Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZVV)
UAGZVV
Ausfertigungsdatum: 18.12.1995
Vollzitat:
"UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;
zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.12.1995 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 32a G v. 9.9.2001 I 2331 (UAGAnwG) +++)
§ 1 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter
(1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter angeben
1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet,
2. für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,
3. für welche der angegebenen Zulassungsbereiche er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche er fachkundige Personen eingestellt hat,
4. ob und gegebenenfalls für welche Zulassungsbereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder an Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge beschieden wurden,
5. ob
a) er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,
b) gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes anhängig ist und
c) ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist,
6. ob er
a) wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu sein, oder
b) seine Pflichten als Beauftragter nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes verletzt hat,
7. ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
8. ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden Organisation oder einer Umweltgutachterorganisation innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,
9. ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes ist und gegebenenfalls welcher,
10. ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder übernehmen will.
(2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen
1. ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthält, einschließlich eines Passbildes,
2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die Voraussetzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umweltauditgesetzes,
3. eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
4. ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde, sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,
5. eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,
6. eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,
7. eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes und die entsprechenden Zulassungsbereiche, auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen erstreckt,
8. beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheinigungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 8 und des § 38 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes, die dem Antragsteller erteilt wurden.
Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
(3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.
(4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulassungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.
§ 1a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter für ein Drittland
(1) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) hat der Umweltgutachter im Antrag anzugeben, ob er die Anforderungen an Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich sowie der Amtssprache des Drittlandes erfüllt. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
(2) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation hat der Umweltgutachter die mit dieser Person oder Organisation geschlossene vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person hat er im Antrag außerdem anzugeben, ob die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Organisation hat er im Antrag anzugeben,
1. ob die Organisation die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt,
2. welche Personen für die Organisation im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und
3. ob diese Personen die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.
§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Nummer 3 entsprechende Anwendung.
(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.
§ 2 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation
(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung.
(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet § 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere beizufügen:
1. eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,
3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und
4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes.
(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.
§ 2a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation für ein Drittland
(1) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Organisation einen oder mehrere zeichnungsberechtigte angestellte Umweltgutachter zu benennen, die über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die zugelassene Umweltgutachterorganisation entsprechende Anwendung.
(2) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation hat die Umweltgutachterorganisation die mit dieser Person oder Organisation geschlossene vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person hat sie im Antrag außerdem anzugeben, ob die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Organisation hat sie im Antrag anzugeben,
1. ob die Organisation die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt,
2. welche Personen für die Organisation im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und
3. ob diese Personen die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.
§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Nummer 3 entsprechende Anwendung.
(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.
§ 3 Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Anwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthalten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die Bescheinigung beantragt wird.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 5 Mündliche Prüfung
(1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur mündlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich.
(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantragten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für Zulassungsbereiche aus mehr als zwei Prüfzeiteneinheiten der Spalte 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jede weitere in dem Fachgebiet gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffene Prüfzeiteneinheit um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Sofern ein Zulassungsbereich mehreren Gliederungsnummern nach Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung zugeordnet ist, werden die Prüfzeiten aufeinander angerechnet. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt.
§ 5a Fachgespräch
(1) Im Zulassungsverfahren auf Grund eines Antrags eines Umweltgutachters nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist für jedes Drittland, auf das sich der Zulassungsantrag bezieht, ein eigenes Fachgespräch zu führen. Das Fachgespräch ist unselbständiger Teil dieses Zulassungsverfahrens.
(2) Das Fachgespräch wird durch einen Experten aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschusses oder einen Experten gemäß Absatz 5 und jeweils einen Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes durchgeführt. Das Fachgespräch darf bis zu 60 Minuten dauern. Der Experte entscheidet über die Inhalte und das Ergebnis des Fachgesprächs.
(3) Über die Inhalte des Fachgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere folgendes festgestellt wird:
1. Namen des Experten, des Mitarbeiters und des Umweltgutachters,
2. Beginn und das Ende des Fachgesprächs,
3. die wesentlichen Gesprächsinhalte,
4. das Ergebnis des Fachgesprächs mit Begründung und Entscheidungsvorschlag über die Zulassung.
Die Niederschrift ist vom Experten und dem Mitarbeiter der Zulassungsstelle zu unterschreiben.
(4) Die Zulassungsstelle entscheidet unter Berücksichtigung des Entscheidungsvorschlags des Experten und ihres Mitarbeiters über den Antrag auf Zulassung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
(5) Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Experten, die ihr gegenüber ausreichende Fachkenntnis in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes nachgewiesen haben. Experten aus dieser Liste werden nur dann für Fachgespräche herangezogen, wenn keine Prüfer aus der Prüferliste nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehen.
(6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 7 und 8 gelten für das Fachgespräch entsprechend.
§ 6 Entscheidung
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 hat der Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung abgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten Prüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages unmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil abschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche Prüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden wurden.
(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festgestellt werden
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Name des Prüflings,
2. Beginn und Ende der Prüfung,
3. das Thema des mündlichen Vortrages und die wesentlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet,
4. die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten des Antragstellers zu nehmen. Bei mehreren Prüflingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen.
(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift jeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile nach Absatz 2 zu fertigen.
(4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen.
§ 7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung
(1) Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5 Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht.
(2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.
§ 8 Wiederholung des Zulassungsverfahrens
Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.
§ 9 Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.
(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.
§ 10 Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.
§ 11
(Inkrafttreten)
Anhang (zu § 5 Abs. 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1723 - 1733)
Nr. | Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) | Abschnitt des NACE-Codes1) | Prüf- zeiten- ein- heiten | Zulassungsbereiche (§ 2 Absatz 4 UAG): Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 20082) | Bezeichnung | |
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1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1 | a | Grundstoffindustrie | B | I | 05 | Kohlebergbau |
19.20.63) | Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts | |||||
06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | |||||
II | 07 | Erzbergbau | ||||
08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | |||||
09 | Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | |||||
C | III | 23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden | |||
27.31 | Herstellung von Glasfaserkabeln | |||||
b | IV | 24.1 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | |||
24.2 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl | |||||
24.31 | Herstellung von Blankstahl | |||||
24.32 | Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm | |||||
24.34 | Herstellung von kaltgezogenem Draht | |||||
24.41 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen | |||||
24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium | |||||
24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn | |||||
24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer | |||||
24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen | |||||
2 | Ernährungs- und Genussmittelindustrie | C | V | 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln | |
11 | Getränkeherstellung | |||||
12 | Tabakverarbeitung | |||||
N | 82.92 | Abfüllen und Verpacken | ||||
3 | Papier- und Druckindustrie | C | VI | 17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | |
18 | Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | |||||
J | 58.1 | Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software) | ||||
4 | Chemische Industrie und Mineralölindustrie | C | VII | 19.1 | Kokerei | |
19.20.0 | Mineralölverarbeitung | |||||
24.46 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen | |||||
VIII | 20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen | ||||
21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | |||||
26.8 | Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern | |||||
32.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g. anderweitig nicht genannt | |||||
IX | 22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | ||||
G | 47.3 | Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen) | ||||
5 | Metallbe- und -verarbeitung | C | X | 24.33 | Herstellung von Kaltprofilen | |
24.5 | Gießereien | |||||
25 | Herstellung von Metallerzeugnissen | |||||
33.11 | Reparatur von Metallerzeugnissen | |||||
XI | 26.51.2 | Herstellung von nicht elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und Vorrichtungen | ||||
26.51.3 | Herstellung von Prüfmaschinen | |||||
27.52 | Herstellung von nicht elektrischen Haushaltsgeräten | |||||
28 | Maschinenbau | |||||
33.12 | Reparatur von Maschinen | |||||
33.2 | Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g. | |||||
XII | 29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | ||||
30 | Sonstiger Fahrzeugbau | |||||
33.15 | Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten | |||||
33.16 | Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen | |||||
33.17 | Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g. | |||||
G | 45.2 | Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen | ||||
45.4 | Handel mit Krafträdern, Kraftrad- teilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern | |||||
C | XIII | 32.1 | Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen | |||
32.5 | Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien | |||||
32.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g. | |||||
S | 95.25 | Reparatur von Uhren und Schmuck | ||||
95.29 | Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern | |||||
M | 71.12.2 | Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign | ||||
6 | Textil- und Bekleidungsgewerbe | C | XIV | 13 | Herstellung von Textilien | |
14 | Herstellung von Bekleidung | |||||
15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | |||||
32.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g. | |||||
S | 95.23 | Reparatur von Schuhen und Lederwaren | ||||
96.01 | Wäscherei und chemische Reinigung | |||||
7 | Holzgewerk, Möbelindustrie | C | XV | 16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) | |
31 | Herstellung von Möbeln | |||||
32.2 | Herstellung von Musikinstrumenten | |||||
32.3 | Herstellung von Sportgeräten | |||||
32.4 | Herstellung von Spielwaren | |||||
32.9 | Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. | |||||
33.19 | Reparatur von sonstigen Ausrüstungen | |||||
F | 43.32 | Bautischlerei und -schlosserei | ||||
43.91.2 | Zimmerei und Ingenieurholzbau | |||||
S | 95.24 | Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen | ||||
95.29 | Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern | |||||
8 | Recycling, Abfallbeseitigung | E | XVI | 38 | Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung | |
39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung | |||||
9 | Energiewirtschaft | D | XVII | 35 | Energieversorgung | |
35.11.6³) | Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (z. B. Wind, Biomasse, Solar und Geothermie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung | |||||
35.11.7³) | Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung | |||||
35.11.8³) | Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft (ohne Kernenergie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung | |||||
35.11.9³) | Elektrizitätserzeugung aus Kernenergie mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung | |||||
35.30.6³) | Wärmeversorgung | |||||
35.30.7³) | Kälteversorgung | |||||
H | 49.5 | Transport in Rohrfernleitungen | ||||
10 | a | Wasserwirtschaft | E | XVIII | 36 | Wasserversorgung |
H | 49.5 | Transport in Rohrfernleitungen | ||||
b | E | 37 | Abwasserentsorgung | |||
11 | a | Verkehr | H | XIX | 53 | Post-, Kurier- und Expressdienste |
J | 61.1 | Leitungsgebundene Telekommunikation | ||||
61.2 | Drahtlose Telekommunikation | |||||
61.3 | Satellitentelekommunikation | |||||
61.90.1 | Internetserviceprovider | |||||
b | H | 49.1 | Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr | |||
49.2 | Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr | |||||
49.3 | Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr | |||||
49.4 | Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte | |||||
50 | Schifffahrt | |||||
51 | Luftfahrt | |||||
52 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr | |||||
12 | Labors | M | XX | 71.2 | Technische, physikalische und chemische Untersuchung | |
72.1 | Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin | |||||
74.20.2 | Fotolabors | |||||
13 | Gesundheits- und Veterinärwesen | M | XXI | 75 | Veterinärwesen | |
Q | 86 | Gesundheitswesen | ||||
87.2 | Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung und Ähnliches | |||||
14 | Handel | G | XXII | 45.1 | Handel mit Kraftwagen | |
45.3 | Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör | |||||
46 | Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | |||||
47.1 | Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) | |||||
47.2 | Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) | |||||
47.4 | Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen) | |||||
47.5 | Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen) | |||||
47.6 | Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen) | |||||
47.7 | Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen) | |||||
47.8 | Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten | |||||
47.9 | Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten | |||||
N | 77.1 | Vermietung von Kraftwagen | ||||
77.21 | Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten | |||||
77.3 | Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen | |||||
15 | Kredit- und Versicherungsgewerbe | K | XXIII | 64 | Erbringung von Finanzdienstleistungen | |
65 | Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) | |||||
66 | Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten | |||||
16 | Unterhaltungs- dienstleistungen im weiteren Sinne | I | XXIV | 55 | Beherbergung | |
56 | Gastronomie | |||||
J | 59 | Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik | ||||
60 | Rundfunkveranstalter | |||||
N | 79 | Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen | ||||
R | 90.01 | Darstellende Kunst | ||||
90.02 | Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst | |||||
90.03.1 | Selbständige Komponistinnen, Komponisten, Musikbearbeiterinnen und Musikbearbeiter | |||||
90.03.2 | Selbständige Schriftstellerinnen und Schriftsteller | |||||
90.03.3 | Selbständige bildende Künstlerinnen und Künstler | |||||
90.03.4 | Selbständige Restauratorinnen und Restauratoren | |||||
90.04 | Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen | |||||
92 | Spiel-, Wett- und Lotteriewesen | |||||
93 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung | |||||
S | 96.04 | Saunas, Solarien, Bäder und Ähnliches | ||||
17 | Verwaltung u. a. | O | XXV | 84.1 | Öffentliche Verwaltung | |
84.21 | Auswärtige Angelegenheiten | |||||
84.23 | Rechtspflege | |||||
84.24 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung | |||||
84.25 | Feuerwehren | |||||
P | 85.1 | Kindergärten | ||||
85.2 | Grundschulen | |||||
85.3 | Weiterführende Schulen | |||||
85.4 | Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht | |||||
85.5 | Sonstiger Unterricht | |||||
R | 91.02 | Museen | ||||
91.03 | Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen | |||||
S | 94 | Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) | ||||
96.03 | Bestattungswesen | |||||
18 | Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht | A | XXVI | 01 | Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten | |
02 | Forstwirtschaft und Holzeinschlag | |||||
03 | Fischerei und Aquakultur | |||||
C | 11.02 | Herstellung von Traubenwein | ||||
11.03 | Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen | |||||
N | 81.3 | Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen | ||||
R | 91.04 | Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks | ||||
19 | Baugewerbe | F | XXVII | 41 | Hochbau | |
42 | Tiefbau | |||||
43 | Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe | |||||
M | 71.11 | Architekturbüros | ||||
71.12.1 | Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung | |||||
71.12.9 | Sonstige Ingenieurbüros | |||||
20 | Verteidigung | O | XXVIII | 84.22 | Verteidigung | |
21 | Sonstige Dienstleistungen | J | XXIX | 58.2 | Verlegen von Software | |
61.90.9 | Sonstige Telekommunikation a. n. g. | |||||
62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie | |||||
63 | Informationsdienstleistungen | |||||
L | 68 | Grundstücks- und Wohnungswesen | ||||
M | 69 | Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung | ||||
70 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung | |||||
71.12.3 | Vermessungsbüros | |||||
72.2 | Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften | |||||
73 | Werbung und Marktforschung | |||||
74.1 | Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- und ähnliches Design | |||||
74.20.1 | Fotografie | |||||
74.3 | Übersetzen und Dolmetschen | |||||
74.9 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g. | |||||
N | 77.22 | Videotheken | ||||
77.29 | Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern | |||||
77.4 | Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights) | |||||
78 | Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften | |||||
80 | Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien | |||||
81.1 | Hausmeisterdienste | |||||
81.2 | Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln | |||||
82.1 | Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops | |||||
82.2 | Call Center | |||||
82.3 | Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter | |||||
82.91 | Inkassobüros und Auskunfteien | |||||
82.99 | Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. | |||||
O | 84.3 | Sozialversicherung | ||||
P | 85.6 | Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht | ||||
Q | 87.1 | Pflegeheime | ||||
87.3 | Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime | |||||
87.9 | Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | |||||
88 | Sozialwesen (ohne Heime) | |||||
R | 90.03.5 | Selbständige Journalistinnen und Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen | ||||
91.01 | Bibliotheken und Archive | |||||
S | 96.02 | Frisör- und Kosmetiksalons | ||||
96.09 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g. | |||||
T | 97 | Private Haushalte mit Hauspersonal | ||||
98 | Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt | |||||
U | 99 | Exterritoriale Organisationen und Körperschaften | ||||
22 | Elektro-, Elektronik- und Optoelektronik- industrie | C | XXX | 26.1 | Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten | |
26.2 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten | |||||
26.3 | Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik | |||||
26.4 | Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik | |||||
26.51.1 | Herstellung von elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und Vorrichtungen | |||||
26.52 | Herstellung von Uhren | |||||
26.6 | Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten | |||||
26.7 | Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten | |||||
27.1 | Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen | |||||
27.2 | Herstellung von Batterien und Akkumulatoren | |||||
27.32 | Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln | |||||
27.33 | Herstellung von elektrischem Installationsmaterial | |||||
27.4 | Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten | |||||
27.51 | Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten | |||||
27.9 | Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g. | |||||
33.13 | Reparatur von elektronischen und optischen Geräten | |||||
33.14 | Reparatur von elektrischen Ausrüstungen | |||||
S | 95.1 | Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten | ||||
95.21 | Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik | |||||
95.22 | Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten |
1)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist.
2)
Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, Wiesbaden 2007 (ISBN-13: 978-3-8246-0826-3).
3)
In NACE Revision 2 nicht vorhandene und für die Zulassung von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführte Zulassungsbereiche.
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