FährAnO ST
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Anordnung über den Betrieb und die Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen - Fährordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997

    Anordnung über den Betrieb und die
    Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen
    - Fährordnung -
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über den Betrieb und die Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen - Fährordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 199701.01.1997
    § 1 - Geltungsbereich01.01.1997
    § 2 - Begriffsbestimmungen01.01.1997
    § 3 - Genehmigung zum Betreiben von Fähren01.01.1997
    § 4 - Technische Anforderungen und Besetzung01.01.1997
    § 5 - Aufsichtsorgane01.01.1997
    § 6 - Verantwortung des Fährmannes01.01.1997
    § 7 - Besondere Sicherheitsbestimmungen01.01.1997
    § 8 - Fähranlegestellen01.01.1997
    § 9 - Verkehrszeiten der öffentlichen Fähren01.01.1997
    § 10 - Durchführung des Fährverkehrs01.01.1997
    § 11 - Verhalten auf Fähren und Fähranlegestellen01.01.1997
    § 12 - Beförderung von Kindern01.01.1997
    § 13 - Transport von Tieren und Fuhrwerken01.01.1997
    § 14 - Transport gefährlicher Güter01.01.1997
    § 15 - Ordnungsstrafbestimmung01.01.1997
    § 16 - Aushang01.01.1997
    § 17 - Inkrafttreten01.01.1997
    Anlage - Bedingungen für Fähren, die nicht den Vorschriften der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation unterliegen01.01.1997

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Anordnung gilt für alle dem öffentlichen und
    nichtöffentlichen Verkehr dienenden Fähren auf den Binnengewässern
    ...
    .
    (2) (weggefallen)

    § 2 Begriffsbestimmungen

    In dieser Anordnung gelten als:
    1.
    "Fähren"
    Wasserfahrzeuge, die im Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen
    Personen oder Sachen - einschließlich Tiere - transportieren.
    2.
    "Fähranlegestellen"
    die zum Betrieb und zur Benutzung der Fähren erforderlichen Anlagen
    und Einrichtungen am Ufer
    3.
    "Fährpersonal"
    der Fährmann als Führer der Fähre und die Fährgehilfen.

    § 3 Genehmigung zum Betreiben von Fähren

    (1) Das Betreiben einer Fähre für den öffentlichen
    Verkehr bedarf der Genehmigung des zuständigen
    Rates des Kreises.
    (2) (weggefallen)
    (3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nur im Einvernehmen
    mit
    -
    dem örtlich zuständigen
    Wasserstraßenamt
    für den Bereich der Binnenwasserstraßen
    -
    der örtlich zuständigen
    Wasserwirtschaftsdirektion
    für den Bereich der übrigen Binnengewässer
    -
    ...
    zu erteilen.
    (4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zeitlich zu begrenzen.
    Sie hat die Fährstelle und die zum Betrieb und zur Benutzung der Fähren
    erforderlichen Anlagen und Einrichtungen am Ufer zu bestimmen. Die Genehmigung
    kann mit Auflagen verbunden bzw. von Bedingungen abhängig gemacht werden,
    die insbesondere die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften betreffen. Dem
    Antragsteller ist anzugeben, von welchen Institutionen weitere Zustimmungen
    bzw. Genehmigungen zur Aufnahme des Fährbetriebes einzuholen sind.
    (5) Die Errichtung und der Betrieb von Fähren und Fähranlegestellen
    des nichtöffentlichen Verkehrs bedarf der Genehmigung der gemäß
    Abs. 3 zuständigen Organe.

    § 4 Technische Anforderungen und Besetzung

    (1) Fähren ab 12 m Länge oder mit Maschinenantrieb ab
    75 PS oder mit Zulassung für mehr als 12 Fahrgäste sowie Gier- und
    Querseilfähren müssen den Vorschriften der
    Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK)
    entsprechen. Für sie müssen die vorgeschriebenen Klassifikationsatteste vorhanden sein.
    (2) Fähren, die nicht gemäß Abs. 1 den Vorschriften
    der
    DSRK
    unterliegen (z. B. Fährhandkähne), müssen den Bedingungen der
    Anlage
    zu dieser Anordnung entsprechen.
    (3) Jede Fähre muß mit einem Fährmann besetzt
    sein, der im Besitz eines entsprechenden Befähigungszeugnisses
    gemäß der Anordnung vom 17. September 1966 über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (GBl. II S. 687) bzw. der
    Anordnung vom 29. Oktober 1965 über die Besetzung von Seeschiffen - Schiffsbesetzordnung
    - (SBO) (GBl. II S. 805)
    ist.
    (4) Die Festlegung der erforderlichen Anzahl der Fährgehilfen
    erfolgt für Fähren, die eingesetzt sind
    -
    auf den Binnenwasserstraßen, durch die
    Wasserstraßenämter
    -
    auf den sonstigen Binnengewässern,
    durch die
    Wasserwirtschaftsdirektionen
    -
    ...
    .
    (5) Die im Abs. 4 genannten staatlichen Organe haben die Festlegung
    der Anzahl der Fährgehilfen, insbesondere unter Berücksichtigung
    -
    der Bauart und der Zweckbestimmung der Fähre
    -
    der Strömungsverhältnisse und
    -
    der Verkehrsdichte
    vorzunehmen, um einen sicheren Fährbetrieb zu gewährleisten.

    § 5 Aufsichtsorgane

    (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser
    Anordnung, die die sichere und ordnungsgemäße Durchführung
    des Fährverkehrs regeln, obliegt den
    Dienststellen der Deutschen Volkspolizei
    sowie
    -
    den
    Wasserstraßenämtern
    im Bereich der Binnenwasserstraßen
    -
    den
    Wasserwirtschaftsdirektionen
    im Bereich der übrigen Binnengewässer
    -
    ...
    .
    (2) Die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der
    örtlichen Räte
    sowie anderer für den Betrieb der Fähren und der
    Fähranlegestellen zuständigen Organe (z. B.
    DSRK, Staatliche Bauaufsicht
    , Brandschutzorgane) werden hierdurch nicht berührt.
    (3) Die Aufsichtsorgane gemäß Abs. 1 sind berechtigt,
    zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Anordnung Weisungen und Auflagen
    zu erteilen.

    § 6 Verantwortung des Fährmannes

    (1) Der Fährmann ist neben dem
    Rechtsträger,
    Eigentümer oder Besitzer der Fähre für die sichere und ordnungsgemäße
    Durchführung des Fährverkehrs verantwortlich; insbesondere hat er
    zu gewährleisten:
    a)
    die Einhaltung der für den Fährverkehr geltenden Rechtsvorschriften
    b)
    den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Fähre und der Fähranlegestellen
    c)
    die ordnungsgemäße Besetzung der Fähre mit den vorgeschriebenen Fährgehilfen
    d)
    die gründliche Einweisung der Fährgehilfen.
    (2) Die Verantwortung des Fährmannes im Verhältnis zu
    den Aufgaben des
    Rechtsträgers,
    Eigentümers oder des Besitzers der Fähre ist innerbetrieblich durch eine Ordnung
    zu regeln.

    § 7 Besondere Sicherheitsbestimmungen

    (1) Fähren und deren Ausrüstung - einschließlich
    Querseile, Gierseile, Ketten, Verankerungen - müssen ständig in
    betriebssicherem Zustand gehalten werden. Rettungsmittel müssen jederzeit
    gebrauchsbereit sein. Nicht mehr betriebssichere Fähren sind unverzüglich
    außer Dienst zu stellen.
    (2) Fähren müssen die von beiden Seiten gut sichtbare
    Aufschrift "Fähre" tragen. Weitergehende Bestimmungen über die Kennzeichen
    werden hierdurch nicht berührt.
    (3) Der vorgeschriebene und an den Längsseiten der Fähren
    gekennzeichnete Freibord ist einzuhalten. Die Fähren dürfen nicht
    über die den Freibord bestimmende Kante der Freibordkennzeichnung hinaus
    beladen werden.
    (4) Auf Fähren muß die Höchstzahl der zugelassenen
    Fahrgäste, auf Fahrzeugfähren zusätzlich deren Tragfähigkeit
    und die maximale Masse einer Einzellast in t an gut sichtbarer Stelle angebracht
    sein; Überschreitungen sind unzulässig.
    (5) Bei Abwesenheit des Fährpersonals sind die Fähren
    vor unbefugtem Gebrauch zu sichern.

    § 8 Fähranlegestellen

    (1) Die Einrichtung von Fähranlegestellen unterliegt den
    Bestimmungen der
    Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes).
    (2) Fährrampen, -brücken und -stege müssen so beschaffen
    sein, daß der Fährverkehr auch bei Wasserstandsschwankungen sicher
    durchgeführt werden kann; ihre Ausgänge bzw. Zufahrten sind mit
    rot-weiß markierten Sperrvorrichtungen zu sichern.
    (3) Anlegestege und -brücken sind mit Geländer sowie
    Fuß- und Knieleisten zu versehen.
    (4) Fähranlegestellen sind bei Dunkelheit während der
    Betriebszeit blendungsfrei zu beleuchten.
    (5) In einem angemessenen Abstand von Anlegestellen der Fahrzeugfähren
    sind landseitig Verbotszeichen "Halt; Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten"
    gemäß Bild 37 der Anlage 1 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    vom 30. Januar 1964 (GBl. II S. 357)
    aufzustellen. Unter diesem Zeichen ist eine Tafel mit folgender Aufschrift anzubringen:
    "Achtung, Fähre!
    Auffahrt auf die Fähre erst nach Aufforderung durch das Fährpersonal.
    Vor Auffahrt auf die Fähre Mit- und Beifahrer aussteigen, Kleinkraftrad-
    und Radfahrer sowie Reiter absteigen.
    Maximale Masse einer Einzellast ... t!"
    (6) Bei nicht fahrplanmäßig verkehrenden Fähren
    ist an den Anlegestellen eine Einrichtung zu schaffen, mit der sich die Fahrgäste
    zum Zwecke des Übersetzens bemerkbar machen können.
    (7) Das Baden und das Angeln sowie das Anlegen anderer Wasserfahrzeuge
    an Fähranlegestellen ist nicht gestattet.

    § 9 Verkehrszeiten der öffentlichen Fähren

    (1) Die Fährverkehrszeiten und bei fahrplanmäßig
    verkehrenden Fähren auch die Abfahrtzeiten sind entsprechend den Verkehrserfordernissen
    festzulegen
    und mit den Räten der Kreise
    abzustimmen.
    (2) Die Fährverkehrszeit und die Abfahrtszeiten sowie Hinweise
    auf Unterbrechungen des Fährverkehrs sind an den Anlegestellen der Fähren
    gut sichtbar anzubringen. Bei Unterbrechungen des Fährverkehrs, die voraussichtlich
    länger als 24 Stunden andauern, sind die Hinweise mit Umleitungsempfehlungen
    auch am Anfang der Fährzugangswege anzubringen.
    (3) Über die Unterbrechung und Einstellung des Fährverkehrs
    ist der
    Rat des Kreises
    zu informieren. Erforderlichenfalls ist eine Veröffentlichung in der örtlichen Presse vorzunehmen.

    § 10 Durchführung des Fährverkehrs

    (1) Der Fährmann hat dafür zu sorgen, daß während
    des Fährverkehrs Personen, Fahrzeuge, Güter und Tiere sowie die
    Schiffahrt nicht gefährdet werden können. Er hat Personen, von denen
    offensichtlich eine Gefährdung des Fährverkehrs oder eine erhebliche
    Belästigung der Fährgäste zu befürchten ist, sowie Fahrzeuge,
    Güter und Tiere, die sich offensichtlich für den Transport auf einer
    Fähre nicht eignen oder den Fährverkehr gefährden, von der
    Überfahrt auszuschließen.
    (2) Das Übersetzen von Fahrzeugen soll in der Reihenfolge
    ihrer Ankunft erfolgen. Zur gleichmäßigen Belastung der Fähre
    kann das Fährpersonal die Reihenfolge ändern. Im Rettungs- oder
    Hilfseinsatz befindliche Fahrgäste und Fahrzeuge (z. B. des Gesundheitswesens,
    der Feuerwehr, der
    Deutschen Volkspolizei
    ) sind auf Ersuchen vorrangig zu transportieren.
    (3) Bei Fahrzeugfähren, die gleichzeitig Fahrgäste transportieren,
    darf die Aufforderung zum Betreten der Fähre erst erteilt werden, nachdem
    sich die zu transportierenden Fahrzeuge auf der Fähre befinden. Die Aufforderung
    zur Abfahrt der Fahrzeuge von der Fähre darf erst erteilt werden, nachdem
    sich die Fahrgäste wieder an Land befinden.
    (4) Sperrvorrichtungen dürfen nur vom Fährpersonal und
    nur für die Zeit des Durchlasses von Personen, Fahrzeugen, Tieren und
    Gütern entfernt werden.
    (5) Der Fährverkehr ist einzustellen, wenn er mit erhöhter
    Gefahr verbunden ist (z. B. bei Hochwasser, Sturm, Nebel, Eisbildung) oder
    wenn die Aufsichtsorgane die Einstellung verfügen.
    (6) Fähren sind an den Anlegestellen so sicher festzumachen,
    daß ihr Betreten, Befahren und Verlassen ohne Gefahr erfolgen kann und
    ein Abtreiben ausgeschlossen ist.
    (7) Querseile dürfen nur für die Zeit der Überfahrt
    gespannt werden; sie müssen sonst auf dem Grund des Gewässers aufliegen.

    § 11 Verhalten auf Fähren und Fähranlegestellen

    (1) Die Benutzer einer Fähranlegestelle oder Fähre haben
    sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Ordnung des Fährverkehrs
    nicht beeinträchtigt wird und Personen nicht gefährdet, geschädigt
    oder belästigt werden. Sie haben den Anweisungen des Fährpersonals
    zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung Folge zu leisten.
    (2) Das Betreten und Befahren der Fähranlegestellen und Fähren
    sowie das Verlassen der Fähren darf erst nach Aufforderung durch das
    Fährpersonal erfolgen.
    (3) Fahrzeuge haben vor der Auffahrt auf die Fähre in Höhe
    des Verbotszeichens gemäß § 8 Abs. 5 zu halten, bis die Aufforderung des Fährpersonals
    zur Auffahrt erfolgt. Während des Haltens haben Personen, die in oder
    auf den Fahrzeugen mitfahren, die Fahrzeuge zu verlassen und den für
    Personen vorgesehenen Weg zu benutzen. Sie dürfen erst nach der Abfahrt
    der Fahrzeuge von der Fähre wieder zusteigen. Das gilt nicht für
    kranke oder gehbehinderte Personen. Während der Überfahrt haben
    auch die Führer von Kraftfahrzeugen diese zu verlassen.
    (4) Fahrzeuge haben beim Befahren und Verlassen der Fähre
    so langsam zu fahren, daß sie erforderlichenfalls sofort halten können.
    (5) Kleinkraft- und Fahrräder sind auf die Fähre zu
    schieben und während der Überfahrt festzuhalten; sie dürfen
    erst nach Verlassen der Fähre wieder bestiegen werden.
    (6) Nach der Auffahrt auf die Fähre sind die Fahrzeuge durch
    Anziehen mechanisch feststellbarer Bremsen zu sichern. Ist das nicht ausreichend
    oder möglich, sind sie durch Hemmschuhe zu blockieren. Bei Kraftfahrzeugen
    soll der Motor abgestellt und erst wieder nach Beendigung der Überfahrt
    angelassen werden.
    (7) Während der Dunkelheit haben Kraftfahrzeuge beim Halt
    an den Verbotszeichen gemäß § 8 Abs. 5
    das Abblendlicht einzuschalten. Auf der Fähre
    sind die Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen außer Betrieb zu setzen.
    (8) Ist das Abfahrtzeichen für die Fähre gegeben, darf
    sie nicht mehr betreten bzw. befahren oder verlassen werden.
    (9) Fundsachen sind an das Fährpersonal abzugeben.

    § 12 Beförderung von Kindern

    (1) Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener
    oder Jugendlicher befördert werden.
    (2) (weggefallen)
    (2) (neu) Die Beaufsichtigung der Kinder während des Aufenthalts
    auf Fähranlegestellen und Fähren ist Pflicht der Begleit- bzw. Aufsichtspersonen.

    § 13 Transport von Tieren und Fuhrwerken

    Für den Transport von Tieren kann der Fährmann die
    für die Sicherheit des Fährverkehrs erforderlichen Maßnahmen
    verlangen. Insbesondere ist zu beachten, daß
    -
    Hunde kurz an der Leine gehalten werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen
    -
    Reittiere auf die Fähre geführt und während der Überfahrt kurz am Zügel gehalten
    werden
    -
    Zugtiere der Fuhrwerke einseitig abgesträngt und die Brustketten gelöst sind
    -
    das Ausbrechen von Tieren oder eine sonstige Gefährdung durch Tiere verhindert wird (z. B. durch Unterbringung
    in Verschlägen, Anketten, ausreichende Bewachung).

    § 14 Transport gefährlicher Güter

    (1) Gefährliche Güter im Sinne dieser Anordnung sind
    Güter, die der
    Ordnung vom 28. Dezember 1967 über den Transport gefährlicher Güter mit Eisenbahn, Kraftfahrzeugen
    und Binnenschiffen - Transportordnung für gefährliche Güter
    (TOG)
    - unterliegen.
    (2) Wer gefährliche Güter auf Fähren transportieren
    lassen will, muß dies dem Fährmann unaufgefordert vor Auffahrt
    auf die Fähre unter Angabe der Art, Menge und Gefährlichkeit des
    Gutes anzeigen. Der Fährmann ist berechtigt, soweit es zur sicheren Durchführung
    des Transportes auf der Fähre erforderlich ist, den Transport gefährlicher
    Güter von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig zu
    machen oder diesen als Einzeltransport durchzuführen.
    (3) Beim Transport besonders gefährlicher Güter (z.
    B. explosiver, selbstentzündlicher, giftiger oder radioaktiver Stoffe)
    hat der Fährmann alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen;
    insbesondere sind das Rauchen sowie der Umgang mit Feuer oder offenem Licht
    auf der Fähre und den Fähranlegestellen zu untersagen und erforderlichenfalls
    andere Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu verweisen. Fahrzeuge
    mit Sprengmitteln und Fahrzeuge, die gemäß der
    Transportordnung für gefährliche Güter (TOG)
    mit einer gelben Rundumleuchte oder den entsprechenden Gefahrenzeichen bzw. Strahlenwarnzeichen versehen
    sind, müssen im Fährverkehr stets einzeln transportiert werden.
    (4) Kraftstoffe im Kraftstofftank oder in Reservekanistern, die
    dem Eigenbedarf der transportierten Fahrzeuge dienen, dürfen ohne Anzeige
    gemäß Abs. 2 mitgeführt werden.

    § 15 Ordnungsstrafbestimmung

    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
    a)
    eine Fähre ohne Genehmigung gemäß
    § 3 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 5
    betreibt
    b)
    eine Fähre entgegen den Bestimmungen
    des § 4 Absätze 1 bis 3 betreibt
    c)
    eine Fähre führt, die nicht betriebs- und verkehrssicher ist
    d)
    den Weisungen der Aufsichtsorgane
    gemäß § 5 Abs. 1 ohne
    ausreichenden Grund nicht nachkommt
    e)
    durch sein Verhalten die Sicherheit des Fährverkehrs gefährdet
    f)
    es unterläßt, dem Fährmann den Transport gefährlicher Güter gemäß
    § 14 Abs. 2 anzuzeigen
    kann mit einem
    Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M
    belegt werden.
    (2) (weggefallen)
    (3)
    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die ermächtigten Mitarbeiter der Wasserstraßenverwaltung,
    des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, der Organe der Gewässeraufsicht,
    der örtlichen Räte und die ermächtigten Angehörigen der
    Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe
    von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen.
    (4) Für die Durchführung
    des Ordnungsstrafverfahrens
    und den Ausspruch
    von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl.
    I S. 101).

    § 16 Aushang

    (1) Ein Exemplar dieser Anordnung muß auf jeder Fähre
    vorhanden sein.
    (2) Der Text des § 10 Absätze
    1 bis 5 und der §§ 11 bis
    15 ist an den Fähranlegestellen gut sichtbar anzubringen.

    § 17 Inkrafttreten

    (1) und (2) (Inkrafttreten)
    (3) (weggefallen)

    Anlage

    zu vorstehender Anordnung
    Bedingungen für Fähren, die nicht den Vorschriften
    der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation unterliegen
    1.
    Bauvorschriften
    1.1.
    Fähren müssen in Konstruktion und Bauausführung den Erfordernissen ihres Verwendungszweckes
    und Einsatzbereiches entsprechen.
    1.2.
    Für Fähren, gegen deren technischen Zustand Bedenken bestehen, ist ein Gutachten der
    DSRK
    einzuholen. Die Beschaffung des Gutachtens obliegt dem
    Rechtsträger
    bzw. Eigentümer der Fähre.
    1.3.
    Der Einbau stationärer Benzinmotoren ist verboten.
    1.4.
    Motorenanlagen müssen der Art und Leistung des Motors entsprechend gebaut werden. Die Einbaurichtlinien
    des Motorenherstellers sind zu beachten. Durch den Einbau der Motorenanlage
    darf die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fähre nicht beeinträchtigt
    werden. Der Einbau hat so zu erfolgen, daß jede Gefahr für die
    an Bord befindlichen Personen und den übrigen Verkehr auf den Gewässern
    vermieden wird.
    1.5.
    Die Verbände der Fähre müssen für den Einbau der Motorenanlage dimensioniert
    sein.
    1.6.
    Stationäre Motorenanlagen, die außerhalb eines abgeschlossenen Motorenraumes aufgestellt werden,
    müssen mit einem Motorenschutzkasten abgedeckt werden. Motorenschutzkästen
    oder geschlossene Motorenräume sind mit einem Feuerschutzanstrich zu
    versehen.
    1.7.
    Unter dem Motor hölzerner Fähren ist eine Auffangwanne aus Blech mit genügend hohem Süll
    anzubringen. Bei Fähren aus anderen Werkstoffen sind vor und hinter dem
    Motor wasserdichte Bodenwrangen oder Erhöhungen zwischen den Längsträgern
    des Motorenfundaments vorzusehen. Das gilt nicht für Außenbordmotoren.
    1.8.
    Eine ausreichende Be- und Entlüftung des Motorenraumes muß vorhanden sein. Die Be- und
    Entlüftung soll über Deck erfolgen.
    1.9.
    Kraftstoffleitungen müssen so verlegt oder geschützt sein, daß sie vor mechanischen Beschädigungen
    gesichert sind. Alle Lötungen sind als Hartlötungen auszuführen.
    Für Rohrleitungen dürfen nur nahtlose Rohre verwendet werden. Der
    Werkstoff flexibler Leitungen muß gegen den zu verwendenden Kraftstoff
    beständig sein.
    1.10.
    In der Kraftstoffleitung zwischen Tank und Motor ist eine Absperrvorrichtung einzubauen, die außer
    bei Außenbordmotoren, vom Steuerstand aus betätigt werden kann.
    Bei flexiblen Leitungen ist die Absperrvorrichtung so anzuordnen, daß
    die flexible Leitung zwischen Absperrvorrichtung und Motor liegt.
    1.11.
    Unter Deck eingebaute Kraftstoffbehälter müssen fest gelagert sein und ein bis zum Deck
    reichendes Füllrohr haben. Dieses muß so beschaffen sein, daß
    beim Füllen kein Kraftstoff oder verdrängtes Gas in das Innere der
    Fähre gelangen kann. An Deck muß das Füllrohr mit einer Verschraubung
    versehen sein. Die Entlüftung des Tanks muß so ins Freie geführt
    werden, daß das Gas nicht in das Innere der Fähre gelangen kann.
    Die Kraftstoffbehälter sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen,
    die durch den verwendeten Kraftstoff nicht korrodieren oder anderweitig in
    Mitleidenschaft gezogen werden. Die Nähte der Kraftstoffbehälter
    müssen doppelt gefalzt und gelötet bzw. geschweißt sein. Lose
    Kraftstoffbehälter (z. B. Kanister) sind so zu stauen bzw. zu befestigen,
    daß sie nicht auslaufen können.
    1.12.
    Die Kühlwassereintrittsleitung ist am Boden des Bootskörpers mit einem Absperrventil zu versehen.
    1.13.
    Die Auspuffleitung ist, soweit nicht wassergekühlt, zu isolieren. Sie ist so anzuordnen,
    daß bei Stillstand des Motors und der Fähre kein Wasser in die
    Fähre eindringen kann.
    1.14.
    Alle freiliegenden, rotierenden Teile der Antriebsanlage sind abzudecken.
    1.15.
    Alle zu wartenden Motorenteile müssen leicht zugänglich sein.
    1.16.
    Die Errichtung der elektrischen Anlagen muß in Übereinstimmung mit den gültigen
    Staatlichen Standards (TGL)
    erfolgen.
    1.17.
    Akkumulatoren sind zu befestigen und abzudecken. Werden sie in einem Kasten untergebracht, muß
    dieser eine ausreichende Entlüftung haben.
    1.18.
    Der Steuerstand ist so einzurichten, daß freie Sicht nach allen Seiten gewährleistet
    ist.
    1.19.
    Als Kontrollmöglichkeit muß am Fahrstand ein Kühlwasser-Fernthermometer oder ein Kühlwasserüberlauf
    eingebaut sein. Das gilt nicht für Außenbordmotoren.
    1.20.
    Die Ruderleitung ist betriebssicher zu legen. Alle Bolzenverbindungen, Spannschrauben und Schäkel
    sind gegen Aufdrehen zu sichern.
    1.21.
    Geschlossene Deckstelle müssen mit einer Reling versehen sein.
    2.
    Abnahme und Zulassung
    2.1.
    Der Einbau stationärer Motorenanlagen bedarf der Abnahme und Zulassung durch die
    DSRK.
    2.2.
    Die Abnahme und Zulassung durch die
    DSRK
    erstreckt sich auf die Prüfung
    der Einhaltung der Bauvorschriften gemäß Abschnitt 1.
    2.3.
    Die Abnahme und Zulassung ist durch ein Zertifikat der
    DSRK
    nachzuweisen.
    2.4.
    Das Zertifikat verliert seine Gültigkeit nach 4 Jahren oder bei Veränderungen an der stationären
    Motorenanlage.
    3.
    Ausrüstung und Rettungsmittel der Fähren
    3.1.
    Fähren sind je nach Einsatzgebiet so auszurüsten, daß sie im Gefahrenfall unverzüglich
    zum Stillstand gebracht werden oder ohne fremde Hilfe das Ufer erreichen können.
    3.2.
    Es ist mindestens folgende Ausrüstung mitzuführen:
    2 Festmacherleinen
    1 Wurfleine (mindestens 25 m lang)
    1 Bootshaken
    2 Riemen
    1 Verbandkasten
    1 Rettungsring
    1 Feuerlöscher gemäß Abschnitt 3.3.
    Werkzeug zur Reparatur kleiner Schäden
    Lenzeinrichtung
    1 Signalhorn
    1 Anker mit Leine oder Kette.
    3.3.
    Die Feuerlöscher der Fähren müssen
    -
    bei Kraftstoffvorräten bis zu 10 Litern einen Löschmittelinhalt von mindestens 1 Liter
    -
    bei Kraftstoffvorräten über 10 Litern einen Löschmittelinhalt von mindestens 2 Litern haben.
    Es dürfen nur Feuerlöscher verwendet werden, die den
    Staatlichen Standards
    entsprechen. Die Feuerlöscher sind an leicht zugänglichen
    Stellen anzubringen und ständig einsatzbereit zu halten; sie sind gegen
    Korrosion und Witterungseinflüsse zu schützen.
    3.4.
    Die Organe gemäß § 4 Abs. 4 der Fährordnung
    können entsprechend den Bedingungen des Einsatzgebietes der Fähre abweichend
    vom Abschnitt 3.2. Erleichterungen gewähren oder weitergehende Forderungen
    stellen.
    4.
    Freibord
    4.1.
    Fähren müssen in vollbeladenem Zustand einen Freibord von mindestens 250 mm, gemessen von
    Oberkante Bordwand an der am tiefsten eintauchenden Stelle der Fähre
    bis Oberkante Freibordstrich, aufweisen. Ausschnitte und Öffnungen sind
    bei der Freibordfestlegung zu berücksichtigen.
    4.2.
    Der Freibord ist in Form eines 150 mm langen und 15 mm breiten, waagerechten Striches, der sich gut
    vom Untergrund abheben muß, an beiden Seiten auf jeweils halber Länge
    der Fähre anzubringen.
    5.
    Platzvermessung
    5.1.
    Für die Festlegung der zulässigen Personenzahl gilt, außer den Bestimmungen des Abschnittes
    4, folgendes:
    -
    Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß für je einen Sitzplatz eine Länge
    von mindestens 450 mm, gemessen an der Sitzvorderkante, vorhanden ist
    -
    die Sitztiefe darf dabei nicht kleiner als 400 mm, die Fußplatztiefe nicht kleiner als 300 mm
    sein
    -
    bei Stehplätzen sind 0,25 m² je Platz anzunehmen. Der Abstand zwischen einem Stehplatz und
    einer Sitzvorderkante beträgt dabei 300 mm.
    5.2.
    Die Sitzgelegenheiten müssen so beschaffen sein, daß weder bei ihrer Benutzung noch beim
    Ein- und Aussteigen eine Verletzungsgefahr besteht. Die Sitzbänke sind
    gegen Verschieben in Längs- und Querrichtung zu sichern. Sitzgelegenheiten
    sind so zu bemessen, daß sie nicht über die Bordwände hinausragen.
    5.3.
    Als Fahrgäste auf Sitz- oder Stehplatz gelten alle Personen an Bord der Fähre, die nicht
    zum Fährpersonal gehören und älter als 10 Jahre sind. Drei
    Kinder ab 4 bis 10 Jahren gelten als zwei Fahrgäste; werden sie jedoch
    in Gruppen transportiert, so gelten drei Kinder als zwei Fahrgäste.
    5.4.
    Stehplätze sind nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung (z. B. der Fahrgäste
    oder der Fähre) eintreten kann.
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