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Thüringer Verordnung über die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschussesund die Wahl der staatsanwaltschaftlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses Vom 10. April 2002

Thüringer Verordnung über die Wahl der richterlichen Mitglieder
des Richterwahlausschussesund die Wahl der staatsanwaltschaftlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses
Vom 10. April 2002
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29. März 2019 (GVBl. S. 67)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschussesund die Wahl der staatsanwaltschaftlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses vom 10. April 200217.05.2002
Eingangsformel17.05.2002
§ 1 - Anwendungsbereich01.05.2019
§ 2 - Wahlvorstand01.05.2019
§ 3 - Geschäftsführung des Wahlvorstands01.05.2019
§ 4 - Berechnung von Fristen01.05.2019
§ 5 - Gleichzeitige Durchführung der Wahlen01.05.2019
§ 6 - Wählerlisten01.05.2019
§ 7 - Einspruch gegen die Wählerliste01.05.2019
§ 8 - Wahlausschreiben01.05.2019
§ 9 - Einreichen der Wahlvorschläge01.05.2019
§ 10 - Inhalt der Wahlvorschläge01.05.2019
§ 11 - Sonstige Erfordernisse an Wahlvorschläge01.05.2019
§ 12 - Behandlung der Wahlvorschläge01.05.2019
§ 13 - Bezeichnung der Wahlvorschläge01.05.2019
§ 14 - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen01.05.2019
§ 15 - Bekanntgabe der Wahlvorschläge01.05.2019
§ 16 - Briefwahl01.05.2019
§ 17 - Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge01.05.2019
§ 18 - Inhalt der Stimmzettel01.05.2019
§ 19 - Zuleitung der Wahlunterlagen01.05.2019
§ 20 - Wahlhandlung01.05.2019
§ 21 - Behandlung der eingehenden Wahlbriefe01.05.2019
§ 22 - Ungültige Stimmzettel01.05.2019
§ 23 - Stimmenzählung01.05.2019
§ 24 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses01.05.2019
§ 25 - Pflicht zur Aufbewahrung01.05.2019
§ 26 - Übergangsbestimmungen01.05.2019
§ 27 - Gleichstellungsbestimmung01.05.2019
§ 28 - In-Kraft-Treten01.05.2019
Aufgrund des § 86 des Thüringer Richtergesetzes (ThürRiG)
vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 485), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2001 (GVBl. S. 491), verordnet das Justizministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten ergänzend zu den Bestimmungen des
Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes (ThürRiStAG)
für die Wahlen zu den Richter- und Staatsanwaltswahlausschüssen.
(2) Die §§ 3
bis 25 gelten entsprechend für die Wahl zu dem Staatsanwaltswahlausschuss mit der Maßgabe, dass es bei der Wahl der fünf staatsanwaltschaftlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses keiner Unterscheidung in ständige und nicht ständige Mitglieder bedarf und der Wähler abweichend von
§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bis zu fünf Stimmen abgeben kann.

§ 2 Wahlvorstand

(1) Der für Justiz zuständige Minister bestellt spätestens 18 Wochen vor Ende der Wahlperiode jeweils einen Wahlvorstand, der
1.
die Wahl der ständigen und der nicht ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und
2.
die Wahl der staatsanwaltschaftlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses
leitet.
(2) Der Wahlvorstand nach Absatz 1 Nr. 1 besteht aus je einem Mitglied aus jedem Gerichtszweig, das jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts benannt wird. Den Vorsitz führt das Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Vorsitzende wird von den anderen Mitgliedern in der Reihenfolge des Dienstalters beginnend mit dem Dienstältesten vertreten. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Erklärungen an den Wahlvorstand sind an die Anschrift des Gerichts, bei dem der Vorsitzende des Wahlvorstands tätig ist, zu richten.
(3) Der Wahlvorstand nach Absatz 1 Nr. 2 besteht aus je einem Mitglied aus den Staatsanwaltschaften und einem Mitglied aus der Generalstaatsanwaltschaft. Die Mitglieder werden von dem Generalstaatsanwalt benannt. Den Vorsitz führt das Mitglied aus der Generalstaatsanwaltschaft. Absatz 2 Satz 3 bis 5 findet Anwendung.
(4) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

§ 3 Geschäftsführung des Wahlvorstands

(1) Die Verwaltungen der Gerichte unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben; sie stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung, erteilen die erforderlichen Auskünfte und tragen Sorge für den ordnungsgemäßen Aushang seiner Bekanntmachungen.
(2) Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die von dem Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
(3) Mitteilungen des Wahlvorstands, wie die Bekanntmachungen nach Absatz 4, das Wahlausschreiben nach
§ 8 Abs. 1 und die Rückgabe nach
§ 12 Abs. 3 , sind nur von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(4) Die Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind bei den Gerichten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Stimmen abgegeben sein müssen, auszuhängen. Der Aushang erfolgt an den Stellen, die von den Gerichten für öffentliche Bekanntmachungen allgemein vorgesehen sind.
(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung bekannt.

§ 4 Berechnung von Fristen

(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die
§§ 187 , 188 und
193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) An den Wahlvorstand zu richtende fristgebundene Erklärungen sind rechtzeitig eingegangen, wenn sie innerhalb der Frist bei dem Gericht, an dem der Vorsitzende des Wahlvorstands tätig ist, eingegangen sind.

§ 5 Gleichzeitige Durchführung der Wahlen

(1) Die Wahl der ständigen und die Wahlen der nicht ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden gleichzeitig durchgeführt.
(2) Der Wahlvorstand bestimmt binnen sechs Wochen nach seiner Bestellung unter Beachtung der zeitlichen Vorgabe nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG den Wahltag sowie den Zeitpunkt, an dem die Stimmen für die Wahlen abgegeben sein müssen (
§ 20 Abs. 3 Satz 5 ). Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, wird unverzüglich ein neuer Wahlvorstand bestellt.

§ 6 Wählerlisten

(1) Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist.
(2) Der Wahlvorstand veranlasst, dass die Verwaltungen der Gerichte Wählerlisten der dort wahlberechtigten Richter aufstellen und unverzüglich nach Einleitung der Wahl (
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ) bis zum Abschluss der Stimmabgabe bei der Verwaltungsgeschäftsstelle zur Einsicht auslegen. Die Verwaltungen der Gerichte übermitteln dem Wahlvorstand die Wählerlisten. Dieser veranlasst gegebenenfalls deren Berichtigung.
(3) Der Tag, an dem die Wählerliste ausgelegt wird, und der Zeitpunkt einer nachträglichen Berichtigung sind von den Verwaltungen der Gerichte auf der bei ihnen ausliegenden Liste zu vermerken und bekannt zu machen.

§ 7 Einspruch gegen die Wählerliste

(1) Jeder Richter kann beim Wahlvorstand schriftlich, innerhalb von zwei Wochen seit Auslegung der Wählerliste an seinem Gericht, Einspruch gegen deren Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Richter, der den Einspruch eingelegt hat, umgehend, spätestens jedoch drei Tage vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, ist die Wählerliste zu berichtigen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Absatz 1 soll die Wählerliste über die notwendigen Berichtigungen aufgrund berechtigter Einsprüche hinaus nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten sowie bei Eintritt oder bei Ausscheiden wahlberechtigter Richter bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

§ 8 Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltag für die Wahlen ein gemeinsames Wahlausschreiben und veranlasst dessen Bekanntmachung. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden ständigen und nicht ständigen richterlichen Mitglieder,
3.
die Angabe, dass die Wählerlisten auf den Verwaltungsgeschäftsstellen der Gerichte zur Einsicht ausliegen,
4.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten nur innerhalb von zwei Wochen seit Auslegung der Listen schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
5.
den Hinweis, dass nur Richter wählen können, die in die Wählerlisten eingetragen sind,
6.
den Hinweis, dass wahlberechtigt und wählbar nur die in
§ 53 Abs. 2 ThürRiStAG genannten Richter sind,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge nach
§ 53 Abs. 4 ThürRiStAG innerhalb von fünf Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist sind anzugeben und auf
§ 4 Abs. 2 ist hinzuweisen,
8.
einen Hinweis auf den Inhalt und die sonstigen Erfordernisse der Wahlvorschläge,
9.
die Mindestzahl der wahlberechtigten Richter, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (
§ 53 Abs. 4 ThürRiStAG ), und den Hinweis, dass jeder Richter nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
10.
den Hinweis, dass nur rechtzeitig eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
11.
den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts durch Briefwahl erfolgt, die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten zugeleitet werden und als zugegangen gelten, wenn der Wahlberechtigte nicht spätestens sechs Tage vor dem Wahltag dem Wahlvorstand den Nichtzugang mitgeteilt hat,
12.
den Wahltag und
13.
den Hinweis, dass die Stimmen in einer für die Wahlberechtigten öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands ausgezählt werden; Ort und Zeit dieser Sitzung sind anzugeben.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens kann der Wahlvorstand jederzeit berichtigen.

§ 9 Einreichen der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind innerhalb von fünf Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens gesondert für die Wahl der ständigen und für die Wahlen der nicht ständigen Mitglieder beim Wahlvorstand einzureichen. Sie müssen die Wahl, für die sie bestimmt sind, einwandfrei bezeichnen.

§ 10 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerber enthalten, wie jeweils in den Richterwahlausschuss zu wählen sind. Ein Bewerber kann nicht zugleich als ständiges und als nicht ständiges Mitglied vorgeschlagen werden.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amtsbezeichnung und das Gericht, bei dem der Bewerber hauptamtlich tätig ist, anzugeben. Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.
(3) Der Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in
§ 9 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen.

§ 11 Sonstige Erfordernisse an Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten (
§ 53 Abs. 4 ThürRiStAG ) zu unterzeichnen. Die Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben ihre Unterschrift, ihre Amtsbezeichnung und das Gericht, dem sie angehören, beizufügen. Die Namen sind in Blockschrift oder Maschinenschrift zu wiederholen. Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers beizufügen, dass er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist und, falls er gewählt wird, die Wahl annimmt.
(3) Jeder Richter kann einen Wahlvorschlag über die Wahl der ständigen Mitglieder und einen Wahlvorschlag für die Wahl der nicht ständigen Mitglieder rechtswirksam unterzeichnen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 12 Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Fall des Absatzes 3 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Richter, der mehr als einen Wahlvorschlag pro Wahl unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Tagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Richter diese Erklärung nicht ab, so zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(3) Wahlvorschläge, die
1.
den Erfordernissen des § 9 Satz 2
oder des § 10 Abs. 2
nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung des Bewerbers eingereicht worden sind
oder
3.
infolge von Streichungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von fünf Tagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(4) Wahlvorschläge, die ungültig sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Eine Kopie des ungültigen Wahlvorschlags nimmt er zum Wahlvorgang (
§ 25 ).

§ 13 Bezeichnung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, entscheidet das Los über die Reihenfolge.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

§ 14 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der in
§ 9 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 1
genannten Fristen ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingegangen oder sind auf den Wahlvorschlägen für die Wahl der ständigen Mitglieder insgesamt weniger als vier Bewerber oder auf den Wahlvorschlägen für die Wahl der nicht ständigen Mitglieder für einen Gerichtszweig insgesamt weniger als sechs Bewerber gültig vorgeschlagen, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich in gleicher Weise wie bei der Bekanntmachung des Wahlausschreibens bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von mindestens einer Woche auf und bestimmt den Ablauf der Nachfrist nach Tag und Uhrzeit.
(2) Gehen auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge ein oder wird die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Mindestzahl der Bewerber nicht erreicht, so ersucht der Wahlvorstand jeweils den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts, weitere Bewerber vorzuschlagen.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten für die Wahlvorschläge zur Wahl der nicht ständigen Mitglieder nur für diejenigen Gerichtszweige, für die nicht genügend Bewerber benannt wurden.

§ 15 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in den
§ 9 Satz 1 , § 12 Abs. 3 Satz 1
und § 14 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Fristen, im Fall des
§ 14 Abs. 2 unverzüglich nach Vervollständigung der Wahlvorschläge, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Wahltag, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. Die Vorschläge für die ständigen Mitglieder und die Vorschläge für die nicht ständigen Mitglieder sind gesondert aufzuführen. Die Wahlvorschläge für die ständigen Mitglieder sind in allen Gerichten, die Wahlvorschläge für die nicht ständigen Mitglieder in allen Gerichten des betroffenen Gerichtszweigs auszuhängen. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekannt gemacht.
(2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Wähler
1.
nur mit den amtlichen Stimmzetteln und nur mit dem amtlichen Wahlumschlag, der sich im vom Wahlvorstand zur Verfügung gestellten Freiumschlag befinden muss, abstimmen darf,
2.
für die Wahl der ständigen Mitglieder zwei Stimmen und für die Wahl der nicht ständigen Mitglieder drei Stimmen abgeben kann,
3.
jedem Bewerber nur eine Stimme geben kann und
4.
im Rahmen der Vorschläge für die ständigen Mitglieder Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen wählen kann.

§ 16 Briefwahl

Das Wahlrecht wird durch Briefwahl ausgeübt.

§ 17 Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge

(1) Bei der Wahl der ständigen Mitglieder kann jeder Wähler bis zu zwei Stimmen abgeben. Er kann einem Bewerber nur jeweils eine Stimme geben.
(2) Bei der Wahl der nicht ständigen Mitglieder kann jeder Wähler bis zu drei Stimmen abgeben. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Für die Stimmabgabe zu den beiden Wahlen wird derselbe Umschlag verwendet. Die Stimmzettel für die Wahl der ständigen Mitglieder und die Stimmzettel für die Wahlen der nicht ständigen Mitglieder sind farblich klar unterscheidbar zu gestalten.
(4) Die Stimmzettel und einen Wahlumschlag von hinreichender Größe, die vorgedruckte Erklärung nach
§ 19 Satz 1 Nr. 2 und den Freiumschlag nach
§ 19 Satz 1 Nr. 3 beschafft jeweils der Wahlvorstand.

§ 18 Inhalt der Stimmzettel

Der Wahlvorstand hat auf den Stimmzetteln die in den Wahlvorschlägen genannten Bewerber in der Reihenfolge der Ordnungsnummern und innerhalb der Ordnungsnummern in der Reihenfolge des Wahlvorschlags unter Angabe von Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

§ 19 Zuleitung der Wahlunterlagen

Der Wahlvorstand hat allen Wahlberechtigten, die in die Wählerlisten eingetragen sind,
1.
die Stimmzettel und den Wahlumschlag,
2.
eine vorgedruckte Erklärung, in der der Wähler durch eigenhändige Unterschrift gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er die Wahl unbeobachtet und persönlich durchgeführt hat oder unter den Voraussetzungen des
§ 20 Abs. 2 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen, sowie
3.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Vorsitzenden des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Richters sowie den Vermerk ,Briefwahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses‘ trägt,
mit dem Hinweis auf den mit Datum und Uhrzeit genannten Zeitpunkt, zu dem der Wahlbrief beim Vorsitzenden des Wahlvorstands eingegangen sein muss, zuzuleiten. Zwischen dem Zugang der Stimmzettel, Wahlumschläge und Freiumschläge (Wahlunterlagen) und dem Wahltag sollen mindestens zwei Wochen liegen. Die Verwaltungen der Gerichte haben die Aushändigung oder Übersendung der Wahlunterlagen in der bei ihnen ausliegenden Wählerliste zu vermerken.

§ 20 Wahlhandlung

(1) Der Wähler hat auf den Stimmzetteln die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
(2) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe. Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
(3) Der Wähler übermittelt zum Zwecke der Stimmabgabe dem Vorsitzenden des Wahlvorstands den Wahlbrief. Der Wahlbrief besteht aus dem verschlossenen Freiumschlag, dem verschlossenen Wahlumschlag und den Stimmzetteln. Die Stimmzettel müssen im Wahlumschlag, dieser im Freiumschlag enthalten sein. In dem Freiumschlag muss zudem die unter Angabe des Ortes und des Datums von dem Wähler eigenhändig unterschriebene vorgedruckte Erklärung nach
§ 19 Satz 1 Nr. 2 enthalten sein. Der Wahlbrief muss dem Vorsitzenden des Wahlvorstands spätestens in dem nach
§ 19 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt zugegangen sein.
(4) Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.

§ 21 Behandlung der eingehenden Wahlbriefe

Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Wahlvorstands versieht die eingehenden Briefe mit einem Eingangsstempel und nimmt sie ungeöffnet unter Verschluss.

§ 22 Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht in dem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
2.
die nicht in dem vom Wahlvorstand zur Verfügung gestellten Freiumschlag übersandt oder übergeben wurden,
3.
bei denen die Erklärung nach § 19 Satz 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 4
nicht in dem Freiumschlag enthalten ist,
4.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
5.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten und
6.
die mehr angekreuzte als abzugebende Stimmen enthalten.

§ 23 Stimmenzählung

(1) Zu dem im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Zeitpunkt (
§ 8 Abs. 2 Nr. 13 ) öffnet der Wahlvorstand in einer für die Wahlberechtigten öffentlichen Sitzung die rechtzeitig eingegangenen Freiumschläge, vermerkt die Stimmabgabe in den Wählerlisten und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne. Verspätet eingegangene Freiumschläge sind mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlvorgängen zu nehmen und einen Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse ungeöffnet zu vernichten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Wahl nicht angefochten worden ist.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen, zählt die auf die einzelnen Richter entfallenen Stimmen, entscheidet bei Zweifeln über deren Gültigkeit durch Beschluss und stellt die Reihenfolge der Richter nach der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen fest. Die Richter mit den höchsten Stimmenzahlen sind zu Mitgliedern, die übrigen zu deren Vertretern in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit bestimmt der Wahlvorstand die Reihenfolge durch Los.
(3) Der Wahlvorstand fertigt für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift an, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
(4) Die Niederschrift muss jeweils enthalten:
1.
die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
3.
die Zahl der Stimmen, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand durch Beschluss entschieden hat,
4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
5.
die Zahl der auf jeden Richter entfallenden gültigen Stimmen,
6.
die nach Absatz 2 festgestellte Reihenfolge und die Bezeichnung der Fälle, in denen die Reihenfolge durch Los bestimmt worden ist,
7.
die Namen der gewählten Richter und
8.
besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses.
(5) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat, weil sie zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlvorgängen aufzubewahren.

§ 24 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Sobald die Namen der als ständige und nicht ständige Mitglieder gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Wahlvorstand dem für Justiz zuständigen Minister mit und veranlasst die Bekanntgabe der ständigen Mitglieder und in den Gerichten der jeweiligen Gerichtszweige die Bekanntgabe der nicht ständigen Mitglieder durch zweiwöchigen Aushang (
§ 3 Abs. 4 Satz 2 ).

§ 25 Pflicht zur Aufbewahrung

Die Wahlvorgänge (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zur Durchführung der nächsten Wahlen aufbewahrt.

§ 26 Übergangsbestimmungen

(1) Bei den erstmaligen Wahlen nach dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses wird der jeweilige Wahlvorstand nach
§ 2 Abs. 1 abweichend von der in
§ 2 Abs. 1 bestimmten Frist unverzüglich bestellt.
(2) Bei den erstmaligen Wahlen nach dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses ist spätestens der 28. August 2019 der nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 von dem Wahlvorstand zu bestimmende Wahltag.
(3) Für die Wahlen nach den Absätzen 1 und 2 gilt darüber hinaus in Abweichung von der jeweils bestimmten Frist in
1.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 zur Bestimmung des Wahltages eine Frist von drei Wochen,
2.
§ 7 Abs. 1 sowie
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 eine Frist von einer Woche,
3.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 eine Frist von acht Wochen,
4.
§ 9 Satz 1 eine Frist von drei Wochen,
5.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 eine Frist von zwei Wochen und
6.
§ 19 Satz 2 eine Frist von einer Woche.

§ 27 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 28 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 10. April 2002
Der Justizminister
Dr. Andreas Birkmann
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