Anordnung über die Verbindlichkeit der Technischen Grundsätze für Seilbahnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
Anordnung über die Verbindlichkeit
der Technischen Grundsätze für Seilbahnen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über die Verbindlichkeit der Technischen Grundsätze für Seilbahnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 | 01.01.1997 |
Eingangsformel | 01.01.1997 |
Anlage - Technische Grundsätze für Seilbahnen Gliederungssystematik | 01.01.1997 |
[ab 1. ] | 01.01.1997 |
[ab 200. ] | 01.01.1997 |
[ab 300. ] | 01.01.1997 |
[ab 400. ] | 01.01.1997 |
[ab 500. ] | 01.01.1997 |
Die Technischen Grundsätze
für Seilbahnen (s.
Anlage
)
treten am 1. Januar 1972 in Kraft.
Anlage
zu vorstehender Anordnung
Technische Grundsätze für Seilbahnen Gliederungssystematik
1. - 99. | Begriffe |
100. - 199. | Allgemeine Vorschriften |
200. - 299. | Bauvorschriften für Seilschwebebahnen |
200. - 209. | Linienführung |
201. | Trasse |
202. | Bodenabstände |
203. | Sicherheitsabstände |
210. - 219. | Stationen |
211. | Allgemeines |
212. | Bedienungsstände |
213. | Antriebsstation |
214. | Sicherheitsabstände |
215. | Spanngewichtsräume |
220. - 229. | Werkstoffe und Bauausführung |
221. | Werkstoffe |
222. | Bauausführung |
230. - 239. | Seile, Seilbefestigungen, Seilspannvorrichtungen |
231. | Allgemeines |
232. | Seilsicherheiten |
233. | Grundsätze für die Berechnung der Seile |
234. | Seilbefestigungen |
235. | Seilspannvorrichtungen |
236. | Ablegereife von Drahtseilen |
240. - 249. | Stützen, Scheiben, Rollen, Tragseilschuhe |
241. | Allgemeines |
242. | Grundsätze für die Berechnung |
243. | Scheiben und Rollen |
244. | Tragseilschuhe |
245. | Zusätzliche Forderungen für Einseilschwebebahnen |
250. - 259. | Antrieb und elektrotechnische Ausrüstung |
251. | Allgemeines |
252. | Fahrgeschwindigkeit |
253. | Trommelantriebe |
254. | Treibscheibenantriebe |
255. | Getriebe |
256. | Haupt- und Betriebsbremsen |
257. | Laufwerkbremsen |
258. | Schaltgeräte |
259. | Stromkreise |
260. - 269. | Fahrzeuge |
261. | Allgemeines |
262. | Geschlossene Fahrzeuge |
(Personentransport) | |
263. | Halbgeschlossene Fahrzeuge |
(Gütertransport) | |
264. | Offene Fahrzeuge - Sessel - |
(Personentransport) | |
270. - 279. | Fahrzeugklemmverbindungen |
271. | Allgemeines |
272. | Feste Klemmverbindungen an Fahrzeugen |
273. | Im Betrieb lösbare Klemmverbindungen an Fahrzeugen |
280. - 289. | Sicherheitseinrichtungen und Hilfsanlagen |
281. | Allgemeines |
282. | Nottaster und Notschalter |
283. | Sicherung gegen Wind |
284. | Fernsprech- und Signaleinrichtungen |
285. | Bergungseinrichtungen |
290. - 299. | Beschilderung |
291. | Allgemeines |
292. | Schilder in den Stationen |
293. | Schilder an oder in Fahrzeugen |
294. | Schilder an den Stützen |
295. | Signaltafel |
300. - 399. | Bauvorschriften für Standseilbahnen |
400. - 499. | Bauvorschriften für Schleppseilbahnen |
500. - 599. | Bauvorschriften für vereinfachte Standseilbahnen |
[ab 1.
*
]
1. - 99.
Begriffe
1.
Einseilschwebebahnen sind Förderanlagen,
bei denen die Fahrzeuge von nur einem Seil (Förderseil) getragen und
gezogen werden.
2.
Fangseile sind Drahtseile, die
beim Ausfallen der Kraftübertragung durch das Zugseil zum selbsttätigen
Auslösen der Fahrzeug-Laufwerkbremsen dienen.
3.
Förderseile sind Drahtseile,
die die Funktion der Zug- und Tragseile vereinen und bei Einseilschwebebahnen
angewendet werden.
4.
Gegenseile sind Drahtseile, die
die Fahrzeuge von Pendelseilbahnen untereinander verbinden.
5.
Hilfskabinenseile sind Drahtseile,
die zum Transport eines Hilfsfahrzeuges zu einem auf der Strecke festsitzenden
Fahrzeug dienen.
6.
Klemmvorrichtungen sind Teile
von Fahrzeugen zur Verbindung der Fahrzeuge mit dem Zug- oder Förderseil.
7.
Nenngeschwindigkeit ist die aus
den Nenndaten der Antriebsorgane errechnete Geschwindigkeit.
8.
Notantrieb ist eine unabhängige
Einrichtung zum Bewegen der Seilbahn bei Ausfall des für den Normalbetrieb
vorgesehenen Antriebes.
9.
Pendelseilbahnen sind Förderanlagen,
bei denen die Fahrzeuge zwischen den Endstationen oder bestimmten Arbeitsabschnitten
der Seilbahn hin und her bewegt werden.
10.
Seilkupplungen sind Vorrichtungen,
die der Verbindung von Fahrzeugen mit dem Zug- oder Gegenseil, der Seile untereinander
oder von Seilen mit Spanngewichten oder Verankerungen dienen.
11.
Sessel sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung,
die über ein Gehänge mit dem Förderseil verbunden sind.
12.
Sicherheitsstromkreise sind
Stromkreise, in denen Endschalter, Türschalter, Notschalter, Schalter
an Laufwerkbremsen u. ä. so einbezogen sind, daß bei geöffnetem
Schalter eine Inbetriebnahme der Seilbahn ausgeschlossen bzw. eine Stillsetzung
herbeigeführt wird.
13.
Spanngewichte sind frei hängende
Massen mechanischer Spannvorrichtungen für Drahtseile.
14.
Tragseile sind Tragmittel und
Führungsbahnen von Fahrzeugen.
15.
Trasse ist die Linienführung
der Seilbahn einschließlich des für den sicheren Betrieb erforderlichen
freien Raumes.
16.
Umlaufseilbahnen sind Förderanlagen,
bei denen die Fahrzeuge durch das Zug- oder Förderseil zwischen den Verkehrsstationen
umlaufend bewegt werden.
17.
Zugseile dienen zur Übertragung
der Bewegung vom Antrieb auf die Fahrzeuge.
18.
Zwangsläufigkeit liegt
vor, wenn eine Bewegung in jedem Punkt ihrer Bahn über eine Folge starrer,
nicht ausrückbarer Verbindungsglieder herbeigeführt wird und eindeutig
bestimmt ist. Die Zwangsläufigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Bewegung
betriebsmäßig vorauseilend durch eine Feder herbeigeführt
wird. Als starre Verbindungsglieder gelten auch Seile, Ketten u. dgl., wenn
sie nur auf Zug beansprucht werden.
19.
Zweiseilschwebebahnen sind Förderanlagen,
bei denen Fahrbahnen (Tragseile oder Schienen) und Zugseile getrennte Einrichtungen
sind.
100. - 199.
Allgemeine Vorschriften
101.
Seilbahnen, ihre Bauelemente
sowie die zugehörigen Anlagenteile und Zugangswege müssen so ausgeführt
werden, daß ein sicherer und gefahrloser Betrieb gewährleistet
ist. Die in Rechtsvorschriften und Standards festgelegten zulässigen
Werte sowie die durch Berechnungen nachgewiesenen Beanspruchungen dürfen
nicht überschritten werden.
102.
Für Stahltragwerke, Maschinenteile,
Sperrvorrichtungen, Klemmvorrichtungen und Zugmittel sind nur Werkstoffe zu
verwenden, für die Werksbescheinigungen vorliegen. Bei Werkstücken,
die einer weiteren Wärmebehandlung zur Veränderung der physikalischen
Eigenschaften des Materials unterzogen werden, muß nachgewiesen und
bescheinigt sein, daß die in der Berechnung geforderten Werte erreicht
worden sind. Für Tragmittel müssen Werksbescheinigungen vorliegen.
103.
Alle Bauteile sind gegen Korrosion
durch Werkstoffwahl, konstruktive Gestaltung bzw. Konservierung dauerhaft
zu schützen.
104.
Lösbare Verbindungselemente
sind bei allen wichtigen Teilen der Seilbahnen gegen Lockern zu sichern.
105.
Teile an Seilbahnen, die einer
Wartung bedürfen, müssen gefahrlos erreicht und gewartet werden
können.
106.
Elektrotechnische Geräte,
wie Schalter, Anlasser, Widerstände u. ä., sind so anzubringen,
daß weder durch strahlende noch durch gestaute Wärme oder Lichtbogeneinwirkung
brennbare Stoffe entzündet werden können.
107.
Bedienungsstände müssen
gegen Schall isoliert sein, wenn die Lärmbelästigung für die
Bedienungspersonen unzulässig hoch ist.
108.
Gefahrenbereiche sind durch
geeignete Absperrungen zu begrenzen oder, wenn eine Absperrung nicht möglich
ist, mit Sicherheitszeichen zu versehen.
Fußnoten
*)
Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes
[ab 200.
*
]
200. - 299.
Bauvorschriften
für Seilschwebebahnen
200. - 209.
Linienführung
201.
Trasse
201.1.
Die Linienführung
der Seilbahn darf die Betriebssicherheit nicht gefährden. Die Möglichkeit
zur Bergung von Personen ist bei der Auswahl zu berücksichtigen.
201.2.
Werden Verkehrswege oder
Pisten für Wintersportler von Seilschwebebahnen gekreuzt, müssen
diese Stellen erforderlichenfalls durch Schutzbauten gesichert sein. Die Entscheidung
über die Notwendigkeit von Schutzbauten trifft das für den Verkehrsweg
oder für das Wintersportgebiet zuständige staatliche Organ im Einvernehmen
mit dem zuständigen Organ der Technischen Überwachung. Schutzbauten
sind so auszuführen, daß eine Gefährdung durch herabfallende
Gegenstände oder gegebenenfalls auch durch herabfallende Fahrzeuge verhindert
wird.
201.3.
Längs der Trasse sind
beiderseits des erforderlichen Lichtraumprofils auf einer Breite von 1,0 m
alle nicht zur Seilbahnanlage gehörenden Gegenstände zu entfernen.
Außerhalb dieses Bereiches sind Bäume zu entfernen, die
den ordnungsgemäßen Seilbahnbetrieb beeinträchtigen können.
201.4.
Für Seilbahnen in
der Nähe von Flugplätzen gelten zusätzlich die Forderungen
der Organe des Flugsicherungsdienstes.
201.5.
Bei Seilschwebebahnen muß
der Auf- und Ablauf des Trag- oder Förderseiles auf die Tragschuhe so
gestaltet sein, daß auch bei ungünstigsten Verhältnissen kein
Abknicken der Seile möglich ist und der Wagenüberlauf betriebssicher
erfolgt.
202.
Bodenabstände
202.1.
Bei Seilschwebebahnen sind
folgende Mindestbodenabstände im ungünstigsten Betriebsfall unter
Berücksichtigung eines um 20 % vergrößerten statischen Seildurchhanges
und der größten Längs- und Querpendelung der Fahrzeuge einzuhalten:
Gelände unter Seilschwebebahnen | Mindestbodenabstand in m | Bezugsebene |
Begehbar bzw. mit Wintersportgeräten befahrbar | 2,5 | örtlich mittlere Schneehöhe |
nicht begehbar bzw. nicht mit Wintersportgeräten befahrbar | 1,5 | |
befahrbare Straßen, Wege, landwirtschaftliche Grundstücke | 5,0 | gewachsener Boden o. ä. |
mit Umzäunung abgesperrtes Gelände | 0,6 | örtliche mittlere Schneehöhe |
Schienenfahrzeuge und Wasserstraßen | nach den Forderungen der zuständigen staatlichen Organe |
202.2.
Für die Bemessung
des in Ziff. 202.1. geforderten Mindestbodenabstandes ist vom tiefsten Punkt
der Fahrzeuge, der Unterkante des Kippkreises der Fahrzeuge bei Lastenseilschwebebahnen
oder der Unterkante des frei hängenden Zug- oder Förderseiles auszugehen.
202.3.
Für den größten
Bodenabstand bei Personenseilschwebebahnen sind die Bergungsmöglichkeiten
und die Kapazität der Bergungseinrichtungen maßgebend. Bei Sesselseilschwebebahnen
und Kabinenseilschwebebahnen mit halboffenen Fahrzeugen darf der lotrechte
Abstand des belasteten Fahrzeuges bei geringstem Seildurchhang 8,0 m nicht
überschreiten. Dieser Abstand kann bei einzelnen Bodenvertiefungen oder
in Sonderfällen auf eine Länge von höchstens 10 % der gesamten
Bahnlänge bis auf 15,0 m vergrößert werden, wenn es die Bergungsmöglichkeiten
zulassen.
203.
Sicherheitsabstände
203.1.
Bei der Festlegung des
lichten Raumes der Fahrbahn muß bei Personenseilschwebebahnen eine seitliche
Auslenkung der Fahrzeuge und der Seile von mindestens 20° und bei Lastenseilschwebebahnen
von mindestens 15° unter Einfluß eines Seitenwindes von mindestens
16 m/s berücksichtigt sein. Die seitliche Auslenkung kann geringer angenommen
werden, wenn eine Führung der Fahrzeuge durch Abweiser erfolgt. Sie darf
jedoch nicht die für Stützen angegebenen Werte von 8° bzw. 12°
unterschreiten. (s. Ziff. 242.2.)
203.2.
Die Breite der Seilbahntrasse
muß wenigstens so groß sein, daß bei einer seitlichen Auslenkung
der Fahrzeuge um 12° zwischen dem am weitesten ausladenden bewegten Teil
und festen Bau- oder Geländeteilen ein Sicherheitsabstand von mindestens
1,0 m bei Personenseilschwebebahnen und von mindestens 0,5 m bei Lastenseilschwebebahnen
verbleibt.
203.3.
Bei sich auf der Trasse
begegnenden Fahrzeugen von Personenseilschwebebahnen ist für diese eine
Auslenkung von je 20° nach innen und für ein Seil eine solche Auslenkung
zusätzlich unter Berücksichtigung eines Seitenwindes von 16 m/s
anzunehmen.
Diese Bedingungen gelten auch als erfüllt, wenn zwischen den Fahrzeugen
bei einer Auslenkung von 12° ein Abstand bei Personenseilschwebebahnen
von mindestens 1,0 m und bei Lastenseilschwebebahnen von mindestens 0,40 m
verbleibt.
210. - 219.
Stationen
211.
Allgemeines
211.1.
Die Stationen müssen
so angelegt sein, daß die Betriebssicherheit des Seilbahnbetriebes sowie
die Durchführung der für den Betrieb notwendigen Arbeiten gewährleistet
sind.
211.2.
Bei Umlaufseilbahnen darf
durch die Umfahrt der Fahrzeuge keine Gefährdung von Personen eintreten.
211.3.
Räume, die betreten
werden müssen, müssen im Lichten mindestens 2,5 m hoch ausgeführt
und gefahrlos zugängig sein.
211.4.
Bedienungsstand, Maschinen-,
Spanngewicht- und Rollenräume sowie elektrotechnische Betriebsräume
sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Umwehrungen müssen mindestens
2,0 m hoch ausgeführt sein.
211.5.
Sämtliche Räume
müssen ausreichend und blendungsfrei beleuchtet sein.
211.6.
Für den Nachtbetrieb
ist bei Personenseilbahnen eine Notbeleuchtung vorzusehen.
211.7.
Stationszu- und -abgänge
dürfen die Fahrbahn nicht höhengleich kreuzen.
211.8.
Für die Festlegung
der Bahnsteiglänge müssen Zugseillängungen berücksichtigt
sein.
211.9.
Ein- und Aussteigestellen
dürfen keine größere Neigung als 10 % aufweisen.
Werden bei Pendelseilschwebebahnen und Standseilbahnen für die
Ein- und Aussteigestellen größere Neigungen als 10 % benötigt,
sind Treppen anzubringen.
211.10.
Bei Sesselseilschwebebahnen
mit festen Klemmverbindungen muß der Abstand der unbesetzten Sessel
zum Fußboden an den Einsteigestellen 0,6 m betragen.
Das Förderseil ist so zu spannen, daß der Sessel bei Belastung
nicht mehr als 0,1 m absinkt.
Der Bodenabstand muß sich von der Einsteigestelle ab in Fahrtrichtung
allmählich vergrößern. Aussteigestellen dürfen in Fahrtrichtung
keine Steigung aufweisen, wenn die Seilbahn mit angeschnallten Skiern benutzt
wird.
Die Länge der Ein- und Aussteigeplätze muß mindestens
dem vom Sessel in 5 Sekunden zurückgelegten Weg entsprechen. Bei Doppelsesseln
muß die Länge des Ein- und Aussteigeplatzes mindestens der vom
Sessel in 7 Sekunden zurückgelegten Strecke entsprechen.
211.11.
In den Stationen von
Seilschwebebahnen mit lösbarer Klemmvorrichtung muß, wenn beim
Auslauf der Fahrzeuge Gefälle vorhanden ist, nach der Kuppelstelle in
der Laufbahn eine Steigung oder eine andere Einrichtung zum Bremsen der Fahrzeuge
vorhanden sein.
212.
Bedienungsstände
212.1.
Bedienungsstände müssen
so angeordnet sein, daß ein Teil der Strecke sowie die für die
Bedienung erforderlichen Meß- und Bedienungseinrichtungen eingesehen
werden können.
212.2.
Bedienungsstände in
geschlossenen Räumen müssen heizbar sein.
Für Bedienungsstände im Freien sind in unmittelbarer Nähe
heizbare Unterkunftsräume vorzusehen.
213.
Antriebsstation
213.1.
Die Antriebe müssen
gegen Witterungseinflüsse geschützt sein.
213.2.
In der Antriebsstation
müssen Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge, Ersatzteile und
andere Hilfsgeräte vorgesehen sein.
214.
Sicherheitsabstände
214.1.
In den Stationen muß
der seitliche Abstand der Fahrzeuge (bei kippbaren Fahrzeugen der Kippkreis)
von festen Gegenständen oder zwischen 2 Fahrzeugen, mit Ausnahme der
Führungen, mindestens 1,0 m betragen.
Dabei ist mit einer größten Querpendelung der Fahrzeuge
von 12° zu rechnen. Wird dieser Wert nachweisbar technisch nicht erreicht,
kann eine geringere Querpendelung der Fahrzeuge der Berechnung zugrunde gelegt
werden.
215.
Spanngewichtsräume
215.1.
Hubräume für
Spanngewichte sind mindestens 2,0 m hoch zu umwehren. Als Bezugspunkt gilt
die örtliche maximale Schneehöhe.
215.2.
In Spanngewichtsgruben
eindringendes Wasser muß abfließen können, andernfalls sind
Pumpen einzubauen.
215.3.
Spanngewichtsgruben müssen
unfallsicher zugängig sein.
220. - 229.
Werkstoffe und
Bauausführung
221.
Werkstoffe
221.1.
Seilscheiben sowie Seil-
und Verankerungstrommeln, Tragseilschuhe und deren Halterungen müssen
aus Stahl oder Stahlguß bestehen.
221.2.
Für feste Fahrzeugklemmen
dürfen keine Gußwerkstoffe (z. B. Grauguß, Stahlguß
oder Rotguß) verwendet werden.
222.
Bauausführung
222.1.
Antriebselemente, die Drehmomente
übertragen, müssen bei Personenseilbahnen formschlüssige Verbindungen
besitzen.
222.2.
Temperaturschwankungen
sind, soweit besondere örtliche Verhältnisse keinen besonderen Temperaturbereich
erfordern, mit - 25°C bis + 45°C bei einer mittleren Tagestemperatur
von + 10°C zu berücksichtigen.
222.3.
Antriebswellen sind auf
Dauerfestigkeit zu berechnen und müssen bei Seilbahnen für Personentransport
eine Sicherheit von 2,0 und bei Seilbahnen für Gütertransport von
1,8 gegen Dauerbruch aufweisen.
Als Belastung sind die bei Normalbetrieb auftretenden Kräfte einzusetzen.
222.4.
Die tragenden Teile der
mechanischen Ausrüstung des Antriebes, der Spannvorrichtungen und der
Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung eines Lastzuschlagfaktors von 20
% für alle bewegten Massen und unter Berücksichtigung der ungünstigsten
Betriebsbedingungen zu bemessen. Insbesondere sind zu berücksichtigen
-
Kräfte und Momente aus Schrägstellungen,
Schwingungen und Pendelung
-
Winddruck
-
Bremskräfte
-
Seilauflast.
Zusätzlich ist als Katastrophenfall Zugseilriß zu berücksichtigen,
wobei die tragenden Teile bis zur Streckgrenze des Werkstoffes beansprucht
werden dürfen.
230. - 239.
Seile, Seilbefestigungen,
Seilspannvorrichtungen
231.
Allgemeines
231.1.
Seile müssen eine
für ihren Verwendungszweck geeignete Machart besitzen.
231.2.
Bei Personenseilschwebebahnen
müssen die Tragseile über die ganze Länge zwischen den Abspannpunkten
aus einem Stück bestehen.
231.3.
Bei Personenpendelseilbahnen
dürfen Zug- oder Gegenseile keine Spleißstellen oder andere Verbindungen
besitzen.
231.4.
Bei Personenumlaufseilbahnen
dürfen an Förderseilen maximal 2 Spleißstellen vorhanden sein.
231.5.
Zug-, Gegen-, Hilfs-, Förder-
und Spanngewichtsseile von Personenseilbahnen müssen den Technischen
Lieferbedingungen für Drahtseile aus Förderseildraht entsprechen.
231.6.
Der Durchmesser der Außendrähte
von Zugseilen muß mindestens 0,70 m betragen.
231.7.
Seilscheiben, Trommeln
oder Rollen sind zu verkleiden, wenn durch das auflaufende Seil Personen gefährdet
werden können.
232.
Seilsicherheiten
232.1.
Die verwendeten Seile sind
auf Zug zu berechnen.
Der
Sicherheitsfaktor ν darf folgende Werte nicht unterschreiten
Tragseile ... | 3,5 |
Zug-, Gegen- und Fangseile von Pendelseilschwebebahnen ... | 4,5 |
Zugseile von Umlaufzweiseilschwebebahnen und Zugseil (Förderseil) von Umlaufeinseilschwebebahnen ... | 5,0 |
Hilfskabinenseile ... | 3,5 |
Spanngewichtsseile ... | 5,5 |
Abspannseile ... | 4,5 |
Seile für Bergungseinrichtungen aus: | |
Stahl ... | 6,0 |
Chemiefasern ... | 15,0 |
232.2.
Finden 2 Zug- oder Gegenseile
Anwendung, müssen sie die gleiche Konstruktion und Bruchlast haben. Sie
müssen gleichmäßig an der Belastung teilnehmen. Die erforderliche
Seilsicherheit ist um 70 % höher anzusetzen.
233.
Grundsätze für die
Berechnung der Seile
233.1.
Die größte Zugbeanspruchung
des Tragseiles ergibt sich aus:
der Spannkraft,
der Eigenmasse des Seiles,
den Reibungskräften zwischen Seil und Tragseilschuhen,
der Bremskraft von Laufwerkbremsen.
233.2.
Zur Ermittlung der Reibungskräfte
ist mit den in Ziff. 242.5. festgelegten Reibungsbeiwerten zu rechnen.
233.3.
Für die größte
Zugbeanspruchung der Zug-, Gegen- und Förderseile sind mindestens folgende
Werte zu berücksichtigen:
die Spannkraft des Seiles,
die Eigenmasse des Seiles,
der Lastanteil der Fahrzeuge,
die Reibungskräfte zwischen Seil und Rollen sowie im Fahrwerk,
die Massenkräfte.
233.4.
Zur Ermittlung der Massenkräfte
ist mit einer Beschleunigung von mindestens 0,2 m/s
²
und einer
Verzögerung mit dem sich aus der Bremseinrichtung ergebenden Wert zu
rechnen.
233.5.
Tragseile von Zweiseilschwebebahnen
müssen so gespannt sein, daß das Verhältnis des Druckes einer
Laufrolle des Fahrzeuges zur geringsten Seilzugkraft höchstens folgende
Werte annimmt:
1 : 80 bei Pendelseilschwebebahnen und
1 : 60 bei Umlaufseilschwebebahnen.
Das Verhältnis der Querbelastung des Tragseiles zur geringsten
Seilzugkraft darf nicht größer als 1 : 20 sein. Die Reibung des
Tragseiles auf den Stützen bleibt dabei unberücksichtigt.
233.6.
Bei Einseilschwebebahnen
darf der Anteil des belasteten Fahrzeuges, der von einer Befestigungsstelle
des Förderseiles aufgenommen werden muß, nicht größer
sein als 1/20 der geringsten Zugkraft im Förderseil, die bei den ungünstigsten
Belastungsverhältnissen und gleichförmiger Bewegung vorkommt. Bei
Verwendung mehrerer Befestigungsstellen am Förderseil darf der Anteil
nicht größer als 1/15 der geringsten Zugkraft im Förderseil
sein.
Wenn die Stützenrollen mit Gummi oder ähnlichen weichen Stoffen
gefüttert sind, darf die Querbelastung bis 1/10 der Seilzugkraft betragen.
233.7.
Für die Berechnung
der Spannkraft im Zugseil ist ein Laufwiderstandskoeffizient für die
Fahrzeuglaufrollen am Tragseil von 0,01 zu berücksichtigen; der Widerstandskoeffizient
des Zug- oder Spanngewichtsseiles auf Seilrollen ist mit 0,02 zu berücksichtigen.
233.8.
Für die Berechnung
der Zugkraft des Förderseiles ist der Widerstandskoeffizient des Seiles
auf den Rollen der Stützen mit 0,025 einzusetzen.
234.
Seilbefestigungen
234.1.
Seilbefestigungen müssen
gegen Korrosion geschützt sein.
234.2.
Abspannfundamente müssen
eine 1,5fache Sicherheit gegen Verschieben und Kippen aufweisen.
234.3.
An Vergußkegeln darf
das Seil nicht auf Biegung beansprucht werden.
234.4.
Bei Reibungsverankerungen
sind doppelte Schraubklemmen erforderlich.
234.5.
Vor den Kupplungen der
Tragseile sowie vor den Anschluß- und Endkupplungen der Spann- und Zugseile
sowie der Gegenseile sind Kennmarken zur Kontrolle der Seilbefestigungen anzubringen.
Farbkennzeichnungen sind zulässig.
235.
Seilspannvorrichtungen
235.1.
Erfolgt die Spannung von
Drahtseilen der Seilschwebebahnen nicht durch Spanngewichte, so müssen
Einrichtungen zum Messen und Nachstellen der Seilspannung vorhanden sein.
Die Verwendung von Zugfedern zur Spannung von Seilen ist unzulässig.
235.2.
Spanngewichte sind gegen
Verdrehen zu sichern.
235.3.
Die Bewegung der Spanngewichte
oder Spannschlitten ist in den Endlagen durch Anschläge zu begrenzen.
235.4.
Die Bodenfreiheit der Spanngewichte
muß im ungünstigsten Fall mindestens 0,20 m betragen.
235.5.
Der Stand der Spanngewichte
muß an einer Anzeigevorrichtung kontrollierbar sein. Die untere zulässige
Endstellung des Spanngewichtes ist anzugeben.
235.6.
Bei Berechnung der Spanngewichtsaufhängung
ist eine mögliche Biegebeanspruchung infolge einseitiger Lastverteilung
zu berücksichtigen.
235.7.
Die Befestigung der Spanngewichtsseile
muß durch Spleißverbindungen, Seilschlösser, Vergußkupplungen
oder Vergußköpfe erfolgen.
235.8.
Bei Verwendung mehrerer
Spannseile muß ein Belastungsausgleich vorhanden sein.
235.9.
Tragseilverankerungen und
Tragseilendbefestigungen bei Personenzweiseilschwebebahnen müssen mindestens
um das Zweifache der größten Tragseilschuhlänge versetzt werden
können.
236.
Ablegereife von Drahtseilen
236.1.
Seile in verschlossener
Machart sind abzulegen, wenn
236.1.1.
durch Drahtbrüche,
Verschleiß, Korrosion oder Lockerung der Drähte innerhalb eines
Seilstückes von der Länge des 200fachen Seildurchmessers eine Minderung
des metallischen bzw. tragenden Seilquerschnittes bei Personenseilbahnen von
mehr als 10 % und bei Lastenseilbahnen von mehr als 15 % eingetreten ist;
236.1.2.
innerhalb eines Seilstückes
von 1,0 m Länge bei Personenseilbahnen mehr als 3 und bei Lastenseilbahnen
mehr als 5 verschiedene Außendrähte Brüche aufweisen.
236.2.
Für Tragseile in Litzenspiral-Machart
gelten die Ablegebedingungen nach den Ziffern 236.1.1. und 236.1.2.
236.3.
Drahtseile sind spätestens
dann abzulegen, wenn die vorhandene Bruchlast im Bereich der kritischen Seillänge
(5 Schlaglängen bei Kreuzschlag- und 6 Schlaglängen bei Gleichschlagseilen)
zum Zeitpunkt der Prüfung die rechnerische Bruchlast um 20 % unterschreitet
oder wenn die vorhandene Sicherheit die Auflegesicherheit um 15 % unterschreitet
oder wenn eine Litze gebrochen ist.
236.4.
Der Berechnung der vorhandenen
Bruchlast zum Zeitpunkt der Prüfung des aufliegenden Seiles bzw. der
noch vorhandenen Sicherheit ist die Tragkraftminderung durch Drahtbrüche,
Verschleiß, Korrosion bzw. Drahtlockerungen, bezogen auf die kritische
Seillänge, zugrunde legen.
236.5.
Nach Auftreten eines Drahtbruches
am Austritt des Seiles aus der Kupplung oder bei festgestellter Korrosion
an dieser Stelle sind die Vergußkegel abzuschneiden.
236.6.
Unabhängig von den
Bedingungen nach den Ziffern 236.1. bis 236.3. sind die Seile abzulegen, wenn
durch sonstige Seilschäden, z. B. Witterungseinflüsse, Quetschungen
usw., eine Weiterverwendung nicht mehr vertretbar ist.
240. - 249.
Stützen, Scheiben,
Rollen, Tragseilschuhe
241.
Allgemeines
241.1.
Abstände und Höhen
der Stützen müssen so ausgeführt sein, daß genügend
Seilauflagedruck vorhanden ist und die Seile bei ungünstigsten Belastungsverhältnissen
nicht von ihrer Auflage abgehoben werden.
241.2.
Holstützen sind nur
für Bau- oder Montagebetrieb zulässig.
241.3.
Stützen und ihre Einrichtungen
müssen zur Wartung und Kontrolle unfallsicher zugängig sein (Podeste,
Treppen, Leitertreppen oder schräge Leitern). Die Zugänge müssen
gegen Benutzung durch Unbefugte gesichert sein.
241.4.
Betonfundamente müssen
über die Erdoberfläche hinausgeführt und so ausgebildet sein,
daß Wasseransammlungen an den Fundamentköpfen ausgeschlossen sind.
241.5.
Zur Ermittlung der Standsicherheit
gegen Abheben ist bei Fundamenten mit 1,5facher Sicherheit zu rechnen.
241.6.
An den Stützen von
Seilschwebebahnen müssen für die Montage und Instandhaltung Vorrichtungen
zum Abheben der Seile angebracht werden können.
241.7.
Bei Personenseilschwebebahnen
mit Fahrzeugen für mehr als 4 Personen müssen Übersteigemöglichkeiten
vom Fahrzeug zu den Stützen vorgesehen sein.
241.8.
Alle Stützen, Seile
und die mit diesen in Berührung stehenden metallischen Einrichtungen
der Stationen sind in die Blitzschutzmaßnahmen einzubeziehen.
241.9.
Einrichtungen gegen Herausspringen
der Seile aus den Rollen müssen vorhanden sein.
242.
Grundsätze für die
Berechnung
242.1.
Die Auflagesicherheit des
Tragseiles in den Tragseilschuhen muß mindestens 1,5fach sein. Niederhaltekappen
sind nicht zulässig.
Bei Zweiseilschwebebahnen mit oben liegendem Zugseil muß die
Auflagesicherheit des Tragseiles mindestens 2,0fach sein.
Bei den Berechnungen ist Wind quer zur Seilbahn zu berücksichtigen.
242.2.
Bei Verwendung von Abweisern
an den Stützen darf die seitliche Pendelfreiheit für die Fahrzeuge
mit Schaffnerbegleitung auf nicht weniger als 8° und für Fahrzeuge
ohne Schaffnerbegleitung auf nicht weniger als 12° eingeschränkt
werden.
Die Abweiser an den Stützen müssen so gestaltet sein, daß
sich die Fahrzeuge bei einer seitlichen Auspendelung von 20°, Sesselgehänge
bei einer seitlichen Auspendelung von 30°, nicht verhängen können.
242.3.
Die größte Längspendelung
der Fahrzeuge in beiden Richtungen ist bei Personenseilschwebebahnen mit 20°
und unter Berücksichtigung der Ladung bei Lastenseilbahnen mit 10°
einzusetzen. Die ausgependelten Fahrzeuge dürfen nicht gegen Stützen
oder Bauwerke zum Anschlag kommen.
242.4.
Für den Festigkeits-
und Stabilitätsnachweis sowie für die Fundamentberechnung sind folgende
Belastungen zu berücksichtigen:
der Seilauflagedruck
der Seilschub infolge Reibung
die Windbelastung
der auftretende Schneeschub
der Klemmstoß in Richtung Seilachse
die Eigenmasse der Stütze
die Kräfte bei Einfall der Laufwerkbremsen.
242.5.
Zur Ermittlung des Seilschubes
ist zwischen Tragseil und Tragseilschuh mit folgenden Reibwerten zu rechnen:
m = 0,10 bei einer Bronzefütterung der Rille im Tragseilschuh
m = 0,16 bei einer Rille im Tragseilschuh aus Stahl
bei mehrlitzigen Seilen:
m = 0,15 bei einer Bronzefütterung in der Rille des Tragseilschuhes
m = 0,20 bei einer Rille im Tragseilschuh aus Stahl.
Die Belastung des Tragseiles durch Reibung in den Tragseilschuhen auf
den Stützen darf nicht größer sein als 25 % der geringsten
Spannkraft des Seiles.
242.6.
Der Winddruck als horizontaler
Seitendruck ist bei Seilschwebebahnen für die Seile und Stützen
nach der
TGL 20167 "Lastannahmen für Bauten, Verkehrslasten,
Windlast"
zu bestimmen. Für den Staudruck sind die Werte für
Bauwerke einzusetzen, die je nach Lage dem Windangriff ausgesetzt sind. Diese
Werte sind nicht für die Zulässigkeit des Fahrbetriebes maßgebend.
Bei in Betrieb befindlicher Seilschwebebahn darf mit einem Staudruck von 50
kp/m
²
gerechnet werden. Bei diesem Staudruck dürfen die Fahrzeuge
nicht mehr als 12 % gegen die Senkrechte aussschwenken. Bei der Berechnung
des Staudruckes kann ein Minderungsfaktor angenommen werden, der sich zwischen
0 und 1000 m Stützenentfernung linear von 1,0 auf 0,5 verringert. Über
1000 m Spannweite ist der Minderungsfaktor mit 0,5 anzunehmen.
Bei Umlaufseilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen ist
auch bei außer Betrieb gesetzter Seilbahn anzunehmen, daß sämtliche
Fahrzeuge noch mit dem Seil verbunden sind, wobei die Fahrzeuge der einen
Seite als voll belastet, die der anderen Seite als leer einzusetzen sind.
243.
Scheiben und Rollen
243.1.
Die Durchmesser von Treib-
und Umlenkscheiben müssen mindestens das 80fache des Seildurchmessers
und das 800fache des Drahtdurchmessers (auf den Außendraht bezogen)
haben.
Der Durchmesser von Spannseilscheiben für Trag-, Zug- und Förderseile
muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers und das 600fache des
Seildrahtdurchmessers betragen. Seiltrommeln müssen mindestens dem 65fachen
Seildurchmesser entsprechen. Finden für die Zug- oder Förderseilablage
Tragrollen Verwendung, ist deren Durchmesser D um so größer zu
wählen, je größer der Seilablenkwinkel φ, der Seildurchmesser
d, die Seilspannkraft S und die Seilgeschwindigkeit sind.
Folgende Bedingung muß erfüllt werden:
bei Personenseilbahnen
oder 5 bis 8 kp/cm
²
bei Lastenseilbahnen,
Als Richtwerte gelten für Lastenseilbahnen
tan φ | Rollendurchmesser D in mm |
≤ 0,10 | 250 |
≤ 0,20 | 500 |
> 0,20 | 1000 |
und für Personenseilbahnen ein Tragrollendurchmesser D = 500 bis
600 mm. Die Seilablenkung darf bei Personenseilbahnen nicht größer
als tan φ = 0,08 gewählt werden.
243.2.
Seilscheiben, Seilrollen
und Tragseilschuhe einschließlich deren Schmierstellen müssen gefahrlos
erreichbar sein.
243.3.
Die Rillenform der Seilscheiben
und Seilrollen ist so zu wählen, daß das Seil geschont und ein
Herausspringen vermieden wird.
243.4.
Seilrollen mit Gummifutter
sind zugelassen für eine Belastung F in kp je Rolle, die nach folgender
Gleichung bestimmt wird:
F ≤ 4 * d * D
Hierbei sind:
d =
Seildurchmesser in cm,
D =
Scheiben- bzw. Rollendurchmesser
im Rillengrund in cm.
Außerdem sind die Angaben in Ziff. 233.6. zu beachten.
243.5.
Die Verwendung von Haken,
Kettengliedern, Ringen u. ä. als Verbindungsmittel zwischen Rollengehänge
und Stützenkopf ist unzulässig.
243.6.
Antriebsscheiben sind mit
Rillenkratzern zu versehen.
244.
Tragseilschuhe
244.1.
Tragseilschuhe sind so
zu gestalten, daß die Stützen einwandfrei überfahren werden
können und das Tragseil geschont wird. Der Lauf der Fahrwerke im Bereich
des Tragseilschuhes muß stoßarm erfolgen. Die Seilrille des Tragseilschuhes
ist dem Durchmesser des Tragseiles anzupassen. Ausreichende Schmiermöglichkeit
der Tragseilschuhe muß vorhanden sein.
244.2.
Krümmungsradien von
Tragseilschuhen müssen folgende Mindestwerte besitzen:
bei Personenseilschwebebahnen 200 * d
bei Lastenseilschwebebahnen
60 * d 3500 mm
(d = Seildurchmesser).
244.3.
Bei Personenseilschwebebahnen
muß die Bedingung
erfüllt
sein.
v =
Fahrgeschwindigkeit in m/s
R =
Krümmungsradius in m.
245.
Zusätzliche Forderungen
für Einseilschwebebahnen
245.1.
Alle Seilrollen müssen
in Wälzlagern gelagert sein.
245.2.
Es sind mindestens 2 Rollen
je Stützenseite zu verwenden. Die Rollen sind so zu lagern, daß
sie gleichmäßig an der Belastung teilnehmen.
Weicht die Richtung der Endrolle der Rollenbatterie um mehr als 20
% des Seildurchmessers ab, ist die Rollenbatterie selbsteinstellend zu lagern.
245.3.
Zur Führung des Förderseiles
vor und hinter Antriebsscheiben bzw. Umlenkscheiben sind Führungsrollen
anzubringen.
245.4.
Der Seildruck auf Rollen
und Stützen muß groß sein, daß eine sichere Lagerung
und Führung des Förderseiles unter Berücksichtigung der Spannweite
zwischen den Stützen, der Masse des Seiles, bei ungünstigster Belastung
sowie beim Anfahren und Bremsen gewährleistet sind.
Die geringsten zulässigen Seildrücke betragen 140 kp je Stütze
und 35 kp je Rolle.
Bei Stützen, deren Rollenbatterien unter der Verbindungsgeraden
der Nachbarstützen liegen und bei denen die Gefahr besteht, daß
bei einer Vergrößerung der Förderseilspannkraft das Seil aus
den Rollen fallen kann, ist der rechnerische Nachweis zu erbringen, daß
das Seil selbst bei einer Vergrößerung der Zugkraft um 30 %, bei
ungünstigster Belastung sowie beim Anfahren und Bremsen eine mindestens
2,5fache Auflagesicherheit hat.
Für Druckrollen muß die Auflagesicherheit ebenfalls mindestens
2,5fach sein. In diesem Falle ist die jeweils minimale Seilspannung mit 25
% einzusetzen. Bei ungefütterten Stützen- oder Führungsrollen
darf die vom Förderseil je Rolle ausgeübte Kraft 200 kp für
Seile bis zu 20 mm Durchmesser und 240 kp für stärkere Seile nicht
überschreiten.
245.5.
Bei Personenseilschwebebahnen
sind an den Stützen Sicherheitsschalter anzubringen, die die Seilbahn
im Falle einer Entgleisung des Seiles zum Stillstand bringen.
Von dieser Maßnahme kann abgesehen werden, wenn
-
die Rillentiefe der Rollen den
Durchmesser des Seiles übersteigt,
-
eine Entgleisung des Seiles durch
Rollen oder andere Sicherheitsvorkehrungen verhindert ist.
250. - 259.
Antrieb und elektrotechnische
Ausrüstung
251.
Allgemeines
251.1.
Bei Personenseilschwebebahnen
muß ein Notantrieb vorhanden sein. Der Notantrieb muß unmittelbar
auf das Zahnrad der Antriebsscheibe oder auf deren Welle wirken; er muß
mechanisch und elektrotechnisch vom Antrieb unabhängig sein.
Mit dem Notantrieb muß eine Umkehrung der Fahrtrichtung möglich
sein.
251.2.
Bei Personenseilbahnen
in günstigem Gelände und mit einfachen Bergungsmöglichkeiten
genügt anstelle des Notantriebes eine zweite Energiequelle für den
Antrieb.
251.3.
Die Konstruktion des Notantriebes
ist so auszulegen, daß dieser kurzfristig einsatzbereit und das Einfahren
der Fahrzeuge bei allen Betriebsverhältnissen in die Station möglich
ist.
251.4.
Antriebe mit Flachriemen,
Ketten oder weniger als 4 Keilriemen sind unzulässig.
251.5.
Antriebe müssen so
bemessen und gestaltet sein, daß bei allen betriebsmäßigen
Belastungen ein stoßfreies Anfahren möglich ist.
Antriebe mit mehr als einem Zugseil sind so auszubilden, daß
die Antriebskräfte annähernd gleich auf die einzelnen Zugseile verteilt
werden.
Bei Umlaufseilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen gilt
als betriebsmäßig ungünstigste Belastung der Zustand, wenn
die eine Seite mit beladenen Fahrzeugen voll und die andere Seite mit leeren
Fahrzeugen zu 75 % besetzt ist.
251.6.
Steuereinrichtungen, Geräte
u. ä., mit denen eine nicht gewollte Betätigung ausgelöst werden
kann, müssen in geeigneter Weise gesichert werden können.
Für Notauslöseeinrichtungen gilt vorstehende Forderung nicht.
252.
Fahrgeschwindigkeit
252.1.
Nachstehende Höchstgeschwindigkeiten
gelten als Richtwerte.
Seilbahnart | Höchstgeschwindigkeit in m/s | Revisionsgeschwindigkeit | ||||||
mit Schaffnerbegleitung | ohne Schaffnerbegleitung | |||||||
in den Feldern | bei Stützenüberfahrt | in den Feldern | bei Stützenüberfahrt | |||||
Personenzweiseilschwebebahn mit Pendelbetrieb | 12,0 | 7,0 | 6,0 | 4,0 | ||||
Personenzweiseilschwebebahn mit Umlaufbetrieb | 3,6 | bei visueller Prüfung 0,5 m/s, bei Seilprüfgerät entsprechend der erforderlichen Meßgeschwindigkeit des Gerätes | ||||||
Personen- oder Lasteneinseilschwebebahn | 2,5 | |||||||
Lastenzweiseilschwebebahn | 3,2 | |||||||
Standseilbahn | 5,0 |
252.2.
Mit der Revisionsgeschwindigkeit
muß mindestens die ganze Bahnlänge von Station zu Station ohne
Unterbrechung durchgefahren werden können.
253.
Trommelantriebe
253.1.
Trommeln sind so auszubilden,
daß die Aufwicklung der Seile nur in einer Lage erfolgt.
253.2.
Der Trommelmantel muß
mit Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein.
253.3.
Trommeln sind mit Bordscheiben
zu versehen, die das Seil um mindestens das 2,5fache des Seildurchmessers
überragen.
253.4.
Ist mit einem Abheben der
entlasteten Seile vom Trommelmantel zu rechnen, sind seilschonende Vorrichtungen
anzubringen, die die ständige Seilauflage sichern.
253.5.
Seilstränge dürfen
sich nur so weit abwickeln lassen, daß mindestens noch 1,5 Windungen
auf dem Trommelmantel verbleiben.
254.
Treibscheibenantriebe
254.1.
Die Aufnahme der Umfangskraft
an der Antriebsscheibe ist bei der Berücksichtigung des Anfahrens und
Bremsens und bei betriebsmäßig ungünstiger Belastung mit mindestens
1,25facher Sicherheit gegen Gleiten des Zugseiles zu gewährleisten.
Für den Nachweis der Gleitsicherheit können folgende Reibwerte
angewendet werden, wenn konstruktiv keine anderen Reibwerte ausgewiesen sind:
Ungefütterte Rille aus Stahl: | m = 0,10 |
Mit Leder gefütterte Rille: | m = 0,16 |
Mit Gummi gefütterte Rille: | m = 0,25 |
254.2.
Der Umschlingungswinkel
des Zugseiles an der Antriebsscheibe darf 160° nicht unterschreiten und
360° nicht überschreiten.
254.3.
Die Treibfähigkeit
der Antriebsscheibe ist so zu begrenzen, daß übermäßige
Seilbeanspruchungen, z. B. beim Verhängen der Fahrzeuge oder Verklemmen
des Seiles, vermieden werden.
255.
Getriebe
255.1.
Bei Seilbahnen mit Notantrieb
muß jeweils ein Antrieb zwangsläufig ausgerückt und abgeschaltet
sein, solange der andere eingerückt ist.
Es darf nicht möglich sein, beide Antriebe zu gleicher Zeit auszurücken.
Die Umschaltung auf Notantrieb oder umgekehrt darf nur bei geschlossener
Hauptbremse möglich sein.
255.2.
Zahn- und Kettenräder,
Räder mit Speichen sowie umlaufende Kupplungen, Keilnuten, Keile, Schrauben
und Wellenstümpfe sind im Arbeitsbereich vollständig zu umkleiden.
Ausgenommen hiervon sind Kupplungshälften, die als Bremsscheibe Verwendung
finden, wenn Verletzungen durch vorstehende Schrauben ausgeschlossen sind.
Bei handbetriebenen Antrieben sind nur die Zahn- und Kettenräder am Umfang
zu verkleiden.
255.3.
Verkleidungen und Schutzkästen
müssen an Scharnieren aufklappbar, zumindest aber abnehmbar sein.
256.
Haupt- und Betriebsbremsen
256.1.
Seilbahnen sind mit 2 voneinander
unabhängigen, selbstschließenden Bremsen, einer Haupt- und einer
Betriebsbremse auszurüsten.
Die Hauptbremse muß als Doppelbackenbremse unmittelbar auf die
Antriebsscheibe oder Seiltrommel oder auf einen damit verbundenen Bremskranz
wirken und vom Maschinisten leicht betätigt werden können.
256.2.
Bremsen müssen nachstellbar
sein. Der Bremsdruck muß durch Gewichtsbelastung oder durch mindestens
2 Druckfedern erzeugt werden.
256.3.
Bei Personenseilbahnen
muß die Hauptbremse bei einer an der Antriebsscheibe gemessenen Überschreitung
der Nenndrehzahl von 20 % selbsttätig einfallen; sie muß auch regelbar
von Hand betätigt werden können.
Die Hauptbremse muß auch beim Ansprechen von Rücklaufsicherungen
zur Wirkung kommen.
Bei Umlaufseilschwebebahnen mit lösbaren Fahrzeugkupplungen muß
die Hauptbremse auch beim fehlerhaften An- bzw. Abkuppeln sicher ansprechen.
Bei Pendelseilbahnen muß beim Anfahren der Notendschalter in
den Stationen die Hauptbremse einfallen. Die Hauptbremse muß außerdem
beim Einfall der Laufwerkbremsen wirksam werden.
256.4.
Betriebsbremsen an Seilbahnen
mit elektrischem Antrieb sind mittels elektrischer Betriebsmittel zu lüften.
Die Bremsscheiben sind formschlüssig mit der Antriebswelle, Antriebsscheibe
oder Seiltrommel zu verbinden; sie können auch auf dem schnellaufenden
Teil des Antriebes sitzen.
256.5.
Die Betriebsbremse muß
selbsttätig einfallen, wenn
-
die zulässige Betriebsgeschwindigkeit
um mehr als 10 % überschritten wird,
-
der Motorstromkreis unterbrochen
wird oder die Betriebsspannung ausfällt bzw. unzulässig absinkt,
-
die für den Fahrbetrieb
bei größter zulässiger Belastung erforderliche Stromstärke
um 20 % überschritten wird,
-
die Sicherheitseinrichtungen
ansprechen oder betätigt werden,
-
die Steuerung ausgeschaltet ist,
-
bei Antrieben durch Verbrennungsmotoren
der Verbrennungsmotor aussetzt, stillgesetzt oder ausgekuppelt wird,
-
bei Personenseilschwebebahnen
das Förderseil aus den Stützenrollen fällt.
256.6.
Bei vollautomatischen Seilbahnen
muß die Abschaltung des Antriebes durch 2 in Reihe liegende Schalter
erfolgen.
256.7.
Die Betriebsbremse muß
die Seilbahn mit 1,25facher, die Hauptbremse mit 1,5facher Sicherheit bei
ungünstigster Belastung halten.
256.8.
Bei Personenseilbahnen
muß jede Bremse bei ungünstigster Belastung die Anlage mit einer
mittleren Bremsverzögerung von mindestens 0,5 m/s
²
stillsetzen
können.
256.9.
Bei Lastenseilbahnen muß
die Anlage auf einem angemessenen Bremsweg stillgesetzt werden können.
256.10.
Unbeabsichtigte Rückwärtsbewegungen
sind durch eine geeignete Einrichtung zu verhindern.
256.11.
Bremsen sind derart einzustellen,
daß schroffe Bremsungen vermieden werden.
256.12.
Die Bauteile der Bremsen
müssen, bezogen auf die größten auftretenden Kräfte,
mindestens 5,0fache Sicherheit gegen Bruch besitzen.
257.
Laufwerkbremsen
257.1.
Bei Fahrzeugen für
mehr als 4 Personen müssen die Laufwerke mit Bremsen ausgerüstet
sein, die bei nicht gespanntem Zug- oder Gegenseil oder beim Reißen
derselben das Fahrzeug selbsttätig am Tragseil, Fangseil oder an den
Laufschienen abbremsen und stillsetzen. Bei den Fahrzeugen der Standseilbahnen
müssen die Laufwerkbremsen auch beim Überschreiten der Nenngeschwindigkeit
um 20 % selbsttätig wirksam werden.
Die Laufwerkbremsen müssen bei Fahrzeugen mit Schaffnerbegleitung
vom Fahrzeuginneren aus mit der Hand ausgelöst werden können.
Die Betätigung der Laufwerkbremsen muß die Unterbrechung
des Sicherheitsstromkreises zur Folge haben.
Bei Verwendung von 2 Zugseilen kann auf Laufwerkbremsen verzichtet
werden.
257.2.
Die Wirkung der Laufwerkbremsen
ist so zu dämpfen, daß der Anpreßdruck auf das Seil oder
die Schiene langsam ansteigt.
Bei eingefallener Laufwerkbremse müssen die Bremsbacken das Seil
oder die Schiene so umfassen, daß ein Entgleisen ausgeschlossen ist.
Die Laufwerkbremsen müssen auch während der Stützenüberfahrt
oder beim Überfahren von Weichen voll wirksam sein.
257.3.
Die Laufwerkbremse muß
vom Fahrzeug bzw. vom Laufwerk aus mit einem Hebeldruck von ≤ 30 kp unfallsicher
gelöst werden können.
258.
Schaltgeräte
258.1.
Für jede Seilbahnanlage
mit elektrotechnischem Anschluß ist ein Leistungsschalter als Netzanschlußschalter
vorzusehen, mit dem die gesamte Anlage allpolig abgeschaltet werden kann.
258.2.
Der Netzanschlußschalter
muß in Ausschaltstellung verschließbar sein.
258.3.
Nach Abschaltung des Antriebes
darf die Seilbahnanlage nur über die Nullstellung der Steuerung wieder
angefahren werden können.
259.
Stromkreise
259.1.
Sicherheitsstromkreise
müssen nach dem Ruhestromprinzip aufgebaut sein. Sicherheitsschalter
müssen den Sicherheitsstromkreis zwangsläufig unterbrechen. Die
Zwangsläufigkeit muß auch bei normaler Abnutzung der Verbindungsglieder
gewährleistet sein.
259.2.
Sicherheitsstromkreise
sind so anzuschließen, daß Sicherheitsschalter durch Doppelerdschluß
nicht unwirksam werden können.
260.-269.
Fahrzeuge
261.
Allgemeines
261.1.
Fahrzeuge sind so auszuführen,
daß Personen oder Güter gefahrlos befördert werden können.
261.2.
Bei Personenfahrzeugen
ohne Schaffnerbegleitung ist die zulässige Zahl der zu befördernden
Personen auf 4 begrenzt.
261.3.
Die Türen der Fahrzeuge
sind so auszuführen, daß vom Fahrzeuginneren aus ein Öffnen
ohne besondere Hilfsmittel (Schlüssel, abziehbare Türgriffe u. ä.)
nicht möglich ist.
261.4.
Fahrzeuge mit Schaffnerbegleitung
müssen Lampen zum Beleuchten der Strecke besitzen.
261.5.
Bei Zweiseilschwebebahnen
sind die Eigenmasse und Nutzmasse des Fahrzeuges konstruktiv gleichmäßig
auf die Laufräder zu verteilen.
261.6.
Fahrzeuge für mehr
als 4 Personen sind mit einem Revisionspodest auszurüsten.
261.7.
Bei Bemessung der Personenfahrzeuge
ist die Nutzmasse mit 80,0 kp je Person anzunehmen. Bei Fahrzeugen für
mehr als 6 Personen sind für den Gepäcktransport je Person mindestens
5,0 kp zusätzlich einzusetzen.
261.8.
Die Änderung der Raddrücke
durch Schwankungen des Fahrzeuges, z. B. beim Überfahren der Stützen
oder infolge auftretender Beschleunigungen und Verzögerungen, darf nicht
so groß werden, daß ein Abheben der Laufwerke möglich ist.
262.
Geschlossene Fahrzeuge (Personentransport)
262.1.
Die Fenster der Fahrzeuge
müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
262.2.
Für jede stehend zu
befördernde Person ist eine Fahrzeuggrundfläche von mindestens 0,22
m
²
vorzusehen.
263.
Halbgeschlossene Fahrzeuge
(Gütertransport)
263.1.
Kippbare Fahrzeuge müssen
mit Feststellvorrichtungen für die Mulden oder Kästen ausgerüstet
sein.
263.2.
Es ist konstruktiv zu sichern,
daß eine ungewollte Selbstentladung ausgeschlossen ist.
264.
Offene Fahrzeuge - Sessel
- (Personentransport)
264.1.
Es sind nur Sessel mit
einem Sitz oder 2 Sitzen zulässig.
264.2.
Die Bauart des Sesselsitzes
muß ein sicheres und schnelles sowie ein gefahrloses Auf- und Absitzen
ermöglichen. Bekleidungsgegenstände dürfen nicht eingeklemmt
werden können.
264.3.
Sesselsitze müssen
Rückenlehnen sowie schräg nach oben zu öffnende, feststellbare
Barrieren oder Sicherheitsketten und Armstützen besitzen. Beim Transport
von Skiern müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
Sesselgehänge müssen ein Schutzdach besitzen.
Werden an Sesseln Fußrasten angebracht, sind diese mit Barrieren
zu kuppeln.
264.4.
Die lichte Breite eines
Sessels muß mindestens 0,50 m betragen und darf 0,60 m je Sitz nicht
überschreiten. Die Länge des Sesselgehänges ist so zu bemessen,
daß der lotrechte Abstand von Sitzoberkante zur Stützenkonstruktion
mindestens 2,0 m beträgt.
270.-279.
Fahrzeugklemmverbindungen
271.
Allgemeines
271.1.
Klemmen sind so auszubilden,
daß das Seil geschont wird, die erforderliche Klemmkraft auch bei im
Betrieb auftretenden Belastungen und Verringerung des Seildurchmessers ohne
Einlagen erhalten bleibt und ein unbeabsichtigtes Lösen auch unter ungünstigsten
Betriebs- und Witterungsverhältnissen ausgeschlossen ist.
Klemmen mit Nasen oder Rippen, die gegen das Seil gepreßt werden,
sind nicht zulässig.
271.2.
An den Klemmen darf nicht
geschweißt werden.
271.3.
Die Fahrzeugklemmen müssen
so ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der Summe der
Kräfte, die das Gleiten entlang dem geschmierten Seil bewirken können,
bei Personenseilbahnen eine mindestens 3,0fache und bei Lastenseilbahnen eine
mindestens 1,5fache Sicherheit gegen Gleiten vorhanden ist.
Bei Personenseilbahnen darf die Klemmkraft 1/15 der rechnerischen Bruchlast
des Seiles nicht überschreiten. Bei Verwendung von Doppelklemmen, die
gleichzeitig wirken, genügt unter gleichen Bedingungen für jede
Klemme bei Personenseilbahnen eine 2,0fache und bei Lastenseilbahnen eine
1,5fache Sicherheit.
Die Klemmsicherheit darf an keiner Stelle der Strecke unterschritten
werden.
Für die Berechnung der Sicherheit gegen Gleiten kann mit einem
Reibwert bis zu m = 0,13 gerechnet werden.
271.4.
Bei Fahrzeugklemmen von
Sesselseilschwebebahnen darf der Ablenkwinkel des Förderseiles beim Übergang
über Antriebs- und Umlenkscheiben nicht mehr als 7° gegen die Kreistangente
betragen.
271.5.
Klemmen an Förderseilen
sind so zu konstruieren, daß das Überfahren von Stützen möglichst
stoßfrei erfolgt.
272.
Feste Klemmverbindungen an
Fahrzeugen
272.1.
Für feste Fahrzeugklemmen
ist die Verwendung von Schrauben mit kleineren Abmessungen als M 10 unzulässig.
272.2.
Bei der Konstruktion von
festen Fahrzeugklemmen ist auf ihre leichte Versetzbarkeit auf dem Seil zu
achten.
272.3.
Die Teile von festen Fahrzeugklemmen
sind auf Dauerfestigkeit zu prüfen.
272.4.
Feste Fahrzeugklemmen von
Förderseilen müssen bei Dauerschwellbeanspruchung von mindestens
der Summe aus Eigen- und Nutzmasse als obere Lastgrenze in der Lage sein,
die 4,0fache Gesamtmasse ohne Beschädigung aufzunehmen.
272.5.
Bei Sesselseilbahnen ist
zwischen 2 aufeinanderfolgenden Fahrzeugen, die mit konstanter Geschwindigkeit
laufen, ein zulässiger Zeitabstand von 8 Sekunden für Doppelsessel
und 5 Sekunden für Einsessel zu berücksichtigen. Kann die Seilbahntrasse
vom Maschinisten in der gesamten Länge eingesehen und beobachtet werden,
darf der Zeitabstand für Doppelsessel auf 6 Sekunden und für Einsessel
auf 4 Sekunden reduziert werden.
273.
Im Betrieb lösbare Klemmverbindungen
an Fahrzeugen
273.1.
Bei Personenseilbahnen
mit in Betrieb lösbaren Fahrzeugklemmverbindungen muß beim fehlerhaften
Kuppeln das Fahrzeug selbsttätig an der Ausfahrt gehindert werden.
Außerdem ist an der Kuppelstrecke eine Auslaufstrecke vorzusehen,
auf der nicht ordnungsgemäß angeklemmte Fahrzeuge zum Halten kommen.
Bei nicht ordnungsgemäßer Auskupplung muß die Seilbahn
selbsttätig durch eine Sicherheitseinrichtung stillgesetzt werden.
273.2.
Personenumlaufseilschwebebahnen
mit selbsttätig lösbaren Fahrzeugklemmverbindungen müssen 2
voneinander unabhängig wirkende Klemmvorrichtungen haben.
273.3.
Bei Personenumlaufseilschwebebahnen
muß die Klemmkraft nach jedem Kuppelvorgang der Fahrzeuge mit mindestens
1,3facher Sicherheit vorhanden sein.
280.-289.
Sicherheitseinrichtungen
und Hilfsanlagen
281.
Allgemeines
281.1.
Pendelseilbahnen müssen
Endschalter und Puffer besitzen. Seilbahnen mit begrenzt oder vollwirkender
Steuerungsautomatik müssen in den Endstationen mindestens 2 voneinander
unabhängige Endschalter besitzen. Eine davon wirkt als Betriebsend-,
der andere als Notendschalter.
281.2.
Voll- oder teilautomatisch
gesteuerte Pendelseilbahnen mit Treibscheibenantrieb müssen zum selbsttätigen
Ausgleich des Zugseilschlupfes eine Korrekturvorrichtung besitzen.
281.3.
Pendelseilbahnen müssen
am Bedienungsstand einen Anzeiger für die jeweilige Fahrzeugstellung
besitzen.
281.4.
Bei Pendelseilbahnen ist
vor den Stationen eine Sicherheitsstrecke von mindestens 30 m anzuordnen.
Wird die Geschwindigkeit bei Einfahrt eines Fahrzeuges in die Sicherheitsstrecke
nicht herabgesetzt, so muß die Seilbahn selbsttätig stillgesetzt
werden.
281.5.
Bei Seilbahnen mit selbsttätig
lösbaren Fahrzeugklemmverbindungen ist zum Einhalten der vorgeschriebenen
Fahrzeugabstände eine Anzeigevorrichtung anzubringen.
281.6.
Nach dem Auskuppeln dürfen
Fahrzeuge nicht zurücklaufen können.
281.7.
Weichen, Kreuzungen, Drehglocken,
Gleisunterbrechungen und ähnliche Anschlüsse für Abzweigungen
oder Einmündungen müssen mit Sicherungen ausgerüstet sein,
die Entgleisungen oder das Abstürzen von Fahrzeugen verhindern.
281.8.
Der Hub von Spanngewichten
oder die Bewegung von Spannfahrzeugen muß durch Sicherheitsschalter
überwacht werden. Beim Überschreiten des zulässigen Hubraumes
ist die Seilbahn selbsttätig stillzusetzen und die Betriebsbremse auszulösen.
Beim Ansprechen des unteren Sicherheitsschalters genügt die Auslösung
eines akustischen Signals.
281.9.
Bei Personenseilbahnen
mit Schaffnerbegleitung müssen die Antriebe von den Fahrzeugen aus stillgesetzt
werden können.
282.
Nottaster und Notschalter
282.1.
Nottaster oder Notschalter
zur Stillsetzung der Seilbahn müssen in unmittelbarer Nähe der Bedienungsstände
vorhanden sein, wenn von dort aus keine Möglichkeit zum direkten Abschalten
des Seilbahnbetriebes besteht.
282.2.
Nottaster oder Notschalter
müssen bei Nachtbetrieb besonders beleuchtet, jederzeit leicht erreichbar
sein und dürfen nur im Abschaltsinn wirken.
282.3.
Ein Wiedereinschalten der
Seilbahn darf nur vom Bedienungsstand oder vom Netzanschlußschalter
aus möglich sein.
283.
Sicherung gegen Wind
283.1.
Seilschwebebahnen sind
mit einer Windmeßanlage auszurüsten, die vor Erreichen des zulässigen
Staudruckes mindestens ein Warnsignal im Bedienungsstand auslöst.
283.2.
Abweichend von Ziff. 283.1.
kann anstelle der Windmeßanlage ein von einer Wetterwarte ausgehendes
Warnsystem angewendet werden.
284.
Fernsprech- und Signaleinrichtungen
284.1.
Zwischen allen Stationen
muß eine zuverlässige Sprechverbindung als Signalanlage (z. B.
Fernsprecher) vorhanden sein. Bei Lastenseilbahnen ist eine Sprechverbindung
nicht erforderlich, wenn vom Maschinistenstand aus die Stationen auch bei
ungünstigen Witterungsverhältnissen gut eingesehen werden können.
284.2.
Bei Personenseilbahnen
muß mindestens in der Antriebsstation ein an das öffentliche Fernsprechnetz
angeschlossener Fernsprechanschluß vorhanden sein.
284.3.
Bei Fahrzeugen mit Schaffnerbegleitung
muß eine Sprechverbindung zwischen dem Bedienungsstand des Maschinisten
und dem Fahrzeug vorhanden sein, die auch bei Betriebsstörungen wirksam
ist.
284.4.
Bei Personenseilbahnen
mit Fahrzeugen ohne Schaffnerbegleitung ist, z. B. über Lautsprecher,
eine Verständigung mit den Seilbahnbenutzern sicherzustellen.
285.
Bergungseinrichtungen
285.1.
Personenseilbahnen müssen
Bergungseinrichtungen besitzen, die es ermöglichen, im Falle einer Störung,
Seilbahnbenutzer aus den Fahrzeugen unfallsicher befreien zu können.
285.2.
Hanfseile oder andere nicht
alterungsbeständige Tragmittel sind für Bergungsgeräte unzulässig.
285.3.
An Personenseilschwebebahnen
mit Schaffnerbegleitung müssen Hilfskabinenfahrzeuge für die Bergung
der Seilbahnbenutzer vorhanden sein.
Hilfskabinenfahrzeuge müssen einen besonderen Antrieb und 2 voneinander
unabhängige Bremsen besitzen.
290.-299.
Beschilderung
291.
Allgemeines
291.1.
Schmierstellen sind zu
kennzeichnen.
291.2.
Für die Kennzeichnung
von Notschaltern und Gefahrenstellen sind Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
zu verwenden.
291.3.
Außer den vorgeschriebenen
Schildern, Vorschriften und Aufschriften dürfen im Signalbereich und
im Maschinistenstand der Seilbahn keine Schilder und Plakate angebracht werden.
292.
Schilder in den Stationen
292.1.
Für jede Seilbahn
muß ein Herstellerschild mindestens in einer Station deutlich lesbar
angebracht sein. Werden an einer Seilbahn konstruktive Änderungen vorgenommen,
so muß der ändernde Betrieb neben dem Herstellerschild ein weiteres
Schild anbringen, das den Namen des Betriebes und die Jahreszahl der Änderung
enthält.
292.2.
Das Herstellerschild muß
folgende Angaben enthalten:
Hersteller
Baujahr
Fabrik-Nr.
Nummer der Typanerkennung
(nur bei Serienerzeugnissen).
292.3.
In den Stationen, bei Lastenseilbahnen
auch an den Ladestellen, sind Schilder mit nachstehender Aufschrift gut lesbar
anzubringen:
Fahrgeschwindigkeit in m/s,
Fahrzeugabstand in m bzw. zulässige Anzahl der zu befördernden
Fahrzeuge,
Eigenmasse des Fahrzeuges in kg,
Nutzmasse in kg (bei Fahrzeugen für Personentransport zusätzlich
zulässige Anzahl der zu befördernden Personen je Fahrzeug),
Personentransport untersagt (gilt nur für Lastenseilbahnen).
293.
Schilder an oder in Fahrzeugen
293.1.
Geschlossene Fahrzeuge
der Personenseilbahnen müssen außen und innen mit Schildern ausgerüstet
sein, welche die Eigenmasse des Fahrzeuges, die höchste zulässige
Nutzmasse und Personenzahl im Fahrzeug angeben.
293.2.
Die Fahrzeuge müssen
gut sichtbar und fortlaufend numeriert sein. Die Nummern müssen auch
bei besetzten oder beladenen Fahrzeugen sichtbar sein.
293.3.
In bzw. an Personenfahrzeugen
müssen die Beförderungsbedingungen, soweit sie Anforderungen für
die Benutzung enthalten, gut lesbar angebracht sein.
294.
Schilder an den Stützen
294.1.
Stützen müssen
von der Antriebsstation aus fortlaufend und gut sichtbar numeriert sein.
294.2.
Am unteren Ende der Stützenaufstiege
müssen Schilder angebracht sein, die auf das Verbot des Besteigens der
Stützen durch Unbefugte hinweisen.
295.
Signaltafel
295.1.
Am Bedienungsstand des
Maschinisten in den Stationen sowie in den Personenfahrzeugen ist nachstehende
Signaltafel bereitzulegen:
zweimal lang - - | anfahren vorwärts |
dreimal lang - - - | langsamer Gang für Untersuchungszwecke |
zweimal lang, zweimal kurz - - - - | anfahren rückwärts |
viermal lang - - - - | sprechen |
durchgehend -- (bis Stillstand geben) | Halt |
Fußnoten
*)
Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes
[ab 300.
*
]
300.-399.
Bauvorschriften für
Standseilbahnen
300.-309.
Linienführung
301.
Trasse
301.1.
Ziffern 201.1. und 201.3.
finden entsprechende Anwendung.
301.2.
Für die größte
Neigung der Trasse ist die Art der Bremseinrichtung in den Fahrzeugen maßgebend.
Größere Neigungen als 80 % sind unzulässig.
303.
Sicherheitsabstände
303.1.
Zwischen bewegten Gegenständen
und festen Bau- oder Geländeteilen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens
1,0 m erforderlich.
304.
Gleisanlagen
304.1.
Gleisanlagen dürfen
Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.
304.2.
Längs der Gleisanlage
ist für die Kontrolle der Strecke ein mindestens 1,0 m breiter Weg seitlich
des am weitesten ausladenden bewegten Bauteiles anzuordnen.
304.3.
Gleisanlagen einschließlich
Weichen sind unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit, der Gefälle-
und Krümmungsverhältnisse, der Betriebslasten und der Tragfähigkeit
des Untergrundes sowie der Funktion vorhandener Fahrzeugbremsen auszuführen.
Im Störungsfall muß ein gefahrloser Zugang möglich sein.
304.4.
Weichen für Gegenverkehr
müssen bei eingleisigen Bahnen nach Durchfahren selbsttätig die
Normalstellung einnehmen.
304.5.
Gleisenden sind gegen Ablauf
der Fahrzeuge durch befestigte Vorlagen, Prellböcke o. ä. zu sichern.
Liegen hinter den Gleisenden Verkehrs- oder Arbeitsstellen, müssen diese
Sicherungen so weit entfernt angeordnet werden, daß der Verkehr bzw.
die Arbeiten ohne Gefahr durchgeführt werden können.
304.6.
Schüttkanten an Entladegleisen
sind in solchen Abständen zu halten, daß keine Absturzgefahr für
die Fahrzeuge besteht.
310.-319.
Stationen
311.
Allgemeines
311.1.
Ziffern 211.1., 211.3.,
211.4., 211.5., 211.6., 211.7., 211.8. und 211.9. finden Anwendung.
312.
Bedienungsstände
312.1.
Ziffern 212.1. und 212.2.
finden Anwendung.
313.
Antriebsstation
313.1.
Ziffern 213.1. und 213.2.
finden Anwendung.
314.
Sicherheitsabstände
Ziff. 214.1. (erster Absatz) findet Anwendung.
320.-329.
Werkstoffe und Bauausführung
321.
Werkstoffe
321.1.
Ziffern 221.1. und 221.2.
finden Anwendung.
322.
Bauausführung
322.1.
Ziffern 222.1., 222.2.,
222.3. und 222.4. finden entsprechende Anwendung.
330.-339.
Seile und Seilbefestigungen
331.
Allgemeines
331.1.
Ziffern 231.1., 231.3.,
231.5., 231.6. und 231.7. finden Anwendung.
332.
Seilsicherheiten
332.1.
Die verwendeten Seile sind
auf Zug zu berechnen.
Hierin sind n der Seilsicherheitsfaktor, B die rechnerische Bruchlast
und S die größte Seilzugkraft. Der Seilsicherheitsfaktor darf nachstehende
Werte nicht unterschreiten:
Zugseile von Personenstandseilbahnen ... | 8,0 |
Zugseile von Lastenstandseilbahnen ... | 6,0 |
Seile für Bergungseinrichtungen aus Stahl ... | 6,0 |
aus Chemiefasern ... | 15,0 |
332.2.
Ziff. 232.2. findet Anwendung.
333.
Grundsätze für die
Berechnung
333.1.
Für die größte
Zugbeanspruchung der Zugseile sind mindestens folgende Werte zu berücksichtigen:
die Eigenmasse des Seiles,
die vollbelasteten Fahrzeuge,
die Reibungskräfte zwischen Seil und Rollen,
die Massenkräfte des Fahrwerks der Fahrzeuge.
333.2.
Ziff. 233.4. findet entsprechende
Anwendung.
334.
Seilbefestigungen
334.1.
Ziffern 234.1., 234.2.,
234.3. und 234.5. finden Anwendung.
336.
Ablegereife von Drahtseilen
336.1.
Die Ziffer 236. ist anzuwenden.
343.
Scheiben und Rollen
343.1.
Die Durchmesser von Treib-
und Umlenkscheiben müssen mindestens das 80fache des Seildurchmessers
und das 800fache des Seildrahtdurchmessers (auf den Außendraht bezogen)
haben.
Finden für die Zugseilablage Tragrollen Verwendung, ist deren
Durchmesser D um so größer zu wählen, je größer
der Seilablenkungswinkel φ, der Seildurchmesser d, die Seilspannkraft
S und die Seilgeschwindigkeit sind.
Durchschnittlich gilt hierzu:
Bei Personenstandseilbahnen
und 5 bis 8 kp/cm
²
bei Lastenstandseilbahnen.
Als Richtwerte gelten für Lastenstandseilbahnen
tan φ | Rollendurchmesser D in mm |
≤ 0,10 | 250 |
≤ 0,20 | 500 |
> 0,20 | 1000 |
Für Personenstandseilbahnen muß der Tragrollendurchmesser
D 500 bis 600 mm betragen.
Die Seilbahnablenkung darf bei Personenstandseilbahnen nicht größer
als tan φ = 0,08 gewählt werden.
343.2.
Ziffern 243.2., 243.3.,
243.4. und 243.6. finden Anwendung.
350.-359.
Antrieb und elektrotechnische
Ausrüstung
351.
Allgemeines
351.1.
Bei Personenstandseilbahnen
muß ein vom Hauptantrieb unabhängiger Hilfsantrieb vorhanden sein.
Bei günstigem Gelände und einfachen Bergungsmöglichkeiten ist
kein Hilfsantrieb erforderlich. Günstiges Gelände liegt vor, wenn
jeder mögliche Bergungsort auf unfallsicheren Wegen erreicht und verlassen
werden kann.
351.2.
Ziffern 251.3., und 251.5.
und 251.6. finden Anwendung.
351.3.
Antriebe mit Flachriemen
oder weniger als 4 Keilriemen sind unzulässig.
352.
Fahrgeschwindigkeit
352.1.
Ziffern 252.1. und 252.2.
finden Anwendung.
353.
Trommelantriebe
353.1.
Ziffern 253.1., 253.2.,
253.3., 253.4. und 253.5. finden Anwendung.
354.
Treibscheibenantriebe
354.1.
Ziffern 254.1., 254.2.
und 254.3. finden Anwendung.
355.
Getriebe
355.1.
Ziffern 255.1., 255.2.
und 255.3. finden Anwendung.
356.
Haupt- und Betriebsbremsen
356.1.
Ziffern 256.1., 256.2.,
256.3., 256.4., 256.5., 256.6., 256.7., 256.8., 256.9., 256.10., 256.11. und
256.12. finden Anwendung.
357.
Laufwerkbremsen
357.1.
Ziffern 257.1., 257.2.
und 257.3. finden Anwendung.
358.
Schaltgeräte
358.1.
Ziffern 258.1., 258.2.
und 258.3. finden Anwendung.
359.
Stromkreise
359.1.
Ziffern 259.1. und 259.2.
finden Anwendung.
360.-369.
Fahrzeuge
361.
Allgemeines
361.1.
Bei Personenbeförderung
ohne Schaffnerbegleitung ist die zulässige Zahl der zu befördernden
Personen auf 4 begrenzt.
361.2.
Ziffern 261.1., 261.3.,
261.4., 261.7. und 261.8. finden Anwendung.
362.
Geschlossene
Fahrzeuge
(Personentransport)
362.1.
Ziffern 262.1., 262.2.
finden Anwendung.
363.
Halbgeschlossene
Fahrzeuge
(Gütertransport)
363.1.
Ziffern 263.1. und 263.2.
finden Anwendung.
365.
Fahrzeuge für Standseilbahnen
365.1.
Fahrzeuge mit festeingebauter
Bremsvorrichtung müssen einen Bedienungsstand haben, der gefahrlos bestiegen
und verlassen werden kann.
365.2.
Die Fahrzeuge müssen
so beschaffen sein, daß zum Kuppeln bei völlig zusammengedrückten
Puffern an jeder Fahrzeughälfte mindestens noch 0,40 m freier Schutzraum
verbleibt.
365.3.
Die Fahrzeuge sind mindestens
mit einer akustischen Warnvorrichtung auszurüsten, wenn die gesamte Fahrbahn
vom Maschinenstand aus nicht eingesehen werden kann.
Bei Fahrzeugen ohne Schaffnerbegleitung müssen diese Warnvorrichtungen
in Abhängigkeit von der Bewegung selbsttätig wirksam werden.
Kann der Maschinist die gesamte Fahrbahn einsehen, genügt ein
akustisches Warnsignal vom Maschinenstand aus.
370.-379.
Fahrzeugklemmverbindungen
371.
Allgemeines
371.1.
Ziffern 271.1., 271.2.
und 271.3. finden Anwendung.
372.
Feste Klemmverbindungen an
Fahrzeugen
372.1.
Ziffern 272.1., 272.2.
und 272.3. finden Anwendung.
373.
Im Betrieb lösbare Klemmverbindungen
an Fahrzeugen
373.1.
Ziffern 273.1., 273.2.
und 273.3. finden entsprechende Anwendung.
380.-389.
Sicherheitseinrichtungen
und Hilfsanlagen
381.
Allgemeines
381.1.
Ziffern 281.1., 281.2.,
281.3., 281.4., 281.5., 281.6., 281.7. und 281.9. finden Anwendung.
382.
Nottaster und Notschalter
383.1.
Ziffern 282.1., 282.2.
und 282.3. finden Anwendung.
384.
Fernsprech- und Signaleinrichtungen
384.1.
Ziffern 284.1., 284.2.,
284.3. und 284.4. finden Anwendung.
385.
Bergungseinrichtungen
385.1.
Ziffern 285.1. und 285.2.
finden Anwendung.
390.-399.
Beschilderung
391.
Allgemeines
391.1.
Ziffern 291.1., 291.2.
und 291.3. finden Anwendung.
392.
Schilder in den Stationen
392.1.
Ziffern 292.1., 292.2.
und 292.3. finden Anwendung.
393.
Schilder an oder in Fahrzeugen
393.1.
Ziffern 293.1., 293.2.
und 293.3. finden Anwendung.
395.
Signaltafel
395.1.
Ziff. 295.1. findet Anwendung.
Fußnoten
*)
Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes
[ab 400.
*
]
400.-499.
Bauvorschriften für
Schleppseilbahnen
400.-409.
Linienführung
401.
Trasse
401.1.
Ziff. 201.1. findet Anwendung.
401.2.
Die Neigung des Förderseiles
darf maximal 80 % betragen.
401.3.
Straßen, Wege und
Pisten für Wintersportler dürfen nicht höhengleich gekreuzt
werden, andernfalls sind wirksame Absperrungen anzubringen.
402.
Bodenabstände
402.1.
Zwischen dem höchsten
bewegten Teil (z. B. Förderseil, hochgezogenes Schleppgehänge u.
ä.) und dem Boden ist unter Berücksichtigung der maximalen Schneehöhe
ein Abstand von mindestens 2,50 m einzuhalten.
Ausgenommen hiervon sind die Stationen. Wird der vorgenannte Abstand
unterschritten, ist die Trasse mit einem auffallend gekennzeichneten Zaun
zu umwehren. Das gilt auch für die entsprechenden Bereiche der Stationen.
402.2.
Durch das Förderseil
darf auch ein einzelner Seilbahnbenutzer nicht vom Boden abgehoben werden.
403.
Sicherheitsabstände
403.1.
Auf der gesamten Seilbahnlänge
ist für die zu schleppende Person oder zu schleppenden Güter eine
freie Fahrbahnbreite, gemessen ab Förderseillängsachse, von beiderseits
mindestens 1,0 m zur Verfügung zu halten. Das gilt auch für die
Stützenkonstruktionen.
Der Abstand zwischen den Förderseilsträngen ist so groß
zu wählen, daß unter Berücksichtigung des Seitenwindes ein
Festhaken der Gehänge nicht möglich ist.
410.-419.
Stationen
411.
Allgemeines
411.1.
Ziffern 211.1., 211.3.,
211.4., 211.5. und 211.7. finden Anwendung.
411.2.
Stationsbereiche, die zum
Anhängen oder Loslassen von Schleppeinrichtungen benutzt werden, dürfen
in Zugrichtung keine Steigung besitzen.
411.3.
Im Bereich der Stationen
müssen sich Schleppeinrichtungen im Handbereich, d. h. in ≤ 1,20 m
Höhe zum Boden befinden. Die örtlichen Schneeverhältnisse sind
dabei zu berücksichtigen.
412.
Bedienungsstände
412.1.
Ziffern 212.1. und 212.2.
finden Anwendung.
413.
Antriebsstation
413.1.
Ziff. 213.1. findet Anwendung.
414.
Sicherheitsabstände
414.1.
In der Bergstation ist
mindestens 5,0 m vor der Fahrbahnbegrenzung (z. B. Seilscheiben o. ä.)
das Verlassen der Schleppeinrichtungen festzulegen und deutlich zu markieren.
Durch geeignete Einrichtungen sind Unfälle auch beim Nichtloslassen
von Schleppeinrichtungen auszuschließen.
414.2.
Bei Schleppseilbahnen mit
umlaufendem Förderseil ist auch im Bereich der Seilumlenkscheiben eine
Fahrbahnbreite, gemessen von der Förderseillängsachse ab, von beiderseits
mindestens 1,0 m frei zu halten.
415.
Spanngewichtsräume
415.1.
Ziffern 215.1., 215.2.
und 215.3. finden Anwendung.
422.
Bauausführung
422.1.
Die tragenden Bauteile
der mechanischen Ausrüstung des Antriebes und der Spannvorrichtungen
(Seile ausgenommen) müssen gegenüber der Bruchfestigkeit eine mindestens
2,5fache Sicherheit bei statischer Beanspruchung aufweisen.
430.-439.
Seile, Seilbefestigungen,
Seilspannvorrichtungen
431.
Allgemeines
431.1.
Ziffern 231.1. und 231.7.
finden Anwendung.
431.2.
Die Verwendung von Natur-
oder Chemiefaserseilen sowie Gurtbändern als Förder- oder Spanngewichtsseile
ist unzulässig.
431.3.
Als Schleppseile dürfen
Stahlseile, Chemiefaserseile und Gurte Verwendung finden. Bei der Auswahl
des Seilwerkstoffes sind Witterungseinflüsse zu berücksichtigen.
432.
Seilsicherheiten
432.1.
Ziff. 232.1. findet Anwendung.
432.2.
Zur Ziff. 232.1. gelten
zusätzlich nachstehende Seilsicherheiten:
Förderseil ... | 4,5 |
Schleppseil aus Stahldrähten ... | 5,0 |
Schleppseil aus Gurten oder Chemiefasern ... | 8,0 |
433.
Grundsätze für die
Berechnung
433.1.
Ziffern 233.3. und 233.4.
finden entsprechende Anwendung. Anstelle des Lastenanteiles für die Fahrzeuge
sind die entsprechenden Anteile der Schlepplasten zu berücksichtigen.
433.2.
Die Querbelastung des Förderseiles
darf im Verhältnis zur Spannkraft an den Stützenrollen höchstens
1 : 30 an den Schleppeinrichtungen höchstens 1 : 15 betragen. Bei Rollen
mit weichem Futter, z. B. Gummi, darf der Höchstwert des Verhältnisses
der Querbelastung an den Stützenrollen bis zu 1 : 10 betragen.
433.3.
Bei Personenschleppseilbahnen
ist mit einem Durchschnittsgewicht des Skiläufers von 80 kg zu rechnen.
434.
Seilbefestigungen
434.1.
Ziffern 234.1., 234.2.,
234.3., 234.4. und 234.5. finden Anwendung.
435.
Seilspannvorrichtungen
435.1.
Ziffern 235.1., 235.2.,
235.3., 235.4. und 235.8. finden entsprechende Anwendung.
436.
Ablegereife für Drahtseile
436.1.
Die Ziff. 236. ist anzuwenden.
440.-449.
Stützen, Scheiben
und Rollen
441.
Allgemeines
441.1.
Ziffern 241.1., 241.3.,
241.4., 241.5., 241.8. und 241.9. finden Anwendung.
442.
Grundsätze für die
Berechnung
442.1.
Ziffern 242.4. (ohne Laufwerkbremsen)
und 242.6. finden entsprechende Anwendung.
443.
Scheiben und Rollen
443.1.
Ziffern 243.1., 243.2.,
243.3. und 243.4. finden Anwendung.
445.
Zusätzliche Forderungen
für Schleppseilbahnen
445.1.
Ziffern 245.2., 245.3.
und 245.4. finden Anwendung.
450.-459.
Antrieb und elektrotechnische
Ausrüstung
451.
Allgemeines
451.1.
Antriebe sind so zu bemessen
und auszuführen, daß ein stoßfreies Anfahren auch bei ungünstiger
Belastung möglich ist.
Die Beschleunigung des Förderseiles darf beim Anlauf den Wert
von 0,2 m/s
²
nicht überschreiten.
451.2.
Ziff. 251.6. findet Anwendung.
452.
Fahrgeschwindigkeit
452.1.
Die höchstzulässige
Betriebsgeschwindigkeit beträgt beim Anhängen am laufenden Förderseil
- | bei Schleppeinrichtungen, die eine kontinuierliche Beschleunigung der angehängten Last (z. B. Skiläufer) ermöglichen, | 4,0 m/s, |
- | bei Schleppeinrichtungen ohne Schleppseilablaufbremsen | 1,0 m/s |
453.
Trommelantriebe
453.1.
Ziffern 253.1., 253.2.,
253.3., 253.4. und 253.5. finden Anwendung.
454.
Treibscheibenantriebe
454.1.
Ziffern 254.1. und 254.3.
finden entsprechende Anwendung. Bei Berechnung der dynamischen Kräfte
beim Anlaufen des Antriebes ist mit einem Maximalwert der Beschleunigung entsprechend
den Bedingungen für die Anfahrt der Schleppseilbahn, mindestens jedoch
mit 0,1 m/s
²
zu rechnen.
Die Sicherheit zur Aufnahme der Umfangskraft an der Antriebsscheibe
muß mindestens 1,1 betragen.
455.
Getriebe
455.1.
Ziffern 255.2. und 255.3.
finden Anwendung.
456.
Bremsen
456.1.
Es muß mindestens
eine Betriebsbremse oder eine Vorrichtung vorhanden sein, mit deren Hilfe
eine Rückwärtsbewegung ausgeschlossen ist.
456.2.
Ziffern 256.4., 256.5.
(ohne Geschwindigkeitsregelung und ohne elektronisch betätigte Förderseilabwurfsicherung),
256.7., 256.10. und 256.12. finden Anwendung.
458.
Schaltgeräte
458.1.
Ziffern 258.1. und 258.2.
finden Anwendung.
459.
Stromkreise
459.1.
Ziffern 259.1. und 259.2.
finden Anwendung.
470.-479.
Klemmverbindungen
471.
Allgemeines
471.1.
Ziffern 271.1. und 271.3.
finden Anwendung.
471.2.
Schleppeinrichtungen dürfen
sich auch unter Einfluß des Windes rechtwinklig zur Seilbahnlängsachse
nicht an Stützen und anderen Gegenständen verhängen können.
471.3.
Schleppeinrichtungen müssen
so ausgeführt sein, daß eine unfallsichere, stoßarme Beschleunigung
der angehängten Last gewährleistet ist.
471.4.
Schleppelemente sind mit
dem Förderseil so zu verbinden, daß ein unbeabsichtigtes Lösen
nicht möglich ist.
Die Abstände der Schleppeinrichtungen sind so zu wählen,
daß ein gefahrloses Abhängen der Last (z. B. Skiläufer) und
Verlassen der Schleppgehänge gewährleistet ist.
Die minimalen Abstände der Personenschleppeinrichtungen müssen
beim einsitzigen Mitnehmer 5 Sekunden und beim zweisitzigen Mitnehmer 8 Sekunden
betragen.
471.5.
Bei Benutzung der Schleppelemente
dürfen Personen nicht durch das laufende Seil verletzt werden können.
471.6.
Bei Personentransport müssen
die Benutzer Schleppeinrichtungen jederzeit leicht und gefahrlos verlassen
können.
471.7.
Besteht an den Umlenkstellen
Unfallgefahr, müssen die Schleppelemente vor Erreichen der Gefahrenstelle
selbsttätig vom Förderseil getrennt oder der Antrieb stillgesetzt
werden.
471.8.
Die Geschwindigkeit beim
Aufwinden des Schleppseiles ist ausreichend zu dämpfen.
472.
Feste Klemmverbindungen
472.1.
Ziff. 272.2. findet Anwendung.
480.-489.
Sicherheitseinrichtungen
und Hilfsanlagen
482.
Nottaster und Notschalter
482.1.
Ziffern 282.1., 282.2.
und 282.3. finden Anwendung.
484.
Fernsprech- und Signaleinrichtungen
484.1.
Ziffern 284.1. und 284.4.
finden Anwendung.
485.
Bergungseinrichtungen
485.1.
Ziffern 285.1. und 285.2.
finden Anwendung.
490.-499.
Beschilderung
491.
Allgemeines
491.1.
Ziffern 291.1., 291.2.
und 291.3. finden Anwendung.
492.
Schilder in den Stationen
492.1.
Ziffern 292.1. und 292.2.
finden Anwendung.
492.2.
Die Stationszu- und die
Stationsabgänge müssen auffallend gekennzeichnet sein.
494.
Schilder an den Stützen
494.1.
Ziffern 294.1. und 294.2.
finden Anwendung.
495.
Signaltafel
495.1.
Ziff. 295.1. findet entsprechende
Anwendung.
Fußnoten
*)
Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes
[ab 500.
*
]
500.-599.
Bauvorschriften für
vereinfachte Standseilbahnen
500.-509.
Linienführung
503.
Sicherheitsabstände
503.1.
Ziff. 303.1. findet Anwendung.
504.
Gleisanlagen
504.1.
Ziffern 304.2., 304.3.,
304.4., 304.5. und 304.6. finden Anwendung.
504.2.
Werden Straßen oder
Wege gekreuzt, sind wirksame Absperrungen anzubringen.
510.-519.
Stationen
511.
Allgemeines
511.1.
Ziffern 211.1., 211.3.,
211.4., 211.5. und 211.7. finden Anwendung.
512.
Bedienungsstände
512.1.
Ziffern 212.1. und 212.2.
finden Anwendung.
513.
Antriebsstation
513.1.
Ziffern 213.1. und 213.2.
finden Anwendung.
514.
Sicherheitsabstände
514.1.
Ziff. 214.1. (erster Absatz)
findet Anwendung.
520.-529.
Werkstoffe und Bauausführung
522.
Bauausführung
522.1.
Ziff. 222.4. findet Anwendung.
530.-539.
Seile, Seilbefestigungen
531.
Allgemeines
531.1.
Ziffern 231.1. und 231.7.
finden Anwendung.
532.
Seilsicherheiten
532.1.
Ziff. 332.1. findet entsprechende
Anwendung. (Es gelten die Angaben für Zugseile von Standseilbahnen für
Lastentransport.)
533.
Grundsätze für die
Berechnung
533.1.
Ziff. 233.3. findet Anwendung.
534.
Seilbefestigungen
534.1.
Ziffern 234.1. und 234.2.
finden Anwendung.
536.
Ablegereife von Drahtseilen
536.1.
Die Ziff. 236. ist anzuwenden.
543.
Scheiben und Rollen
543.1.
Ziffern 243.1., 243.2.
und 243.3. finden Anwendung.
550.-559.
Antrieb und elektrotechnische
Ausrüstung
551.
Allgemeines
551.1.
Ziffern 251.5. und 251.6.
finden Anwendung.
552.
Fahrgeschwindigkeit
552.1.
Die höchste zulässige
Fahrgeschwindigkeit beträgt 2,0 m/s. Das Ablassen der Fahrzeuge kann
durch handbetätigtes Lüften der Bremsen infolge Einfluß der
Fahrzeugeigenmasse geschehen.
553.
Trommelantriebe
553.1.
Ziffern 253.3., 253.4.
und 253.5. finden Anwendung.
554.
Treibscheibenantriebe
554.1.
Ziffern 254.1. und 254.3.
finden Anwendung.
554.2.
Es können auch Reibungsantriebe
Verwendung finden.
555.
Getriebe
555.1.
Ziffern 255.2. und 255.3.
finden Anwendung.
556.
Bremse
556.1.
Ziffern 256.2., 256.7.,
256.9. und 256.12. finden Anwendung.
556.2.
Die Betriebsbremse muß
selbsttätig einfallen.
556.3.
Für das Ablassen der
Fahrzeuge ist das handbetätigte Lösen der Bremse gestattet.
558.
Schaltgeräte
558.1.
Ziffern 258.1., 258.2.
und 258.3. finden Anwendung.
559.
Stromkreise
559.1.
Ziffern 259.1. und 259.2.
finden Anwendung.
560.-569.
Fahrzeuge
561.
Allgemeines
561.1.
Die Befestigungen der Fahrzeuge
am Zugseil und untereinander müssen so ausgeführt sein, daß
ein unbeabsichtigtes Lösen ausgeschlossen ist.
561.2.
Ziff. 261.1. findet Anwendung.
563.
Halbgeschlossene Fahrzeuge
563.1.
Ziffern 263.1. und 263.2.
finden Anwendung.
565.
Fahrzeuge für Standseilbahnen
565.1.
Ziffern 365.2. und 365.3.
finden Anwendung.
580.-589.
Sicherheitseinrichtungen
und Hilfsanlagen
581.1.
Ziffern 281.6. und 281.7.
finden Anwendung.
582.
Nottaster und Notschalter
582.1.
Ziffern 282.1., 282.2.
und 282.3. finden Anwendung.
584.
Fernsprech- und Signaleinrichtungen
584.1.
Ziff. 284.1. findet Anwendung.
590.-599.
Beschilderung
591.
Allgemeines
591.1.
Ziffern 291.1., 291.2.
und 291.3. finden Anwendung.
592.
Schilder in den Stationen
592.1.
Ziff. 292.3. findet Anwendung.
593.
Schilder an den Fahrzeugen
593.1.
Ziff. 293.2. findet Anwendung.
595.
Signaltafel
595.1.
Ziff. 295.1. kann Anwendung
finden.
Fußnoten
*)
Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes
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