Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung (Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV)
UnbBeschErtV
Ausfertigungsdatum: 06.02.1962
Vollzitat:
"Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;
zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 17.9.1980 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 10.4.1995 I 508 mWv 21.4.1995
Diese Verordnung wurde aufgrund des § 33f Abs. 2 Nr. 2 u. des § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung idF des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5.2.1960 I 61 vom Bundesminister des Innern erlassen
§ 1
Über den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von vier auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschusses beruft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der Durchführung von Teilen der Prüfung ein Fachinstitut beauftragen.
§ 2
Der Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschreibung, die Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles erforderlich, eine Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung beizufügen. Auf Verlangen des Bundeskriminalamtes hat er weitere Unterlagen und, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, eine betriebsfertige Einrichtung einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundeskriminalamt auf Verlangen ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile zu überlassen.
§ 3
(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt
1. dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,
2. in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.
(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
§ 4
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält
1. Bezeichnung des Spieles,
2.
a) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers, b)
im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort des Veranstalters,
3. Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeichnungen,
4. Spielregeln und Gewinnplan,
5. Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstaltet werden darf,
6. Angabe der Geltungsdauer,
7. etwaige Nebenbestimmungen.
§ 5
Spiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden oder abgelaufen ist und nicht mehr erteilt wird.
§ 6 (weggefallen)
§ 7
(weggefallen)
§ 8
(Inkrafttreten)
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