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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren Vom 29. Juni 2006

Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren
Vom 29. Juni 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2018 (GVBl. S. 376)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren vom 29. Juni 200630.06.2006
Eingangsformel30.06.2006
§ 1 - Überprüfung der Unterschriftsbögen und Ergebnisübermittlung durch die Meldebehörden30.06.2006
§ 2 - Besonderes Stimmrecht und Stimmabgabe durch eine Hilfsperson30.06.2006
§ 3 - Gestaltung der Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Bürgerantrags und des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens30.06.2006
§ 4 - Gestaltung der Unterschriftsbögen für das Volksbegehren bei freier Sammlung31.12.2011
§ 5 - Eintragungsräume für das Volksbegehren30.06.2006
§ 6 - Gestaltung und Zuleitung der amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen sowie Bekanntmachung der Eintragungsmöglichkeiten30.06.2006
§ 7 - Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen30.06.2006
§ 8 - Ermittlung des Zwischenergebnisses; Weiterleitung der Unterschriftsbögen31.12.2011
§ 9 - Kosten31.12.2011
§ 10 - Übergangsbestimmung31.12.2011
§ 11 - Gleichstellungsbestimmung30.06.2006
§ 12 - Inkrafttreten31.12.2011
Anlage 130.06.2006
Anlage 230.06.2006
Anlage 331.08.2018
Anlage 431.08.2018
Anlage 531.08.2018
Anlage 631.08.2018
Anlage 730.06.2006
Aufgrund des § 30 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Überprüfung der Unterschriftsbögen und Ergebnisübermittlung durch die Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden überprüfen die ihnen übergebenen Unterschriftsbögen unverzüglich und unentgeltlich. Ungültig sind Unterschriften, die nicht den Erfordernissen des
§ 6 Abs. 2 und 3 ThürBVVG entsprechen oder bei denen die Unterzeichner am Tag der Unterzeichnung des Bürgerantrags, des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens oder des Volksbegehrens kein Stimmrecht nach
§ 2 ThürBVVG besaßen. Das Stimmrecht der Unterschriftsleistenden ist anhand des Melderegisters zu überprüfen. Die Bestätigung des Stimmrechts erfolgt auf dem jeweiligen Unterschriftsbogen.
(2) Das Stimmrecht darf für jeden Stimmberechtigten nur einmal bestätigt werden. Zur Prüfung des Stimmrechts dürfen die Meldebehörden Verzeichnisse anlegen.
(3) Nach Prüfung der Unterschriftsbögen stellen die Meldebehörden die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen fest, protokollieren das Ergebnis in der Ergebnismitteilung auf dem Formular nach dem Muster der
Anlage 1 und leiten dieses zusammen mit den Unterschriftsbögen unverzüglich dem Landtag zu. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens leiten die Meldebehörden die erstellte Ergebnismitteilung zusammen mit den Unterschriftsbögen unverzüglich der Vertrauensperson des Antrags zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags zu.

§ 2 Besonderes Stimmrecht und Stimmabgabe durch eine Hilfsperson

(1) Soweit die Stimmberechtigung auf ein Wahlrecht im Sinne des
§ 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG
) oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterschriftsleistenden gestützt wird, ist dies vom Unterschriftsleistenden gesondert anzugeben und gegenüber der Meldebehörde durch die entsprechende Erklärung auf dem Formular nach dem Muster der
Anlage 2 glaubhaft zu machen.
(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Unterschriftsbogen zu unterzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist mit Namen und Anschrift der Hilfsperson auf dem Unterschriftsbogen kenntlich zu machen. Sie hat sich auf die Unterstützung eines Bürgerantrags oder Volksbegehrens gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

§ 3 Gestaltung der Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Bürgerantrags und des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens

Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung eines Bürgerantrags sind entsprechend dem Muster der
Anlage 3 , die Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens entsprechend dem Muster der
Anlage 4 von den Antragstellern zu erstellen.

§ 4 Gestaltung der Unterschriftsbögen für das Volksbegehren bei freier Sammlung

Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung sind entsprechend dem Muster der
Anlage 5 von den Antragstellern zu erstellen. Hat der Präsident des Landtags bereits ein Volksbegehren zugelassen, ist bei der Ausgestaltung der Unterschriftsbögen nach Satz 1 zu gewährleisten, dass die Unterschriftsbögen sich durch graphische Ausgestaltungen oder Hervorhebungen von den Unterschriftsbögen bereits zugelassener Volksbegehren unterscheiden und keine Gefahr der Verwechslung besteht.

§ 5 Eintragungsräume für das Volksbegehren

(1) Für jede Gemeinde ist mindestens ein Eintragungsraum einzurichten. Die Gemeinde kann bei Bedarf weitere Eintragungsräume bereitstellen. Verwaltungsgemeinschaften richten für ihre Mitgliedsgemeinden mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein. Entsprechendes gilt für erfüllende Gemeinden.
(2) Als Eintragungsräume sollen gemeindliche Amtsräume bestimmt werden, die leicht zugänglich sind. Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen.
(3) An Orten mit Einrichtungen nach
§ 7 Satz 1 und § 12 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung
muss den Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden und die in keinem der allgemeinen Eintragungsräume erscheinen können, Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden (besondere Eintragungsräume). Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Eintragungsmöglichkeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Eintragungsmöglichkeit bekannt.

§ 6 Gestaltung und Zuleitung der amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen sowie Bekanntmachung der Eintragungsmöglichkeiten

(1) Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Volksbegehrens durch amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen sind entsprechend dem Muster der
Anlage 6 von den Antragstellern des Volksbegehrens zu erstellen.
§ 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zuleitung der Unterschriftsbögen an die Landkreise und kreisfreien Städte gegen Empfangsnachweis erfolgt spätestens sieben Werktage vor Beginn der Sammlungsfrist. Die Landkreise leiten den Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden die Unterschriftsbögen in der von der Vertrauensperson festgelegten Anzahl unverzüglich zu. Der Zeitpunkt des Eingangs der Unterschriftsbögen sowie deren Anzahl ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Gemeinde macht nach dem Muster der
Anlage 7 rechtzeitig vor Beginn der Eintragungsmöglichkeit bekannt, wann und wo die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann.

§ 7 Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen

(1) Die Unterschriftsbögen sind während der Dauer der Eintragungsfrist mindestens zu den üblichen Amtsstunden sowie zusätzlich an einem Samstag oder Sonntag für zwei Stunden bereitzuhalten. Beginnt oder endet die Eintragungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind die Unterschriftsbögen an diesem Tag mindestens vier Stunden auszulegen. Stattdessen kann die Gemeinde die Unterschriftsbögen auch an einem weiteren Werktag bis 20 Uhr auslegen.
(2) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer in der Gemeinde seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung im Sinne des
§ 13 Satz 3 ThürLWG oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Identität des Unterzeichners ist zu überprüfen; dies geschieht in der Regel durch Einsicht in den vorzulegenden Personalausweis. Durch geeignete Maßnahmen ist eine Einsichtnahme in die Unterschriftsbögen durch Unbefugte bei der Stimmabgabe auszuschließen.

§ 8 Ermittlung des Zwischenergebnisses; Weiterleitung der Unterschriftsbögen

(1) Die Gemeinde hat Vorkehrungen zu treffen, die es dem Präsidenten des Landtags ermöglichen, der Vertrauensperson Auskunft über die Anzahl der bis zur Mitte der Sammlungsfrist bei den Gemeinden geleisteten Unterschriften zu erteilen. Sie ermittelt hierzu unmittelbar nach Ablauf der Hälfte der Eintragungszeit die Zahl der Eintragungen in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen und übermittelt diese dem Präsidenten des Landtags.
(2) Nach Ablauf der Eintragungsfrist sind die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen unverzüglich der zuständigen Meldebehörde einzureichen, die die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen feststellt.

§ 9 Kosten

Das Land erstattet den Gemeinden die durch einen Bürgerantrag oder ein Volksbegehren veranlassten notwendigen Kosten durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag für jeden Stimmberechtigten, der seine Unterschrift für einen Bürgerantrag oder ein Volksbegehren geleistet hat. Der Betrag wird von dem für Bürgeranträge und Volksbegehren zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sachliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt.

§ 10 Übergangsbestimmung

Auf Bürgeranträge und Volksbegehren, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts mit der Unterschriftensammlung begonnen wurde, sind die Bestimmungen der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 29. Juni 2006
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Innenminister
Dieter Althaus Karl Heinz Gasser

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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