VbF
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)

    VbF
    Ausfertigungsdatum: 27.02.1980
    Vollzitat:
    "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist"
    V mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm den §§ 5 u. 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 aufgeh. durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 mWv 1.1.2003. § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 5 u. 6, § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 u. § 24 Satz 1 gelten gem. u. nach Maßgabe d. Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung fort.
    Stand:
    Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1996 I 1937; 1997, 447,
    zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 2.6.2016 I 1257
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 13.5.1982 +++)
    (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. VIII B III Nr. 4 nicht
    mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. dd
    G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
    Die V wurde als Artikel 6 V v. 27.2.1980 I 173 auf Grund der §§ 24 u. 24d Satz 3 der Gewerbeordnung idF d. Bek. v. 1.1.1978 I 197 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 7 V v. 27.2.1980 I 173 am 1.7.1980 in Kraft getreten.

    Inhaltsverzeichnis

    (weggefallen)§§ 1 bis 4
    Weitergehende Anforderungen§ 5
    Ausnahmen§ 6
    Anlagen des Bundes§ 7
    (weggefallen)§ 8
    Erlaubnis§ 9
    (weggefallen)§§ 10 bis 23
    Aufsicht über Anlagen des Bundes§ 24
    (weggefallen)§§ 25 bis 29
    (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)§ 30
    Anhang I und II (weggefallen)

    §§ 1 bis 4 (weggefallen)

    § 5 Weitergehende Anforderungen

    Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

    § 6 Ausnahmen

    Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

    § 7 Anlagen des Bundes

    (1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
    ...
    (2) (weggefallen)

    § 8

    (weggefallen)

    § 9 Erlaubnis

    (1) und (2) (weggefallen)
    (3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
    (4) (weggefallen)
    (5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
    1. (weggefallen)
    2. (weggefallen)
    3. der Bundeswehr.
    ...

    §§ 10 und 11 (weggefallen)

    § 12

    (weggefallen)

    §§ 13 bis 23 (weggefallen)

    § 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

    Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
    ...

    §§ 25 bis 28 (weggefallen)

    § 29

    (weggefallen)

    § 30

    (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

    Anhang I und II (weggefallen)

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