Gesetz zum Ausgleich von Rabatten bei Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Schienenpersonennahverkehr Vom 22. Dezember 2010
Gesetz zum Ausgleich von Rabatten bei
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im
Schienenpersonennahverkehr
Vom 22. Dezember 2010
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im öffentlichen Personennahverkehr vom 22. Dezember 2010
(GVBl. LSA S. 642)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Ausgleich von Rabatten bei Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Schienenpersonennahverkehr vom 22. Dezember 2010 | 01.01.2011 |
§ 1 | 01.01.2011 |
§ 2 | 01.01.2011 |
§ 3 | 01.01.2011 |
§ 4 | 01.01.2011 |
§ 5 | 01.01.2011 |
§ 1
(1) Der Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr kann von dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs befördert, die Gewährung von Rabatten bei Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs verlangen. Macht der Aufgabenträger davon Gebrauch, so hat er dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen den dadurch entstehenden Verlust nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der
§§ 2
und
3
auszugleichen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Gewährung von Rabatten Gegenstand vertraglicher Regelungen zwischen dem Aufgabenträger und dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen ist.
(2) Als Ausgleich werden 90 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarif für einen Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs und dem des Nichtausbildungsverkehrs gewährt, wobei der Ausgleich auf die Gewährung von Rabatten in Höhe von 25 v. H. begrenzt ist.
(3) Als Zeitfahrausweise nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch andere Zeitfahrausweisangebote im Ausbildungsverkehr wie Semestertickets. Die Basis für die Ausgleichszahlungen bildet hier ein fiktiver Vergleich zum Nichtausbildungsverkehr entsprechend der räumlichen und zeitlichen Gültigkeit des anderen Zeitfahrausweisangebots.
§ 2
Der Ausgleich wird für den Ausbildungsverkehr gewährt, der auf dem Gebiet des Landes erbracht wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der im Land Sachsen-Anhalt erbracht wird.
§ 3
(1) Der Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs ist vom jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen bis zum 31. Mai jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr beim Landesverwaltungsamt zu stellen. Bei einem von mehreren Verkehrsunternehmen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten kann auch eine hierzu gebildete Gemeinschaftseinrichtung dieser Verkehrsunternehmen die Anträge für ihre Mitglieder stellen.
(2) Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages erfolgt schriftlich. Jede Tatsache, die zur Änderung der Berechnung des Ausgleichsbetrages führt, ist unverzüglich dem Landesverwaltungsamt anzuzeigen.
(3) Das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen erhält auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 v. H. Grundlage für die Höhe der Vorauszahlungen ist der Ausgleichsbetrag, der für das vergangene Jahr festgesetzt worden ist. Der Antrag ist formlos bis zum 28. Februar des laufenden Jahres beim Landesverwaltungsamt zu stellen. Die Vorauszahlungen werden je zu einem Viertel zum 20. März, zum 20. Juni, zum 20. September und zum 20. November geleistet. Bei fehlender Festsetzung hat das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen die Höhe der Vorauszahlungen glaubhaft zu machen. Die Schlusszahlung in Höhe von 20 v. H. erfolgt mit der zweiten Vorauszahlung im Folgejahr zum 20. Juni.
§ 4
Die Ausgleichszahlungen für die Beförderungen von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs sind aus dem Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69
und
(EWG) Nr. 1107/70
des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.
§ 5
Dieses Gesetz ersetzt die §§ 6a, 6c, 6e und 6f des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
, zuletzt geändert durch Artikel 299 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2446), sowie die aufgrund von § 6e des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
durch Verordnung erlassenen Vorschriften.
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