Ausführungsbestimmungen zum Thüringer Abgeordnetengesetz Vom 2. April 1998
Ausführungsbestimmungen zum Thüringer Abgeordnetengesetz Vom 2. April 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. März 2022 (GVBl. S. 275) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausführungsbestimmungen zum Thüringer Abgeordnetengesetz vom 2. April 1998 | 11.05.1998 |
Eingangsformel | 11.05.1998 |
Artikel 1 | 26.02.2022 |
Artikel 2 | 11.05.1998 |
Anlage 5 | 11.05.1998 |
Anlage 6 | 11.05.1998 |
Anlage 7 | 11.05.1998 |
Anlage 8 - Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen | 11.05.1998 |
Anlage 8a | 15.03.2018 |
Anlage 9 | 11.05.1998 |
Anlage 10 | 11.05.1998 |
Anlage 11 | 14.10.2014 |
Aufgrund des § 60 Abs. 6 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1997 (GVBl. S. 545), hat der Ältestenrat folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
Artikel 1
1.
(Zu § 6)
Die Leistungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 und den §§ 7, 9 und 10 einschließlich der Gewährung einer Übernachtungsmöglichkeit im Haus der Abgeordneten gehören zur Amtsausstattung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt wird. Leistungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 können bis zu einem Betrag von 85 Euro und Leistungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 bis zu einem Monatshöchstbetrag von 550 Euro einschließlich Zweitwohnungssteuer erstattet werden. Über Änderungen der Höchstbeträge entscheidet der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
2.
(zu § 7)
2.1
(zu den Sätzen 1 bis 4)
2.1.1
Die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung von Ehegatten sowie Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad als persönliche Mitarbeiter von gewählten Bewerbern/Abgeordneten zur Unterstützung der mandatsbedingten Arbeit (persönliche Mitarbeiter) ist unzulässig. Die gewählten Bewerber/Abgeordneten haben der Landtagsverwaltung zu versichern, daß sie mit ihren persönlichen Mitarbeitern nicht verheiratet oder bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
2.1.2
In Folge der Tarifeinigung der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 2. März 2019 erfolgt die Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung von persönlichen Mitarbeitern bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11, Stufe 4 TV-L (Thüringen) entspricht.
2.1.3
Die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung von persönlichen Mitarbeitern erfolgt auf der Grundlage:
a)
von Arbeitsverträgen zwischen den gewählten Bewerbern/Abgeordneten und den persönlichen Mitarbeitern;
b)
von Zusatzvereinbarungen zwischen den gewählten Bewerbern/Abgeordneten und den persönlichen Mitarbeitern über deren freiwillige Versicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung;
c)
von Verträgen zwischen den gewählten Bewerbern/Abgeordneten und der Landtagsverwaltung;
d)
von Erklärungen der gewählten Bewerber/Abgeordneten über ihren Beitritt zur Gemeinschaft der Mitglieder des Thüringer Landtags.
Der Präsident des Landtags empfiehlt nach Kenntnisnahme durch den Ältestenrat den gewählten Bewerbern/Abgeordneten für den Abschluss der in Satz 1 Buchst. a bis c aufgeführten Verträge die Verwendung von Musterverträgen und für die Abgabe der in Satz 1 Buchst. d aufgeführten Beitrittserklärungen die Verwendung einer Mustererklärung.
2.1.4
Persönliche Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Zwischen der Landtagsverwaltung und dem persönlichen Mitarbeiter entstehen keine Rechtsbeziehungen.
2.1.5
Die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter hat grundsätzlich in landtagsexternen Abgeordnetenbüros zu erfolgen. Ausnahmen in begründeten Einzelfällen bedürfen der Einwilligung des Präsidenten des Landtags.
2.2
(zu Satz 6)
Die Vorlage eines Führungszeugnisses für persönliche Mitarbeiter von Abgeordneten dient der Sicherung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit sowie Funktionsfähigkeit des Parlaments. Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein und ist der Landtagsverwaltung spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung vorzulegen. Die Vorlagefrist kann bei Vorliegen eines besonderen Grundes um vier Wochen verlängert werden. Sofern ein Führungszeugnis eine oder mehrere Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung von Straftaten aufweist, entscheidet der Vorstand des Landtags unter Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, ob die Straffälligkeit die parlamentarischen Schutzgüter wie Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Landtags gefährdet. Soweit dies der Fall ist, wird kein Aufwendungsersatz gezahlt.
2.3
(zu den Sätzen 9 bis 11)
2.3.1
Bei erstmals gewählten Abgeordneten gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch die innerhalb des ersten halben Jahres der Legislaturperiode getätigten Aufwendungen zur Erstausstattung der Abgeordnetenbüros mit Büroverbrauchsmaterialien.
2.3.2
Von der Rückerstattungspflicht sind Abgeordnete grundsätzlich dann befreit, wenn sie höchstens ein halbes Jahr vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Landtag ausscheiden und die ihnen bis dahin erstatteten Aufwendungen mindestens ein weiteres halbes Jahr zurückliegen.
3.
(zu § 9)
Die Freifahrscheine berechtigen zur Benutzung der 1. Klasse.
4.
(zu § 10)
Aufwendungen für Reisen und damit im Zusammenhang stehende Übernachtungen sind mit dem Antragsformular gemäß Muster nach Anlage 6 geltend zu machen.
4.1
(zu Absatz 1)
4.1.1
Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrags durch den Präsidenten des Landtags oder einen Ausschuß ist, daß die Veranstaltungsteilnahme unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Kompetenzen des Landtags in dessen Interesse liegt. Soweit der Veranstaltungsgegenstand Angelegenheiten berührt, für die ein Ausschuß fachlich zuständig ist, hat der zuständige Ausschuß bei Erteilung des Auftrags durch den Präsidenten des Landtags ein Votum abzugeben und bei Erteilung des Auftrags durch den Ausschuß einen Beschluß zu fassen, daß die Veranstaltungsteilnahme im Interesse des Landtags liegt. Der Auftrag ist schriftlich unter Darlegung des jeweiligen Interesses zu erteilen. Der schriftlich erteilte Auftrag ist dem Antrag auf Gewährung zusätzlicher Fahrkostenentschädigung gemäß Muster nach Anlage 5 beizufügen. Der Antrag ist vor Antritt der Reise zu stellen.
4.1.2
Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags sind auch auswärtige Ausschußsitzungen. Ausschußsitzungen sind auswärtig, wenn sie außerhalb von Erfurt in oder außerhalb von Thüringen stattfinden. Im Antrag auf Gewährung zusätzlicher Fahrkostenentschädigung ist der Beschluß des Ausschusses über die auswärtige Sitzung mitzuteilen.
4.1.3
Zusätzliche Fahrkostenentschädigung für Reisen mit Kraftwagen innerhalb von Thüringen kann der Präsident des Landtags nur gewähren, wenn der jeweilige Abgeordnete nicht mit einem von der Landtagsverwaltung gecharterten Bus befördert wird und/oder die Benutzung des Busses und/oder der Bahn unmöglich, unwirtschaftlich oder unzumutbar ist. Die Unmöglichkeit, Unwirtschaftlichkeit oder Unzumutbarkeit ist im Antrag gegenüber dem Präsidenten des Landtags darzulegen.
4.1.4
Im Falle der Nummer 4.1.3 können auf Nachweis gemäß Muster nach Anlage 6 nur die Fahrkosten erstattet werden, die über die Aufwendungen hinausgehen, die für eine Fahrt vom Wohnort zum Sitz des Landtags entstehen.
4.2
(zu Absatz 2)
Die Zulassung anderer Verkehrsmittel für Reisen im Auftrag des Präsidenten des Landtags oder eines Ausschusses außerhalb von Thüringen erfolgt grundsätzlich nur, wenn die Benutzung der Bahn unmöglich, unwirtschaftlich oder unzumutbar ist. Die Unmöglichkeit, die Unwirtschaftlichkeit oder die Unzumutbarkeit ist darzulegen.
4.3
(zu Absatz 3)
Wird mit Zustimmung des Präsidenten des Landtags ein Taxi/Mietwagen genutzt, werden die nachgewiesenen Auslagen erstattet.
4.4
(zu Absatz 6)
Parlamentsferien sind die im Arbeitsplan des Landtags als solche festgelegten Zeiten.
4.5
(zu Absatz 7)
Die Zustimmung zur Durchführung von Auslandsreisen ist rechtzeitig vor Reiseantritt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag kann - unter Berücksichtigung der zu erwartenden Reise- und Übernachtungskosten - nur entsprochen werden, wenn ein Reiseauftrag eines Ausschusses oder des Präsidenten des Landtags nach § 10 Abs. 1 vorliegt.
5.
(zu § 12)
5.1
Ehemalige Abgeordnete mit Anspruch auf Übergangsgeld haben zu Beginn des Anspruchszeitraums eine Erklärung über sonstige Einkünfte gemäß Muster nach Anlage 7 abzugeben und im Falle des Bezugs sonstiger Einkünfte prüffähige Unterlagen über diese Einkünfte einzureichen. Entsprechendes gilt bei Änderung von Einkünften.
5.2
Sind prüffähige Unterlagen vorzulegen, wird grundsätzlich bis zu deren Vorlage das Übergangsgeld zurückbehalten. Können nicht alle Unterlagen zusammen mit der Erklärung nach Nummer 5.1 eingereicht werden, soll monatlich eine angemessene Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt werden.
5.3
Soweit Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind sie anteilig für den Zeitraum des Bezugs von Übergangsgeld mit monatlich einem Zwölftel des Jahresbetrags der Einkünfte anzurechnen.
6.
(zu § 14 Satz 2)
Volle Jahre sind durch Auf- oder Abrundung zu ermitteln.
7.
(zu § 17 Abs. 2)
Die Entscheidung über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich unwiderrufbar. Im Falle einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag werden nachversicherte Mandatszeiten nicht nach den §§ 13 und 14 berücksichtigt.
8.
(zu § 20 Abs. 3)
8.1
Der Anspruch auf hälftigen Zuschuß zu den Versicherungsbeiträgen bezieht sich ausschließlich auf die Beiträge, die auf die Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz entfallen. Der Zuschuß
a)
nicht gewährt, wenn die Beitragsbemessungsgrenzen der Krankenversicherung bereits durch den Bezug anderer der Versicherungspflicht unterliegender Einkünfte erreicht ist;
b)
nur in Höhe eines Auffüllbetrags bis zum hälftigen Höchstversicherungsbeitrag gewährt, wenn neben Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz andere der Versicherungspflicht unterliegende Einkünfte bezogen werden und durch die Summe der maßgebenden Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschritten wird. Gleiches gilt für den Zuschuß zum Pflegeversicherungsbeitrag.
8.2
Die Empfänger eines Zuschusses sind verpflichtet, der Landtagsverwaltung unverzüglich die Höhe der Beiträge und alle Änderungen mitzuteilen, die für die Zuschußgewährung maßgebend sind.
8.3
Der Krankenversicherungsbeitrag ist nur insoweit zuschußfähig, als er Leistungen zum Gegenstand hat, die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen beihilfefähig sind. Nicht zuschußfähig sind die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherungen, die ausschließlich die Zahlung von Kranken- oder Krankenhaustagegeld zum Gegenstand haben.
9.
(zu § 21)
9.1
Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse sind schriftlich beim Präsidenten des Landtags zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Dabei sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung der beantragten Leistung maßgebend sind. Der Präsident des Landtags kann ferner die Gewährung von einmaligen Unterstützungen und laufenden Unterhaltszuschüssen davon abhängig machen, daß der Fragebogen gemäß Muster nach Anlage 8 ausgefüllt wird; dies gilt vor allem für Fälle, in denen laufende Unterhaltszuschüsse gewährt werden sollen.
9.2
Ein besonderer wirtschaftlicher Notfall liegt vor, wenn die zu unterstützende Person zeitweilig oder auf Dauer nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt ausreichend aus eigener zumutbarer Arbeit oder aus sonstigen Einkünften zu sichern und diesen auch nicht von Dritten auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung erhält. Als Einkommen sind dabei alle Einkünfte der zu unterstützenden Person, ihres unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Ehegatten wie Gehalt, Bezüge jeder Art, Ruhegehalt, Renten, Aufwandsentschädigungen, Einnahmen aus Vermögen und Zuwendungen von dritter Seite anzurechnen, soweit dies zumutbar ist. Satz 2 gilt entsprechend für verwertbares Vermögen. Ein besonderer wirtschaftlicher Notfall liegt auch dann vor, wenn durch strafbare, gegen ein Abgeordnetenbüro oder die Privatwohnung einer/eines Abgeordneten gerichtete Handlungen nicht nur geringfügige Sachschäden entstanden sind. Gleiches gilt für höhere Versicherungsbeiträge infolge derartiger Schadensereignisse.
9.3
Abgeordneten kann aus Anlass der Behebung von Sachschäden im Zusammenhang mit strafbaren, gegen ihr Abgeordnetenbüro oder ihre Privatwohnung gerichtete Handlungen Unterstützung gewährt werden, wenn ein erheblicher Sachschaden durch eine Straftat eines Dritten gegen ein Abgeordnetenbüro oder die Privatwohnung verursacht wurde, dieser nach Feststellung der Ermittlungsbehörden in einem zumindest möglichen kausalen Zusammenhang zum Status des Geschädigten als Mitglied des Thüringer Landtags steht und für den Schaden keine oder nur eine teilweise anderweitige Entschädigung erlangt werden kann. Im Einzelnen können Unterstützungsleistungen nach entsprechender unverzüglicher Anzeige beim Präsidenten des Thüringer Landtags und auf Antrag unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
a)
Es wurden Schäden am Gebäude (Beschädigung von Gebäudeteilen wie Wände und Fenster, Türen) bzw. im Büro oder der Wohnung (Zerstörungen, Verwüstungen) durch Angriffe verursacht. Nicht das Abgeordnetenbüro oder die Privatwohnung betreffende Schäden (z.B. an Kraftfahrzeugen) oder Präventivmaßnahmen (z.B. Sicherheitstechnik) sind nicht Gegenstand der Unterstützungsleistung.
b)
Das Vorliegen eines erstattungsfähigen Schadens setzt regelmäßig voraus, dass betroffene Abgeordnete Eigentümer der beschädigten Sache sind. Im besonderen Einzelfall kann zur Vermeidung erheblicher Nachteile für betroffene Abgeordnete, insbesondere
bei einer drohenden Kündigung des Mietverhältnisses über das Abgeordnetenbüro oder die Privatwohnung die Unterstützungsleistung auch zur Beseitigung eines Schadens gewährt werden, der bei einem Dritten eingetreten ist (z.B. bei Schäden der Hauseigentümer am Gebäude/an Gebäudeteilen). Die Gewährung von Unterstützungsleistungen erfolgt auch in diesem Fall ausschließlich an betroffene Abgeordnete. Diese haben die Weitergabe der Unterstützungsleistung an Geschädigte nachzuweisen.
c)
Unterstützungsleistungen können erbracht werden, wenn der Sachschaden erheblich ist, das heißt, wenn im Kalenderjahr durch einen oder mehrere Schadensfälle eine Schadenssumme von 2.000 Euro überschritten wird und betroffene Abgeordnete oder geschädigte Dritte diese Summe jeweils aus eigenen Mitteln tragen müssen. Unterstützungsleistung wird nur für den über die Summe von 2.000 Euro hinausgehenden Betrag und maximal bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro je Schadensfall und 20.000 Euro im Kalenderjahr gewährt. Bei Zerstörung von Gegenständen wird der Zeitwert zugrunde gelegt. Sofern der Schaden durch Reparatur zu beheben ist, werden die nachgewiesenen Reparaturkosten, höchstens jedoch der Zeitwert zugrunde gelegt. Zur Feststellung des Zeitwertes sind Kaufpreis und Kaufdatum des zerstörten Gegenstandes durch Vorlage entsprechender Belege - soweit möglich - nachzuweisen. Andernfalls ist eine glaubhafte Erklärung abzugeben. Im Übrigen ist es unerheblich, ob der Gegenstand zuvor von § 7 ThürAbgG erfasst war.
d)
Unterstützungsleistungen sind nachrangig gegenüber Schadensersatz vom Täter oder Versicherungsleistungen. Abgeordnete sind daher gehalten, sich zu den üblichen Bedingungen gegen die entsprechenden Risiken zu versichern.
e)
Eine Unterstützungsleistung kann somit gewährt werden, wenn der/die Täter nicht innerhalb eines halben Jahres nach der Tatbegehung durch die Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden
konnte/n oder - im Fall der Täterermittlung - der/die Täter die Tat bestreitet/n, die Zahlung von Schadensersatz innerhalb einer angemessenen Frist verweigert/n oder nicht leistungsfähig ist/sind. In diesen Fällen erfolgt die Zahlung der Unterstützungsleistung gegen Abtretung der Ansprüche betroffener Abgeordneter oder geschädigter Dritter gegen den/die Täter.
f)
Besteht kein Versicherungsschutz für das Schadensereignis, wird eine Unterstützung nur gewährt, wenn Abgeordnete durch Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft nachweisen, dass die Versicherung des betreffenden Risikos abgelehnt worden ist.
Als Schaden, für den Unterstützungsleistungen erbracht werden können, gelten auch höhere Versicherungsbeiträge, wenn die Versicherung aufgrund eines oder mehrerer Schadensereignisse die Beiträge für eine bestehende Versicherung erhöht. Für diesen Fall gilt die in Satz 2 Buchst.c Satz 1 und 2 genannte Betragsgrenze von 2.000 Euro nicht.
Für den Antrag auf Unterstützung stellt die Landtagsverwaltung ein Formular (Anlage 8a) bereit, welches zu verwenden ist.
Diese Ausführungsbestimmung wird nach zwei Jahren, spätestens vor Beginn der Parlamentsferien 2020 einer Evaluierung durch den Ältestenrat unterzogen.
9.4
Laufende Unterhaltszuschüsse sollen über den Regelsätzen der Sozialhilfe liegen, jedoch monatlich grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Grundentschädigung betragen.
10.
(zu §§ 22 und 23)
Zusätzliche Einkünfte sind möglichst vor, zumindest jedoch unverzüglich nach ihrem erstmaligen Bezug in einer Erklärung gemäß Muster nach Anlage 9 unter Beifügung prüffähiger Unterlagen anzugeben. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Einkünfte. Die bis zur Vorlage der Erklärung und der prüffähigen Unterlagen gezahlten Leistungen unterliegen dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung.
11.
(zu §§ 24 und 25)
Nummer 10 gilt sinngemäß. Die Erklärung ist gemäß Muster nach Anlage 10 abzugeben.
12.
(zu § 27 Abs. 2)
12.1
Die Aufwandsentschädigung nach § 7 Satz 1 bis 4 ist bis zum 31. Dezember des Wahljahres zu zahlen, sofern das Datum des Ausscheidens des Abgeordneten durch eine Landtagswahl determiniert ist und die Wahlperiode im Monat November endet. Die Aufwandsentschädigung nach § 7 Satz 1 bis 4 ist im Falle des Todes eines Abgeordneten bis zum Schluss des laufenden Kalendervierteljahres, wenn bis dahin noch mehr als sechs Wochen vergehen, andernfalls bis zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres zu zahlen.
12.2
Wird ein in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannter Funktionsträger abgewählt oder tritt er zurück und ist er nicht aufgrund der Geschäftsordnung des Landtags oder der Geschäftsordnungen der Fraktionen zur kommissarischen Weiterführung der Tätigkeit bis zur Amtsübernahme durch einen Nachfolger verpflichtet, so gilt § 27 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
13.
(zu § 30 Abs. 2 Satz 2)
Für die Anrechnung gelten die Bestimmungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes.
14.
(zu den §§ 42 ff)
14.1
Form und Frist von Anzeigen
14.1.1
Anzeigen nach §§ 42a bis g sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag dem Präsidenten des Landtags einzureichen. Dabei soll das entsprechende Formblatt (Anlage 11) verwendet werden.
14.1.2
Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt mitzuteilen. Nummer 14.1.1 Satz 2 gilt entsprechend.
14.1.3
Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte ist der späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist der Tag des Zuflusses des zu versteuernden Einkommens aus den Einkünften, die Abgabe der Steuererklärung oder die Kenntnis des Steuerbescheids. Sofern diese im Monat den Betrag von 1.000 Euro nicht überschreiten, sind Einkünfte erst anzeigepflichtig, wenn sie im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. Die dreimonatige Anzeigepflicht beginnt zu laufen, sobald der Grenzbetrag von 10.000 Euro überschritten ist.
14.2
Vor der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübte Tätigkeiten
14.2.1
Tätigkeiten gemäß § 42a Abs. 1, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt.
14.2.2
Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 42a Abs. 1 sind bei unselbständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen.
14.3
Angaben zu Vertragspartnern, Unternehmen, Organisationen und Veranstaltern
14.3.1
Bei einer Anzeige während der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 42a Abs. 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des Unternehmens, des Verbandes, der Organisation oder dergleichen mitzuteilen. Bei Vortragstätigkeiten gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 4 sind die Veranstaltung, auf der der Vortrag gehalten wurde, Name und Sitz des Vertragspartners sowie Name und Sitz des Veranstalters, soweit dieser nicht mit dem Vertragspartner identisch ist, anzugeben.
14.3.2
Vertragspartner von Freiberuflern und Selbständigen sind nur anzuzeigen, soweit die (Netto)-Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit diesem Vertragspartner die in § 42a Abs. 3 genannten Beträge übersteigen. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen zugrunde zu legen.
14.3.3
Als Einkommen im Sinne von § 42a Abs. 3 gelten die Nettozuflüsse an Geld- und Sachleistungen. Die Anzeige des auf einem anzeigepflichtigen Zufluss beruhenden zu versteuernden Einkommens hat in Form einer von einem Steuerberater oder vom Abgeordneten in anderer geeigneter Weise erstellten Berechnung zu erfolgen, die das sich aus dem anzeigepflichtigen Tatbestand ergebende Nettoeinkommen erkennen lässt.
14.4
Tätigkeit als Gesellschafter, Verwaltung eigenen Vermögens
14.4.1
Übt ein Mitglied des Landtags als Gesellschafter eine Tätigkeit gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 1 aufgrund eines von der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossenen Vertrages aus, so sind die Art der Tätigkeit, der Name und Sitz der Gesellschaft und der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzeigen, wenn im Einzelfall das Mitglied des Landtags bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt. Als Einkünfte im Sinne des § 42a Abs. 3 sind die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen. Nummer 14.3.3 gilt entsprechend.
1
14.4.2
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Regelungen zu den Anzeigepflichten.
14.5
Parlamentarische und Parteifunktionen
14.5.1
Parlamentarische Funktionen sind nicht anzeigepflichtig.
14.5.2
Funktionen in Institutionen außerhalb des Landtags, selbst wenn die Funktionen aufgrund einer Entscheidung des Landtags oder einer Fraktion wahrgenommen werden oder die Institutionen nur aus Parlamentariern bestehen, sind anzeigepflichtig, wenn sie den Bestimmungen des § 42a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unterfallen.
14.5.3
Entsprechendes gilt für Funktionen in Parteien sowie in parteinahen, rechtlich verselbständigten Organisationen (z.B. in einem eingetragenen Verein, parteinahen Stiftungen).
14.6
Vereinbarung über künftige Tätigkeiten und Vermögensvorteile
Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit beziehungsweise über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 6 ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen. Zu dem wesentlichen Inhalt zählen insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Art und Höhe eines Vermögensvorteils sowie Name und Sitz des Vertragspartners.
14.7
Unternehmensbeteiligungen
14.7.1
Anzeigepflichtig gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 7 ist nur die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt beziehungsweise erbracht werden.
14.7.2
Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Landtags mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen.
14.8
Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten
Die Anzeige eines Mitglieds des Landtags, das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht bzw. eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss nicht die gemäß den Nummern 14.3.1, 14.3.2 und 14.4.1 Satz 1 erforderlichen Angaben über den Vertragspartner bzw. Auftraggeber enthalten. Es genügen insoweit Angaben über die Art der Tätigkeit in dem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis sowie über die Branche, der der Vertragspartner oder Mandant zuzuordnen ist.
14.9
Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 42b ThürAbgG
Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 42b entfällt, wenn die Vertretung nicht persönlich übernommen wird.
14.10
Spenden und geldwerte Zuwendungen
14.10.1
Mehrere Spenden desselben Spenders sind anzeigepflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag von 5.000 Euro übersteigen.
14.10.2
Eine Spende, die ein Mitglied des Landtags als Parteispende entgegennimmt und gegen eine entsprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unberührt.
14.10.3
Unter die geldwerten Zuwendungen fällt auch die Übernahme oder Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten durch Dritte. Mehrere derartige Zuwendungen derselben Person im Lauf eines Kalenderjahres sind zu summieren.
14.11
Gastgeschenke
14.11.1
Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenkes 200 Euro nicht übersteigt.
14.11.2
Liegt der Antrag eines Mitglieds des Landtags vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. An die Landeskasse zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug eines Betrags von 200 Euro.
14.12
Veröffentlichung von anzeigepflichtigen Angaben
14.12.1
Angaben nach den Regelungen zur Offenlegung von Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften von Abgeordneten des Thüringer Landtags werden nach § 42c und 42d Abs. 3 auf den Internetseiten und im Amtlichen Handbuch (Teil II) des Thüringer Landtags veröffentlicht. Die Internetseiten des Thüringer Landtags werden fortlaufend aktualisiert; Ergänzungslieferungen zum Handbuch erscheinen in regelmäßigen Abständen.
14.12.2
Wenn ein Mitglied des Thüringer Landtags es wünscht, wird unter der Überschrift ‘Veröffentlichungspflichtige Angaben‘ ein Hinweis auf individuelle Erläuterungen der Angaben auf der Homepage des Mitglieds angebracht und mit diesen verlinkt.
Der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags durch den Zusatz „ehrenamtlich“ deutlich gemacht. Voraussetzung hierfür ist, dass mit der Tätigkeit keinerlei Einkünfte verbunden sind, es sei denn, es handelt sich um Einkünfte, die lediglich den Charakter eines Aufwendungsersatzes haben.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Unternehmen fremdnützig ist, es sich also nicht um eine reine Erwerbsgesellschaft handelt. Entsprechendes gilt für sonstige Institutionen. Ferner darf es sich bei Einkünften, die als „Aufwandsentschädigung“ bezeichnet werden, nicht in Wirklichkeit um eine (verdeckte) Vergütung für die Erbringung der Tätigkeit handeln. Dies setzt bei pauschaler Entschädigung für den erbrachten Zeitaufwand voraus, dass diese deutlich unter der Vergütung liegt, die für derartige Tätigkeiten üblicherweise gezahlt wird.
14.12.3
Die Angaben werden bei der Veröffentlichung folgenden Kategorien zugeordnet:
-
Berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag
(§ 42a Abs. 1; Nr.14.2)
-
neben dem Mandat ausgeübte Berufe mit Angabe des Schwerpunktes bei mehreren ausgeübten Berufen
(§ 42a Abs. 2 Nr. 1; Nr.14.3, 14.4, 14.5 und 14.8)
-
vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten in Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts - mit Ausnahme der Mandate der Gebietskörperschaften
(§ 42a Abs. 2 Nr. 2; Nr.14.1.3 und 14.3)
-
Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- und Bundesebene
(§ 42a Abs. 2 Nr. 3; Nr. 14.1.3, 14.3 und 14.5)
-
Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische Tätigkeit und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen
(§ 42a Abs. 2 Nr. 4; 14.1.3 und 14.3)
-
Vergütete Nebentätigkeiten, soweit dies nicht bereits als ausgeübte Berufe angegeben sind
(§ 42a Abs. 2 Nr. 5; 14.1.3 und 14.3)
-
Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
(§ 42a Abs. 2 Nr. 6; Nr.14.6)
-
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
(§ 42a Abs. 2 Nr. 7; Nr. 14.7)
-
Spenden und sonstige Zuwendungen für die politische Tätigkeit
(§ 42d; Nr. 14.10)
Aufgeführt werden nur diejenigen Kategorien, zu denen Angaben vorliegen. Innerhalb einer Kategorie sind die Angaben alphabetisch geordnet.
14.12.4
Anzeigepflichtige Einkünfte (mehr als 1.000 Euro im Monat oder 10.000 Euro im Jahr) - maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes - werden bei der Veröffentlichung einer der in § 42c aufgeführten zehn Stufen zugeordnet.
Dabei wird kenntlich gemacht, von welchen Vertragspartnern für welche Tätigkeit die Einkünfte zugeflossen sind. Bei gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten und gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflichten kann gemäß § 42a Abs. 5; Nr. 14.8 anstelle der Veröffentlichung von Namen und Sitz des Vertragspartners eine anonymisierte Form gewählt werden, z.B. “Mandant 1”, “Kunde 1”, “Vertragspartner 4”‘.
Regelmäßige monatliche Einkünfte über 1.000 Euro werden als solche kenntlich gemacht (z.B. ,monatlich, Stufe 2‘). Mit der Angabe ,jährlich, Stufe 3‘ werden auch regelmäßige monatliche Einkünfte unter 1.000 gekennzeichnet, wenn sie in der Jahressumme 10.000 Euro übersteigen (z.B. monatlich 900 Euro). Bei einmaligen Einkünften wird vor der Angabe der Stufe das Jahr des Zuflusses genannt (z.B. 2015, Stufe 2). Mehrere unregelmäßige Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit einem Vertragspartner innerhalb eines Kalenderjahres werden fortlaufend addiert und mit der Stufe veröffentlicht, die der jeweiligen Summe entspricht (z.B. ,Mandant 1, 2015, Stufe 3‘).
14.12.5
Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die für ihre Gesellschaft eine typischerweise entgeltliche Tätigkeit erbringen, z.B. als Sozietätsanwalt oder geschäftsführender Gesellschafter, ohne dafür von der Gesellschaft eine Vergütung zu erhalten, müssen die an sie ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn als Einkünfte anzeigen (Nr. 14.4). Diese werden mit der Angabe ,Gewinn‘ veröffentlicht (z.B. ,2015, Stufe 3, Gewinn‘). Ansonsten sind Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften nicht anzeige- und veröffentlichungspflichtig (§ 42a Abs. 3, § 42c).
14.12.6
Das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Gesetzes ist von einem Steuerberater oder vom Abgeordneten in anderer geeigneter Weise zu ermitteln. Aufwendungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen dürfen nicht zur Minderung des zu versteuernden Einkommens angesetzt werden, wenn der Landtag Zuschuss oder Beihilfe nach § 20 leistet. Die Angaben zu den Einkünften sind in Verbindung mit der Anzeige vorzulegen.
14.13
Vernichtung der eingereichten Unterlagen
Die Unterlagen über Anzeigen gemäß der Regelungen über die Anzeigepflichten, die ein Mitglied des Landtags eingereicht hat, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Landtag vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat um Überlassung der Unterlagen gebeten.
15.
(zu § 48)
15.1
(zu Absatz 1)
Die Fraktionen haben dem Landtagspräsidenten innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Wahlperiode schriftlich personenbezogen mitzuteilen,
a)
dass für ihre Mitarbeiter jeweils ein Führungszeugnis vorliegt, welches im Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf,
b)
dass keine Eintragung wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat vorliegt oder wenn eine oder mehrere Eintragungen vorliegen, dass die Fraktionen diese bewertet haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die zugrunde liegenden Straftaten unter Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nicht geeignet sind, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit sowie die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Landtags zu gefährden; über das Ergebnis und die tragenden Gründe dieser Abwägung durch die Fraktionen ist der Ältestenrat zu unterrichten;
c)
dass sie den vorgenannten Voraussetzungen nicht
entsprechende Arbeitsverhältnisse aufgelöst haben.
15.2
(zu Absatz 2 Satz 3)
Die Fraktionen haben die unterzeichneten Niederschriften über die Verpflichtungen ihrer Mitarbeiter (§ 48 Abs. 2 Satz 4 Thüringer Abgeordnetengesetz i.V.m. § 1 Abs. 3Verpflichtungsgesetz) in Abschrift unverzüglich dem Präsidenten des Landtags zuzuleiten.
16.
(zu § 49 Abs. 1 Satz 1)
16.1
Die Anstellung von Fraktionsreferenten erfolgt durch die Fraktionen in eigener Zuständigkeit. Um den Anspruch der Fraktionen auf personelle Unterstützung durch Fraktionsreferenten erfüllen zu können, wird
a)
die vom Ältestenrat jeweils für eine Wahlperiode festgelegte Anzahl der Fraktionsreferentenstellen im Stellenplan des Kapitels 01 01 des Einzelplans 01 ausgebracht und
b)
in den Erläuterungen zu Titel 425 01 im Kapitel 01 01 des Einzelplans 01 festgelegt, dass aus dem Mittelansatz für die Vergütung der Angestellten einzelfallbezogene Personalkostenerstattungen an die Fraktionen gezahlt werden.
Der Erstattungsbetrag entspricht der Höhe nach der Bruttolohnvergütung eines beim Landtag angestellten Fraktionsreferenten entsprechend der im Stellenplan für Fraktionreferenten verfügbaren Stelle zuzüglich aller für die Beschäftigung von Fraktionsreferenten beim Land vorgesehenen Neben- und Arbeitgeberleistungen, für die im Übrigen die Vorschriften des für Thüringen geltenden Tarifvertrags sinngemäß zur Anwendung kommen. Zur Aufnahme der Zahlung des monatlichen Betrags sind der Verwaltung die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen.
16.2
Die Anstellung von persönlichen Fahrern der Fraktionsvorsitzenden erfolgt durch das Land. Die Fahrer können in den Fraktionen - ausnahmsweise und kurzfristig - auch zu anderen Dienstleistungenherangezogen werden. Um den Anspruch der Fraktionen auf personelle Unterstützung durch persönliche Fahrer der Fraktionsvorsitzenden erfüllen zu können, wird für jede im Landtag vertretende Fraktion eine Kraftfahrerstelle im Stellenplan des Kapitels 01 01 des Einzelplans 01 ausgebracht.
16.3
(zu § 49 Abs. 4)
Voraussetzung für die Zahlung eines Personalkostenzuschusses ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach 14.1. a) und b).
17.
(zu § 52)
Rücklagen dürfen nur gebildet werden, wenn mit Beginn des Haushaltsjahres ihre Zweckbestimmung festgelegt worden ist. Eine Rücklagenbildung über mehrere Haushaltsjahre ist zulässig. Die Rücklagen dürfen jährlich nicht mehr als 20 vom Hundert der Leistungen nach § 49 Abs. 2 betragen; insgesamt dürfen die Rücklagen 60 vom Hundert des Betrags der Leistungen nach § 49 Abs. 2 nicht überschreiten, der im ersten Jahr der Rücklagenbildung gewährt wurde.
18.
(zu § 54)
18.1
(Abs. 2)
Ergänzend zur Gliederung nach Absatz 2 sind in analoger Anwendung des Handelsrechts Investitionsabschreibungen nachrichtlich aufzuführen.
18.2
(zu Abs. 4 Satz 1)
Der Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Testat) ist auf Wunsch der betroffenen Fraktion von dem Präsidenten des Landtags in einer Drucksache zu veröffentlichen.
19.
(zu § 56)
19.1
Wird im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch den Präsidenten des Rechnungshofs die nicht zweckentsprechende Verwendung von Fraktionsmitteln festgestellt, setzt der Präsident des Landtags die betroffene Fraktion über den beabsichtigten Erlass eines Bescheides zur Rückzahlung in Kenntnis. Soweit die Fraktion innerhalb von zwei Wochen schriftlich Bedenken erhebt, soll der Präsident des Landtags die Möglichkeit eröffnen, ihm zu strittig gebliebenen Sachverhalten die Position der betroffenen Fraktion schriftlich darzulegen und hierzu begründende Unterlagen vorzulegen. Sollten sich dabei Fälle ergeben, in denen der Präsident des Rechnungshofes ungerechtfertigt in die Fraktionsautonomie bei der Feststellung einer nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung eingegriffen hat, so kann der Präsident des Landtags dies zur Grundlage einer eigenen, von der Feststellung des Präsidenten des Rechnungshofs abweichenden Entscheidung machen. Im Übrigen soll der Präsident des Landtags der betroffenen Fraktion sowie dem Präsidenten des Rechnungshofs ein Erörterungsgespräch im Sinne des rechtlichen Gehörs mit dem Ziel der Schlichtung zwischen der betroffenen Fraktion und dem Präsidenten des Rechnungshofs anbieten, in dem der Präsident des Landtags die Funktion eines Mediators wahrnimmt. In der Erörterung ist die Neutralität und Unabhängigkeit des Amtes des Präsidenten des Landtags zu wahren.
19.2
Kommt es im Rahmen der Erörterung nicht zu einer Einigung über eine Rücknahme der Feststellung einer nicht zweckentsprechenden Verwendung von Fraktionsmitteln durch den Präsidenten des Rechnungshofs oder ändert der Präsident des Rechnungshofs infolge der Mediation seine Feststellung nur teilweise ab, entscheidet der Präsident des Landtags auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse der durchgeführten Erörterung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der betroffenen Fraktion geltend zu machen ist. In seinem Rückforderungsbescheid setzt er eine Zahlungsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 ThürAbgG fest. Gegen den Bescheid steht der betroffenen Fraktion der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
19.3
Der Ältestenrat beschließt einen Leitlinien-Katalog, der die Unterscheidung zwischen zweckentsprechender und nicht zweckentsprechender Verwendung von Fraktionsmitteln erleichtern soll. Dieser ist jeweils im letzten Jahr einer jeden Wahlperiode mit Wirkung für die folgende Wahlperiode zu evaluieren.
20.
(zu § 58)
In analoger Anwendung der allgemeinen Regeln über die Liquidation im Vereinsrecht ist am Ende der Fraktionsliquidation eine Schlußrechnung zu erstellen. In dieser müssen die in Absatz 3 aufgeführten Liquidationsmaßnahmen und deren wirtschaftlicher Erfolg dargestellt werden. Die Schlußrechnung ist dem Präsidenten des Landtags zu übergeben.
20a.
(zu §§ 58a – 58d)
Die Regelungen über Fraktionen in diesen Ausführungsbestimmungen gelten mit Ausnahme von Nummer 16.2 für Parlamentarische Gruppen entsprechend.
21.
(zu § 60 Abs. 2)
Abgeordnete der 1. Wahlperiode haben nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von mindestens vier Jahren, sechs Monaten und einem Tag sowie nach Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf eine erhöhte Altersentschädigung.
Fußnoten
1)
Typische Anwendungsfälle sind Sozietätsanwälte und geschäftsführende Gesellschafter, die sich ihre Tätigkeit für ihre Gesellschaft nicht von dieser vergüten lassen und auch von den Vertragspartnern der Gesellschaft keine Vergütung erhalten, jedoch am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind.
Artikel 2
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht worden sind.
Erfurt, den 2. April 1998
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
Anlage 5
( zu Nummer 4.1.1 )
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Anlage 6
( zu den Nummern 4 und 4.1.4 )
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Anlage 7
( zu Nummer 5.1 )
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Anlage 8
( zu Nummer 9.1 )
Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
I. Persönliche Verhältnisse
Name, Vorname:................................Geb.-Datum:............
Anschrift:...........................................................
Familienstand:.......................................................
Name des Ehegatten:...........................Geb.-Datum:............
Weitere gegenüber dem Antragsteller unterhaltsberecht
1.......................................Alter:....................
2.......................................Alter:....................
3.......................................Alter:....................
II. Einkommen
a) des Antragstellers b) des Ehegatten
Ausgeübter Beruf ................... .................
monatl. Einkommen (Brutto) aus
- Gewerbebetrieb ............. .............
- selbständiger Arbeit ............. .............
- nichtselbständiger Arbeit ............. .............
- Arbeitslosengeld/-hilfe ............. .............
- Kranken-/Erziehungsgeld ............. .............
- Renten/Pensionen ............. .............
- betriebl. Altersfürsorge ............. .............
- Kindergeld ............. .............
- Vermietung/Verpachtung ............. .............
- Land- und Forstwirtschaft ............. .............
- Kapitalvermögen ............. .............
- Unterhaltsverpflichtungen
Dritter ............. .............
- sonstige Einkünfte ............. .............
III. Vermögen
Verfügen Sie oder Ihr Ehegatte über Haus- und/oder Grundbesitz, wie Eigenheim, Eigentumswohnung, gewerbliche Grundstücke, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke? (Angaben ggf. nach Wohnfläche, Baujahr, Grundstücksgröße und -lage)
Haben Sie oder Ihr Ehegatte Vermögen in Form von Bargeld, Sparguthaben, Forderungen an Dritte, Wertpapiere, Lebensversicherungen oder Sachwerten?
(Sachwerte sind alle - auch nicht verwertbare - Gegenstände außer angemessenem Hausrat)
.......................................................................................................
.......................................................................................................
.......................................................................................................
Haben Sie oder Ihr Ehegatte sonstige vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte, z.B. Erbansprüche?
........................................................................................................
........................................................................................................
........................................................................................................
Verfügen sie über Anlage- und Betriebsvermögen?
........................................................................................................
Haben Sie seit dem Ausscheiden aus dem Landtag Vermögen an Dritte übergeben (verschenkt)?
........................................................................................................
IV. Belastungen
Lfd. finanzielle Belastungen, z.B. Miete, Zinsen, Tilgung, Unterhalt oder sonstige Verbindlichkeiten:
........................................................................................................
........................................................................................................
........................................................................................................
Liegt bei Ihnen oder Ihrem Ehegatten eine Körperbehinderung oder Krankheit vor, die zur Erwerbsminderung führt? Wenn ja, zu wieviel Prozent?
........................................................................................................
V. Erklärung:
Ich versichere, daß ich die Angaben in diesem Vordruck wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Jede Veränderung der oben dargestellten Situation werde ich unaufgefordert mitteilen.
Antragsteller Ehegatte
..................................................... ...................................................
Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift
Anlage 8a
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Anlage 9
( zu Nummer 10 )
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Anlage 10
( zu Nummer 11 )
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Anlage 11
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