebelsdorf, Zadelsdorf und Verwaltungsgemeinschaft „Auma-Weidatal“ (Landkreis Greiz)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Auma-Weidatal“, bestehend aus der Stadt Auma und den Gemeinden Braunsdorf, Göhren-Döhlen, Merkendorf, Silberfeld, Staitz, Wiebelsdorf und Zadelsdorf, wird aufgelöst.
(2) Die Stadt Auma sowie die Gemeinden Braunsdorf, Göhren-Döhlen, Staitz und Wiebelsdorf werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die nach Absatz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Auma-Weidatal“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen.
(4) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Auma-Weidatal entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
(5) Die Gemeinden Merkendorf, Silberfeld und Zadelsdorf werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Zeulenroda-Triebes eingegliedert. Die Stadt Zeulenroda-Triebes ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Auma-Weidatal“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ThürKGG abzuwickeln.

§ 5 Gemeinde Wünschendorf/Elster und Verwaltungsge- meinschaft „Ländereck“ (Landkreis Greiz)

Die Verwaltungsgemeinschaft „Ländereck“ wird um die Gemeinde Wünschendorf/Elster erweitert.

§ 6 Stadt Eisfeld und Gemeinde Sachsenbrunn (Landkreis Hildburghausen)

Die Stadt Eisfeld nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Sachsenbrunn die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr
1)
.
Fußnoten
1)
Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 795) ist die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Sachsenbrunn auf die Stadt Eisfeld mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben.

§ 7 Stadt Schkölen und Verwaltungsgemeinschaft „Heideland-Elstertal“ (Saale-Holzland-Kreis)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Heideland-Elstertal“ wird um die Stadt Schkölen erweitert.
(2) Die erweiterte Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Heideland-Elstertal-Schkölen“.

§ 8 Stadt Triptis und Gemeinde Pillingsdorf (Saale-Orla-Kreis)

Die Gemeinde Pillingsdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Triptis eingegliedert. Die Stadt Triptis ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 9 Stadt Saalfeld/Saale und Gemeinde Arnsgereuth (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)

(1) Die Gemeinde Arnsgereuth wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Saalfeld/Saale eingegliedert. Die Stadt Saalfeld/Saale ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
(2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Arnsgereuth und der Stadt Saalfeld vom 18. April 1995 (GVBl. S. 195) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Arnsgereuth auf die Stadt Saalfeld/Saale wird aufgehoben.

§ 10 Gemeinde Schwallungen und Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“ (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)

Die Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“ wird um die Gemeinde Schwallungen erweitert.

§ 11 Stadt Brotterode und Gemeinde Trusetal (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)

(1) Die Stadt Brotterode wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Stadt wird in das Gebiet der Gemeinde Trusetal eingegliedert.
(2) Die erweiterte Gemeinde führt den Namen „Brotterode-Trusetal“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. Sie ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt Brotterode.

§ 12 Städte Neuhaus am Rennweg, Steinach und Gemeinde Steinheid (Landkreis Sonneberg)

Die Gemeinde Steinheid wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg eingegliedert. Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 13 Gemeinden Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg und Verwaltungsgemeinschaft „Hildebrandshausen/Len- genfeld unterm Stein“ (Unstrut-Hainich-Kreis)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein“, bestehend aus den Gemeinden Hildebrandshausen, Lengenfeld unterm Stein und Rodeberg, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg und Lengenfeld unterm Stein werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Südeichsfeld“.
(4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Südeichsfeld entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
(5) Die neu gebildete Gemeinde Südeichsfeld nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Rodeberg die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.
(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ThürKGG abzuwickeln.

§ 14 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden

(1) Die Wahl der Bürgermeister und der Gemeinderatsmitglieder in den nach den §§ 2 bis 4 und 13 neu gebildeten Gemeinden Sonnenstein, Hörsel, Stadt Auma-Weidatal und Südeichsfeld soll bis zum 30. Juni 2012 durchgeführt werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen.
(2) Vom Inkrafttreten der §§ 2 bis 4 und 13 an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzen sich die Gemeinderäte der neu gebildeten Gemeinden aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Inkrafttreten der §§ 2 bis 4 und 13 an bis zur Wahl der Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinden bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde jeweils einen Beauftragten.
(4) Die Beauftragten nach Absatz 3 leiten die Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahl, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert sind. Im Fall der Verhinderung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 15 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Großröda erweitert.
(2) Der Stadtrat der Stadt Zeulenroda-Triebes wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Merkendorf, Silberfeld und Zadelsdorf erweitert.
(3) Der Stadtrat der Stadt Triptis wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Pillingsdorf erweitert.
(4) Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Arnsgereuth erweitert.
(5) Der Gemeinderat der Gemeinde Trusetal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwölf Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten Stadt Brotterode erweitert.
(6) Der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Steinheid erweitert.

§ 16 Ortsrecht

(1) In den nach den §§ 2 bis 4 und 13 neu gebildeten Gemeinden Sonnenstein, Hörsel, Stadt Auma-Weidatal und Südeichsfeld bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen.
(2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den § 1, § 4 Abs. 5, §§ 8, 9, 11 und 12 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Es ist mit Ausnahme des § 9 spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. In der nach § 9 erweiterten Gemeinde ist das Ortsrecht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Eingliederung anzupassen.
(3) Die in den eingegliederten Gemeinden (§ 1, § 4 Abs. 5, §§ 8, 9, 11 und 12) geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft.

§ 17 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 18 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 19 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Markierungen
Leseansicht