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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Ranis und der Stadt Pößneck Vom 14. Juni 1994

    Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Ranis und der Stadt Pößneck Vom 14. Juni 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 791)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Ranis und der Stadt Pößneck vom 14. Juni 199430.06.1994
    Eingangsformel30.06.1994
    § 1 - Grenzänderung01.01.2019
    § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung30.06.1994
    § 3 - Gesetzesvorbehalt30.06.1994
    § 4 - Inkrafttreten30.06.1994
    Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Grenzänderung

    (1) Die Grenzen der Städte Ranis und Pößneck, Landkreis Pößneck, werden wie folgt geändert:
    1. das Grundstück der Stadt Ranis, Gemarkung Ranis
    Flur 17 Flurstück 183/21
    wird an die Stadt Pößneck abgegeben;
    2. das Grundstück der Stadt Pößneck, Gemarkung Pößneck,
    Flur 8 Flurstück 48/41
    wird an die Stadt Ranis abgegeben.
    (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

    § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

    (1) Die Stadt Pößneck ist hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Grundstücks Rechtsnachfolgerin der Stadt Ranis.
    (2) Die Stadt Ranis ist hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Grundstücks Rechtsnachfolgerin der Stadt Pößneck.
    (3) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

    § 3 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderungen erhoben werden.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 14. Juni 1994
    Der Innenminister
    Schuster
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