Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO)
Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO)
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Vom 30. Oktober 2018
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geändert, §§ 12 und 18 neu gefasst durch Verordnung vom 7. April 2022 (GVBl. LSA S. 81) |
Fußnoten
1)
Diese Verordnung dient in § 4 Abs. 3 und § 41 der Umsetzung der Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 15).
2)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO) vom 30. Oktober 2018 | 10.11.2018 |
Eingangsformel | 10.11.2018 |
Inhaltsverzeichnis | 12.04.2022 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 10.11.2018 |
§ 1 - Geltungsbereich | 12.04.2022 |
§ 2 - Zuständigkeit | 10.11.2018 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 12.04.2022 |
§ 4 - Gewässerschutz | 10.11.2018 |
Teil 2 - Schifffahrt | 10.11.2018 |
Abschnitt 1 - Zulässigkeit der Schifffahrt | 10.11.2018 |
§ 5 - Zulässigkeit des Gemeingebrauchs | 10.11.2018 |
§ 6 - Zulässigkeit der Schifffahrt | 10.11.2018 |
§ 7 - Genehmigung der Schifffahrt | 10.11.2018 |
Abschnitt 2 - Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahrzeugen, Rudergänger, Kennzeichnungspflicht | 10.11.2018 |
§ 8 - Fahrerlaubnis | 12.04.2022 |
§ 9 - Allgemeine Anforderungen für die Erteilung des Schiffsführerscheins | 12.04.2022 |
§ 10 - Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins | 10.11.2018 |
§ 11 - Erteilung des Schiffsführerscheins | 12.04.2022 |
§ 12 - Überprüfung, Ruhen, Aussetzung und Entzug von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen | 12.04.2022 |
§ 13 - Neuerteilung des Schiffsführerscheins | 12.04.2022 |
§ 14 - Rudergänger | 10.11.2018 |
§ 15 - Kennzeichnungspflicht | 10.11.2018 |
Abschnitt 3 - Zulassung zum Verkehr, Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper, Schiffsuntersuchungskommission, Besatzung | 12.04.2022 |
§ 16 - Zulassung zum Verkehr, Schiffsuntersuchungskommission | 12.04.2022 |
§ 17 - Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper | 10.11.2018 |
§ 18 - Besatzung | 12.04.2022 |
Abschnitt 4 - Verkehrsvorschriften | 10.11.2018 |
§ 19 - Einschränkungen der Schifffahrt | 10.11.2018 |
§ 20 - Fähren | 10.11.2018 |
§ 21 - Anlegestellen | 10.11.2018 |
§ 22 - Besondere Veranstaltungen | 10.11.2018 |
§ 23 - Kennzeichnung von Gewässern | 10.11.2018 |
Teil 3 - Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen | 10.11.2018 |
Abschnitt 1 - Grundsätze | 10.11.2018 |
§ 24 - Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Hafenbetriebsregelung, Aushang der Verordnung | 10.11.2018 |
§ 25 - Nutzungsbeschränkungen | 10.11.2018 |
§ 26 - Meldung besonderer Vorfälle, Beseitigung von Hindernissen für die Schifffahrt | 10.11.2018 |
§ 27 - Reinhaltung des Hafens | 10.11.2018 |
§ 28 - Rettungsmittel und -geräte | 10.11.2018 |
Abschnitt 2 - Meldepflichten, Stilllegen | 10.11.2018 |
§ 29 - Meldepflicht für Fahrzeuge | 10.11.2018 |
§ 30 - Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung | 10.11.2018 |
Abschnitt 3 - Verkehr und Aufenthalt im Hafen, Benutzung von Hafenanlagen | 10.11.2018 |
§ 31 - Fahrten im Hafen | 10.11.2018 |
§ 32 - Zuweisung der Liegeplätze | 10.11.2018 |
§ 33 - Festmachen und Ankern | 10.11.2018 |
§ 34 - Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge | 10.11.2018 |
§ 35 - Landgänge | 10.11.2018 |
§ 36 - Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen | 10.11.2018 |
§ 37 - Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord | 10.11.2018 |
§ 38 - Eigenversorgung mit Treibstoffen | 10.11.2018 |
§ 39 - Benutzung von Hafenanlagen | 10.11.2018 |
Abschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden | 10.11.2018 |
§ 40 - Vorkehrungen für Notfälle | 10.11.2018 |
§ 41 - Fluchtwege | 10.11.2018 |
§ 42 - Wache | 10.11.2018 |
Abschnitt 5 - Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen | 10.11.2018 |
§ 43 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen | 10.11.2018 |
§ 44 - Pflichten | 10.11.2018 |
Teil 4 - Schlussvorschriften | 10.11.2018 |
§ 45 - Ausnahmen, Befreiung | 10.11.2018 |
§ 46 - Übergangsbestimmungen | 10.11.2018 |
§ 47 - Ordnungswidrigkeiten | 12.04.2022 |
§ 48 - Sprachliche Gleichstellung | 10.11.2018 |
§ 49 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 10.11.2018 |
Anlage | 10.11.2018 |
Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 8 und 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), verordnet das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen und im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie und
(nur zu § 2 Abs. 1) aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zuständigkeit |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Gewässerschutz |
Teil 2 Schifffahrt | |
Abschnitt 1 Zulässigkeit der Schifffahrt | |
§ 5 | Zulässigkeit des Gemeingebrauchs |
§ 6 | Zulässigkeit der Schifffahrt |
§ 7 | Genehmigung der Schifffahrt |
Abschnitt 2 Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahrzeugen, Rudergänger, Kennzeichnungspflicht | |
§ 8 | Fahrerlaubnis |
§ 9 | Allgemeine Anforderungen für die Erteilung des Schiffsführerscheins |
§ 10 | Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins |
§ 11 | Erteilung des Schiffsführerscheins |
§ 12 | Überprüfung, Ruhen, Aussetzung und Entzug von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen |
§ 13 | Neuerteilung des Schiffsführerscheins |
§ 14 | Rudergänger |
§ 15 | Kennzeichnungspflicht |
Abschnitt 3 Zulassung zum Verkehr, Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper, Schiffsuntersuchungskommission, Besatzung | |
§ 16 | Zulassung zum Verkehr, Schiffsuntersuchungskommission |
§ 17 | Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper |
§ 18 | Besatzung |
Abschnitt 4 Verkehrsvorschriften | |
§ 19 | Einschränkungen der Schifffahrt |
§ 20 | Fähren |
§ 21 | Anlegestellen |
§ 22 | Besondere Veranstaltungen |
§ 23 | Kennzeichnung von Gewässer |
Teil 3 Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen | |
Abschnitt 1 Grundsätze | |
§ 24 | Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Hafenbetriebsregelung, Aushang der Verordnung |
§ 25 | Nutzungsbeschränkungen |
§ 26 | Meldung besonderer Vorfälle, Beseitigung von Hindernissen für die Schifffahrt |
§ 27 | Reinhaltung des Hafens |
§ 28 | Rettungsmittel und -geräte |
Abschnitt 2 Meldepflichten, Stilllegen | |
§ 29 | Meldepflicht für Fahrzeuge |
§ 30 | Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung |
Abschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt im Hafen, Benutzung von Hafenanlagen | |
§ 31 | Fahrten im Hafen |
§ 32 | Zuweisung der Liegeplätze |
§ 33 | Festmachen und Ankern |
§ 34 | Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge |
§ 35 | Landgänge |
§ 36 | Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen |
§ 37 | Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord |
§ 38 | Eigenversorgung mit Treibstoffen |
§ 39 | Benutzung von Hafenanlagen |
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden | |
§ 40 | Vorkehrungen für Notfälle |
§ 41 | Fluchtwege |
§ 42 | Wache |
Abschnitt 5 Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen | |
§ 43 | Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 44 | Pflichten |
Teil 4 Schlussvorschriften | |
§ 45 | Ausnahmen, Befreiung |
§ 46 | Übergangsbestimmungen |
§ 47 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 48 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 49 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auf den Gewässern im Land Sachsen-Anhalt, die nicht Bundeswasserstraßen sind (Landesgewässer), auf denen die Schifffahrt nach anderen Vorschriften zugelassen ist und für alle Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen im Land Sachsen-Anhalt, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen genehmigt sind. Als Zulassung der Schifffahrt nach anderen Vorschriften im Sinne des Satzes 1 gelten insbesondere allgemeine Zulassungen der Schifffahrt sowie Zulassungen im Einzelfall gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Das Gebiet eines Hafens nach Absatz 1 umfasst
1.
die Land- und Wasserflächen gemäß der jeweils geltenden Hafenbetriebsordnung und
2.
die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf oder von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche.
(3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind vom Hafenbetreiber mit entsprechender Beschilderung zu kennzeichnen.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind ergänzend anzuwenden:
1.
die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in Verbindung mit der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011, BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen vom 1. Juli 2015 (VkBl. S. 615), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. Juli 2016 (VkBl. S. 506), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung,
7.
die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit für die Ausführung dieser Verordnung obliegt dem Landesverwaltungsamt als für den Wasserverkehr zuständige Behörde. Das Landesverwaltungsamt ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Soweit in den für anwendbar erklärten Bundesvorschriften auf zuständige Bundesbehörden verwiesen wird, treten für die Gewässer im Land Sachsen-Anhalt die vergleichbaren Landesbehörden an ihre Stelle, soweit nicht bereits besondere Zuständigkeiten in anderen Vorschriften geregelt wurden.
(2) Die Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei regelt § 2 der Verordnung über Polizeidirektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten vom 8. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 156), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 541), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie von Anlagen, Ausrüstungsgegenständen, Bauteilen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 7 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(4) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeuges, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche, sowie der Hersteller der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper sowie der Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit den Aufgaben nach Absatz 2 und 3 betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung oder § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als
1.
Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, welche Lade-, Lösch- und Umschlagprozesse am Hafen leitet, koordiniert oder gegen Entgelt durchführt oder durchführen lässt. Der Hafenbetreiber ist für die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Wasserflächen im Hafengebiet zuständig.
2.
Betreiber der Umschlaganlage: eine natürliche oder juristische Person, die eine Anlage zum Umschlag von Gütern verwaltet oder betreibt.
3.
Propulsionsorgane: Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Wasserfahrzeugen wie Propeller und Bugstrahlruder.
4.
isolierte Gewässer: Gewässer nach § 1 Abs. 1, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union - einschließlich Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden - verbunden sind.
§ 4 Gewässerschutz
(1) Bei der Ausübung der Schifffahrt und des Hafenbetriebes sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Fischerei zu berücksichtigen. Der Einhaltung landes-, bundesrechtlicher und internationaler Vorschriften zum Schutz der Gewässer kommt eine besondere Bedeutung zu.
(2) Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen an, auf oder unter Gewässern sowie beim Ausbau und bei der Unterhaltung der Gewässer ist besondere Umsicht geboten. Die hierzu ergangenen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sind zu beachten und einzuhalten. Durch Gesetz oder Verordnung bereits bestehende Zuständigkeiten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(3) Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), sind die hierzu ergangenen nationalen und internationalen Vorschriften sowie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), zuletzt geändert durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298), zu beachten und einzuhalten. Die durch Bundes- und Landesrecht geregelten Zuständigkeiten werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II Seite 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften. Durch Gesetz oder Verordnung bereits bestehende Zuständigkeiten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Teil 2 Schifffahrt
Abschnitt 1 Zulässigkeit der Schifffahrt
§ 5 Zulässigkeit des Gemeingebrauchs
Der Gemeingebrauch nach den Vorschriften des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
§ 6 Zulässigkeit der Schifffahrt
(1) Die Gewässer dürfen zu gewerblichen Zwecken nur mit einer Genehmigung befahren werden.
(2) Von der Genehmigungsfreiheit unberührt bleiben die Vorschriften über die Befähigungsnachweise, die Kennzeichnungspflicht und die technische Zulassung.
(3) Der Schiffsführer hat sich vor Antritt der Fahrt über die Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu informieren und von der Befahrbarkeit des Gewässers bei der zuständigen Behörde und beim Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt zu vergewissern.
§ 7 Genehmigung der Schifffahrt
(1) Die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Genehmigung wird dem Eigentümer oder Ausrüster des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers für einen bestimmten Abschnitt der Gewässer auf schriftlichen Antrag widerruflich durch die zuständige Behörde erteilt. Sie ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn hierdurch das Wohl der Allgemeinheit nach den Vorschriften des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nicht beeinträchtigt wird.
(3) Wasserskilaufen, Kite-Surfen und die Benutzung von Amphibienfahrzeugen, Wasserbikes und sonstigen motorgetriebenen Sportgeräten sowie das Schieben und Schleppen von Gegenständen sind grundsätzlich verboten. Das Fahren mit Wassermotorrädern ist außerhalb der dafür freigegebenen Flächen verboten.
Abschnitt 2 Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahrzeugen, Rudergänger, Kennzeichnungspflicht
§ 8 Fahrerlaubnis
(1) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper mit Antriebsmaschine zu gewerblichen Zwecken führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Für die Fortbewegung eines Schwimmkörpers zu nicht gewerblichen Zwecken bedarf es einer Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 4 Nr. 6. Ist für einen Sondertransport eine Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erforderlich, legt die zuständige Behörde die Art der Fahrerlaubnis in der Erlaubnis fest.
(2) Die Fahrerlaubnis kann für nicht frei fahrende Fähren im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen werden. Auf isolierten Gewässern kann die Fahrerlaubnis für gewerblich genutzte Fahrzeuge ebenfalls durch den Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen werden.
(3) Der Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt wird für folgende Kategorien erteilt:
1. | Kategorie A: | Fähren, |
2. | Kategorie B: | Fahrgastschiffe und andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper. |
Der Schiffsführerschein der Kategorie B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A.
(4) Soweit nicht bereits durch die Binnenschiffspersonalverordnung eine Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse geregelt wird, erfolgt auf Antrag die Feststellung der Gleichwertigkeit eines anderen Befähigungszeugnisses mit der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 im Einzelfall durch die zuständige Behörde.
(5) Der Eigentümer eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers darf nicht zulassen, dass das Fahrzeug oder der Schwimmkörper ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt wird.
§ 9 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung des Schiffsführerscheins
(1) Der Antragsteller muss neben den allgemeinen Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
1.
das folgende Alter erreicht haben:
a)
Kategorie A 18 Jahre,
b)
Kategorie B 21 Jahre,
2.
körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers geeignet sein,
3.
zuverlässig sein,
4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung gemäß § 10 nachgewiesen haben und
5.
einen Nachweis über einen Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen erbringen.
(2) Die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch ein Zeugnis des Arbeitsmedizinischen Dienstes über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer nachzuweisen. Untauglich zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder Hörvermögen verfügt.
(3) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist oder nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers oder die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt.
(4) Der Nachweis über einen Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen gilt als erbracht, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung über eine Ausbildung in Erster Hilfe vorlegt, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(5) Für den Erwerb eines Schiffsführerscheins der Kategorie B hat der Bewerber Fahrzeiten von mindestens 180 Tagen und der Kategorie A von mindestens 90 Tagen auf den Gewässern nachzuweisen, auf denen er künftig ein Fahrzeug führen will, oder auf solchen Gewässern, die denen entsprechen.
(6) Die Fahrzeiten müssen auf einem Fahrzeug der jeweiligen Kategorie absolviert sein, zu dessen Führung die Fahrerlaubnis berechtigen soll.
§ 10 Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht, vor einem Prüfungsausschuss nachzuweisen, dass er
1.
über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern maßgeblichen Vorschriften verfügt,
2.
die zur sicheren Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse besitzt,
3.
berufliche Fertigkeiten und Fähigkeiten hat und
4.
die Grundsätze der Unfallverhütung beherrscht.
(2) Der Bewerber wird durch den Prüfungsausschuss erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 9 erfüllt sind.
§ 11 Erteilung des Schiffsführerscheins
(1) Der Schiffsführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt.
(2) Der Inhaber eines Schiffsführerscheins der Kategorien A und B, der diese gewerblich nutzen will, hat
1.
mit Vollendung des 60. Lebensjahres und bis zum 70. Lebensjahr alle fünf Jahre,
2.
mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre,
seine Tauglichkeit durch Vorlage eines Eignungsnachweises des Arbeitsmedizinischen Dienstes spätestens innerhalb von drei Monaten erneut zu erbringen. Die Erneuerung dieses Eignungsnachweises wird von der zuständigen Behörde auf dem Schiffsführerschein vermerkt.
(3) Der Schiffsführerschein kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt oder erweitert werden.
(4) Ist ein Schiffsführerschein unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist durch eine Verlusterklärung glaubhaft zu machen. Der Inhaber eines Schiffsführerscheins hat einen unbrauchbar gewordenen oder wieder aufgefundenen Schiffsführerschein unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzugeben oder dieser zur Entwertung vorzulegen.
§ 12 Überprüfung, Ruhen, Aussetzung und Entzug von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 zum Führen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern als ungeeignet, so hat ihm die ausstellende Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist insbesondere,
1.
wer unzuverlässig ist,
2.
wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers untauglich ist,
3.
wer wiederholt oder erheblich gegen diese Verordnung, gegen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nr. 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.
Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen insbesondere, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Führers eines Fahrzeuges oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, wiederholt eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
(2) Rechtfertigen Gründe das Aussetzen oder den Entzug eines Befähigungszeugnisses oder einer besonderen Berechtigung nach der Binnenschiffspersonalverordnung, eines ausländischen Unionspatentes sowie eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dem das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Europäischen Kommission anerkannt worden ist, so hat die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizei die für das Ruhen oder den Entzug nach der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde zu informieren.
(3) Rechtfertigen Gründe das Ruhen oder den Entzug einer Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung, so hat die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizei die für das Ruhen oder den Entzug nach der Sportbootführerscheinverordnung zuständige Behörde zu informieren.
(4) Für die Sicherstellung von Befähigungszeugnissen oder besonderen Berechtigungen sowie einer Fahrerlaubnis gelten die entsprechenden Bestimmungen für eine Sicherstellung nach der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung. Für die Führerscheine nach § 8 Abs. 2 gilt Teil 2 Kap. 4 der Binnenschiffspersonalverordnung analog.
(5) Ist die Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 entzogen, hat der bisherige Inhaber den Führerschein der zuständigen Behörde unverzüglich auszuhändigen.
§ 13 Neuerteilung des Schiffsführerscheins
(1) Für die Neuerteilung eines Schiffsführerscheins nach § 8 Abs. 2 gelten nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis die Voraussetzungen nach § 9 mit Ausnahme des Zeugnisses des Arbeitsmedizinischen Dienstes, soweit dieses noch gültig ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf eine Prüfung verzichten, wenn der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 10 noch besitzt. Ein Verzicht auf eine Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Bewerber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hatte, so hat die zuständige Behörde vor der Neuerteilung des Schiffsführerscheins nach § 8 Abs. 2 in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen wurde.
§ 14 Rudergänger
Auf jedem fahrenden Fahrzeug oder Schwimmkörper muss das Ruder mit einer Person besetzt sein, die hierfür fachlich, geistig und körperlich geeignet ist. Bei einem Fahrzeug oder Schwimmkörper mit Antriebsmaschine von weniger als 3,69 Kilowatt Maschinenleistung muss diese mindestens zwölf Jahre und bei einer Maschinenleistung ab 3,69 Kilowatt mindestens 16 Jahre alt sein.
§ 15 Kennzeichnungspflicht
(1) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug einschließlich Kleinfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung oder Schwimmkörper ohne eine amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichnung auf dem Gewässer weder stillliegend noch fahrend benutzen. Für die Kennzeichnungspflicht ist der Eigentümer des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug oder den Schwimmkörper nicht benutzt.
(2) Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die zuständige Behörde. Dieses Kennzeichen besteht aus einer Kombination aus den Buchstaben „ST“ sowie aus einer mit einem Bindestrich angeschlossenen Kombination von fünf arabischen Ziffern. Neben den in der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung aufgeführten Antragsunterlagen sind zusätzlich entsprechende Konformitätserklärungen nach der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) dem Antrag beizufügen.
(3) Kleinfahrzeuge mit einem Kennzeichen gemäß der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung sind von der Führung eines amtlichen Kennzeichens nach Absatz 1 ausgenommen.
Abschnitt 3 Zulassung zum Verkehr, Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper, Schiffsuntersuchungskommission, Besatzung
§ 16 Zulassung zum Verkehr, Schiffsuntersuchungskommission
(1) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen (bei deren Transport), ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur am Verkehr teilnehmen, wenn sie technisch zugelassen sind.
(2) Der Antrag auf technische Zulassung eines Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage ist durch den Eigentümer oder Ausrüster bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese übergibt den Antrag der Schiffsuntersuchungskommission.
(3) Der Schiffsuntersuchungskommission gehören an:
1.
ein Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender,
2.
ein anerkannter Schiffssachverständiger für Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie,
3.
ein Vertreter der für das Fahrzeug oder den Schwimmkörper grundsätzlich zuständigen Berufsgenossenschaft.
Bei technischen Besonderheiten an dem zu untersuchenden Fahrzeug kann im Einzelfall ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden.
(4) Das in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannte Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission wird durch den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes berufen. Der Vorsitzende wird ermächtigt, die in Absatz 3 genannten Vertreter und Sachverständigen zu berufen oder hinzuzuziehen.
(5) Die Schiffsuntersuchungskommission legt den Zeitpunkt und den Ort der Zulassung fest und führt die technische Überprüfung des Fahrzeuges, des Schwimmkörpers oder der schwimmenden Anlage durch. Der Eigentümer oder Ausrüster hat der Schiffsuntersuchungskommission zum Zwecke der technischen Überprüfung ungehinderten Zutritt zu allen Bereichen des Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder der schwimmenden Anlage zu gewähren. Das Fahrzeug, der Schwimmkörper oder die schwimmende Anlage ist zum Zeitpunkt der technischen Untersuchung vollständig ausgerüstet vorzustellen.
(6) Zugelassene Fahrzeuge und Schwimmkörper sind in bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung legt die Schiffsuntersuchungskommission bei der jeweiligen Untersuchung fest. Sie dürfen nicht überschreiten:
1.
bei Fahrgastschiffen und Fähren fünf Jahre,
2.
bei allen anderen übrigen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zehn Jahre.
§ 17 Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper
(1) Der Eigentümer und der Ausrüster sind ungeachtet der Verantwortlichkeit des Schiffsführers dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug oder der Schwimmkörper sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und ausgerüstet ist.
(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit, Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemessenen Freibord aufweisen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen und Schwimmkörpern, deren Tiefgang 75 Zentimeter oder mehr erreichen kann, sind Einsenkungsmarken anzubringen.
(3) Der Freibord ist durch unaustilgbare Einsenkungsmarken von mindestens 150 Millimetern Länge und mindestens 15 Millimetern Höhe, die sich farblich gut vom Untergrund abheben müssen, auf beiden Seiten des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu kennzeichnen. Die Unterkante der Einsenkungsmarken gibt den größten zulässigen Tiefgang des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an. Anzahl und Anbringungsort der Einsenkungsmarken bestimmt die Schiffsuntersuchungskommission.
§ 18 Besatzung
(1) Für die nicht frei fahrenden Fähren und für die ausschließlich auf isolierten Gewässern verkehrenden und nach § 16 Abs. 1 zulassungspflichtigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen legt die Schiffsuntersuchungskommission die Mindestbesatzung fest. Dabei soll sich die Festsetzung der Mindestbesatzung an den Vorgaben der Binnenschiffspersonalverordnung orientieren. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen von der Schiffsuntersuchungskommission zugelassen werden und sind im Zulassungszeugnis zu vermerken.
(2) Jedes Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Schiffsführers ist im Besitz eines gültigen auf die Person ausgestellten Schifferdienstbuches. Neben den Schifferdienstbüchern nach der Binnenschiffspersonalverordnung gelten für nicht frei fahrende Fähren und für die Fahrt auf isolierten Gewässern auch Schifferdienstbücher, die von der zuständigen Behörde ausgegeben werden. Für diese Schifferdienstbücher gilt die Binnenschiffspersonalverordnung analog mit Ausnahme der §§ 18, 19 Abs. 2 und § 94 Abs. 5 und 7 der Binnenschiffspersonalverordnung.
(3) Für die Erteilung der Befähigung in der Einstiegs- und Betriebsebene für nicht frei fahrende Fähren und ausschließlich auf isolierten Gewässern verkehrende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen gilt die Binnenschiffspersonalverordnung mit folgenden Ausnahmen:
1.
die Befähigung zum Matrosen kann auch ohne eine Prüfung mit einer nachgewiesenen Fahrzeit von 540 Tagen erlangt werden,
2.
die Befähigung zum Bootsmann kann auch ohne eine Prüfung mit einer nachgewiesenen Fahrzeit von 720 Tagen erlangt werden,
3.
die Befähigung zum Steuermann kann auch ohne eine Prüfung mit einer nachgewiesenen Fahrzeit von 900 Tagen erlangt werden.
Die erforderliche Fahrzeit wird durch entsprechende mit einem Kontrollvermerk versehene Einträge in das Schifferdienstbuch nachgewiesen.
Abschnitt 4 Verkehrsvorschriften
§ 19 Einschränkungen der Schifffahrt
(1) Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen sowie nicht unter § 1 fallende Altarme dürfen nicht befahren werden. Zu bewachsenen Uferzonen ist ein Abstand von mindestens 2 Metern, von Stauanlagen ist ein ausreichender Mindestabstand einzuhalten, der 10 Meter nicht unterschreiten sollte. Vorhandene Untiefen und ins Wasser ragende Uferhölzer sind im ausreichenden Abstand zu umfahren. Das Befahren der Gewässer bei Eisbildung ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Mindestabstandes von Stauanlagen nicht für Fahrzeuge der Berufsfischerei.
(3) Das Befahren der Saale bei einem Wasserstand über 4 Meter am Pegel Naumburg/Grochlitz und das Befahren der Unstrut bei einem Wasserstand über 3,40 Meter am Pegel Laucha ist verboten. Die Durchfahrtshöhe der Brücken über die Saale beträgt 3,85 Meter und über die Unstrut 3,80 Meter über dem höchsten schiffbaren Wasserstand.
(4) Die zuständige Behörde setzt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer fest und macht diese öffentlich bekannt.
(5) Gewässer oder Teile von ihnen können im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs von der zuständigen Behörde für verschiedene Arten von Fahrzeugen ganz oder teilweise befristet gesperrt werden.
§ 20 Fähren
(1) Gegenüber Seilfähren gilt besondere Vorsicht.
(2) Bei Querseilfähren ist während des Betriebes die Durchfahrtshöhe durch das Querseil eingeschränkt. Auf die Fähren wird mit den Schifffahrtzeichen E.4a und B.8 hingewiesen. Bei Tag wird mit einem grünen Ball oder einer grünen Flagge und bei Nacht mit einem grünen Licht auf der Fähre angezeigt, dass die Fähre in Betrieb und das Querseil gespannt ist. Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass der grüne Ball, die grüne Flagge oder das grüne Licht rechtzeitig vor dem Spannen des Querseiles gesetzt werden.
(3) Der Führer eines Fahrzeuges, das kein Kleinfahrzeug ist und die Fähre passieren will, hat dies rechtzeitig der Fähre durch Geben eines langen Tons anzuzeigen. Der Fährführer der Querseilfähre hat daraufhin das Querseil bis auf den Grund abzusenken und den grünen Ball, die grüne Flagge oder das grüne Licht zu entfernen. Die Vorbeifahrt an der Fähre darf erst erfolgen, wenn das grüne Sichtzeichen entfernt wurde.
(4) Kleinfahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen unter gebührender Beachtung der vorhandenen Durchfahrtshöhe die Fähre passieren. Der Führer eines Fahrzeuges muss sich vergewissern, dass dabei jegliche Gefährdung ausgeschlossen ist. Kann eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, so hat der Führer eines Fahrzeuges durch Geben eines langen Tons oder auf andere geeignete Art und Weise der Fähre die Absicht zum Passieren anzuzeigen und zu warten, bis die Durchfahrt freigegeben ist. Der Fährführer der Querseilfähre hat daraufhin sobald als möglich die gefahrlose Vorbeifahrt gemäß Absatz 3 oder in anderer geeigneter Weise zu ermöglichen.
(5) Ist die Querseilfähre nicht in Betrieb, darf das Querseil weder gespannt sein noch auf sonstige Weise das Fahrwasser versperren. Der Fährführer und der Eigentümer der Fähre sind verantwortlich, dass das Querseil die Schifffahrt nicht gefährdet und der grüne Ball oder die grüne Flagge oder das grüne Licht entfernt sind.
§ 21 Anlegestellen
(1) Eigentümer haben ihre Anlegestellen verkehrs- und betriebssicher zu errichten und zu erhalten. Die Anlegestellen sollen auch von anderen Fahrzeugen und Schwimmkörpern vertraglich genutzt werden. Werden Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten, bei Erforderlichkeit ist eine Nachtbezeichnung anzubringen. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren müssen sich andere Fahrzeuge und Schwimmkörper vom Kurs dieser Fahrzeuge fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen und Fähren regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen und Schwimmkörpern freizuhalten.
(3) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren ist das Baden und Angeln verboten.
§ 22 Besondere Veranstaltungen
Eine sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit oder sonstige Veranstaltung, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen kann, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. Eine solche Veranstaltung ist mindestens vier Wochen vor ihrer Durchführung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 23 Kennzeichnung von Gewässern
(1) Soweit die sich im Geltungsbereich befindlichen Gewässer in eine Bundeswasserstraße münden oder in eine Bundeswasserstraße übergehen, wird deren Beginn gemäß der
Anlage
durch rechteckige gelbe Tafeln mit den Mindestmaßen von 150 mal 80 Zentimetern gekennzeichnet. Das Schild trägt auf der dem Geltungsbereich dieser Verordnung abgewandten Seite in schwarzer Schrift die Wörter „Landesgewässer mit besonderer Regelung“ und darunter das Landeswappen. Auf der dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugewandten Seite trägt es in schwarzer Schrift das Wort „Landesgewässer“ und darunter das Landeswappen. Auf dieser Seite verläuft ein roter Balken von links unten nach rechts oben.
(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Gewässer und die Anlagen im und am Gewässer hat der Eigentümer gemäß der auf Antrag von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnung verkehrsgerecht zu beschildern, zu betonnen und diese Beschilderung und Betonnung zu unterhalten. Soweit der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt geworden sind, die die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, kann sie gegenüber dem Eigentümer des Gewässers oder der Anlage im und am Gewässer oder dem Verursacher der Beeinträchtigung die erforderlichen Anordnungen treffen.
Teil 3 Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 24 Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Hafenbetriebsregelung, Aushang der Verordnung
(1) Hafen, Hafengebiet und Hafenanlagen können von jedermann im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung genutzt werden, sofern dadurch Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden und der Widmung nicht entgegenstehen.
(2) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Der Hafenbetreiber oder der Betreiber einer Umschlaganlage hat in einer Hafenbetriebsregelung Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und der Hafenanlagen, Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die Arbeitssicherheit und den Brandschutz erforderlichen Regelungen festzulegen. Die Hafenbetriebsregelung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und im Hafen für jedermann zugänglich auszuhängen.
(4) Der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt.
§ 25 Nutzungsbeschränkungen
(1) Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen oder ähnliche sportliche Betätigungen in Hafengewässern, Wett- und Trainingsfahrten, Korsofahrten, Feuerwerke und ähnliche Veranstaltungen dürfen nur mit vorheriger Gestattung des Hafenbetreibers durchgeführt werden. Diese Gestattung ersetzt nicht die Einholung der Genehmigung gemäß dieser Verordnung. Zugefrorene Wasserflächen dürfen nur mit vorheriger Gestattung des Hafenbetreibers betreten oder befahren werden.
(2) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Zur Ausübung der Berufsfischerei sollen nach Möglichkeit Ausnahmen nach § 45 erteilt werden.
§ 26 Meldung besonderer Vorfälle, Beseitigung von Hindernissen für die Schifffahrt
(1) Bei erheblichen Störungen des Hafenbetriebes, im Falle eines Brandes oder einer Explosion, bei Unfällen, die einen Schaden oder eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, für wesentliche Sachwerte und bei Unfällen, die schädliche Umwelteinwirkungen oder die Gefahr solcher Einwirkungen zur Folge haben, hat jedermann unverzüglich die zuständige Behörde, die Sicherheitsbehörde, die Polizei oder die Wasserbehörde zu unterrichten. Unabhängig davon ist im Falle eines Brandes oder einer Explosion unverzüglich die zuständige Einsatzleitstelle über den Notruf 112 zu benachrichtigen. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie zum Beispiel die Warnung der in unmittelbarer Nähe liegenden Fahrzeuge oder Umschlaganlagen oder das Auslöschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen.
(2) Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Wasser gefallen sind oder Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder sonstige Gegenstände, die gesunken sind und den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden, sind von den Verursachern und Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen oder zu bergen. Die Verursacher und die Verantwortlichen haben für die Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Wasserbehörde oder die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 27 Reinhaltung des Hafens
Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
§ 28 Rettungsmittel und -geräte
Der Hafenbetreiber oder der Betreiber der Umschlaganlage hat auf den Kaianlagen, Brücken, Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der Wasserflächen des Hafens in gebrauchsfertigem Zustand gehaltene Rettungsmittel oder -geräte in geeigneter Art und Anzahl und an leicht zugänglichen Orten bereitzustellen.
Abschnitt 2 Meldepflichten, Stilllegen
§ 29 Meldepflicht für Fahrzeuge
(1) Der Führer eines Fahrzeuges muss sich grundsätzlich in einer angemessenen Frist vor dem Einlaufen in den Hafen bei dem Hafenbetreiber melden und folgende Angaben machen:
1.
Schiffsname,
2.
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer, UN-Nummer und Abfallschlüsselnummer,
3.
Anzahl der an Bord befindlichen Personen,
4.
Umschlagunternehmen oder Lade- und Löschunternehmen.
Das Verlassen des Hafens ist dem Hafenbetreiber mitzuteilen; der Hafenbetreiber kann Ausnahmen zulassen. Dies gilt auch für das Einlaufen in den Hafen.
(2) Der vorherigen Gestattung zum Einlaufen durch den Hafenbetreiber bedarf der Führer eines Fahrzeuges, das
1.
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859), unterliegt,
2.
zu sinken droht,
3.
brennt oder bei dem die unmittelbare Gefahr eines Brandes besteht,
4.
wegen seiner Bau- oder Antriebsart oder wegen seiner Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte,
5.
zum Verschrotten bestimmt ist oder
6.
besonderen Maßnahmen nach dem IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Einer Meldung im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht bei
1.
Fahrgastschiffen und Fährschiffen, die nach einem mit dem Hafenbetreiber abgestimmten Fahrplan verkehren,
2.
im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimateten
a)
Fahrzeugen des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben,
b)
Rettungs-, Feuerlösch- und Lotsenfahrzeugen und
3.
Fischerei- und Sportfahrzeugen im jeweiligen Heimathafen.
§ 30 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die im Hafen stillgelegt werden, sind in sicherem Zustand zu halten. Dem Hafenbetreiber ist eine aufsichtspflichtige Person zu benennen, die jederzeit erreichbar sein muss.
(2) Die Nutzung eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff bedarf der Gestattung durch den Hafenbetreiber.
(3) Reparaturen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden können, sowie Verschrottungsarbeiten an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen im Hafen nur an den vom Hafenbetreiber vorgesehenen Stellen ausgeführt werden.
Abschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt im Hafen, Benutzung von Hafenanlagen
§ 31 Fahrten im Hafen
(1) Fahrzeuge sind so zu bewegen, dass kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und dabei keine Hafenanlagen oder andere Fahrzeuge gefährdet oder beschädigt werden.
(2) Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass diese anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und nötigenfalls rechtzeitig aufstoppen können.
§ 32 Zuweisung der Liegeplätze
Auf Verlangen des Hafenbetreibers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Diese zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Gestattung des Hafenbetreibers gewechselt werden. Nach Aufforderung des Hafenbetreibers ist zu verholen.
§ 33 Festmachen und Ankern
(1) Der Führer eines Fahrzeuges oder der Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür bestimmten Einrichtungen in schifffahrtsüblicher Weise festgemacht und überwacht werden. Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nicht möglich ist.
(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferstegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
(4) Der Führer eines Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern der Hafenbetreiber nichts anderes gestattet.
(5) Der Hafenbetreiber hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können.
§ 34 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Der Führer eines Fahrzeuges oder der Aufsichtspflichtige hat für die Zeit seiner Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Führers eines Fahrzeuges oder des Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenbetreiber eine aufsichtspflichtige Person zu benennen.
(2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gestatten. Für Fischereifahrzeuge in ihrem Heimathafen und Sportfahrzeuge ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
§ 35 Landgänge
(1) Die vom Fahrzeug ausgebrachten Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein. Der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass Kaimauern standsicher sind. An den ausgewiesenen Liegeplätzen sind die Uferwege ausreichend zu beleuchten und die Zugänglichkeit der Rettungswege ist zu gewährleisten.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Fahrzeugführer oder die Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.
§ 36 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht
1.
kurz vor dem Ablegen,
2.
kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten oder
3.
für die Erprobung der Antriebsmaschine und zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe) in den dafür ausgewiesenen Hafenbereichen.
(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane muss ein vom Fahrzeugführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans gestoppt wird.
§ 37 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
(1) Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist unter Aufsicht zu halten. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten. Heißarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis der nach § 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Bei Ausbruch von Feuer hat die Besatzung der im Gefahrenbereich liegenden Wasserfahrzeuge diese aus dem gefährdeten Bereich zu bringen, sofern dies ohne Gefahr für Leben und Gesundheit möglich ist.
§ 38 Eigenversorgung mit Treibstoffen
Die Betankung von Fahrzeugen richtet sich nach der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. auf der Grundlage der Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder kann durch Bunkerschiffe erfolgen.
§ 39 Benutzung von Hafenanlagen
(1) Das Laden oder Löschen sowie die Bereitstellung von Gütern hierfür ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet. Eine Bereitstellung (zeitweiliger Aufenthalt) im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes liegt nicht mehr vor, wenn die Beförderung 21 Arbeitstage unterbrochen wird.
(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlagsanlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlaganlage als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.
(3) Der Führer eines Fahrzeuges oder der Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Fahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgen muss, sofern an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind und das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist.
(4) Beschädigungen von Hafenanlagen oder Umschlaganlagen sind vom Verursacher unverzüglich dem Hafenbetreiber oder dem Betreiber der Umschlaganlagen zu melden. Dabei ist die Schadensstelle vom Verursacher so zu sichern oder zu bewachen, dass Folgeschäden ausgeschlossen oder minimiert werden.
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
§ 40 Vorkehrungen für Notfälle
Der Führer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen hat sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu informieren, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Wasserbehörde in Notfällen bestehen.
§ 41 Fluchtwege
Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege an Bug und Heck des Schiffes zur Verfügung zu stellen. Alternativ sind die in den einschlägigen aktuell geltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften beschriebenen Flucht- und Evakuierungsmittel des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) anzuwenden.
§ 42 Wache
(1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass in Notfällen erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Das Aufstellen der Wache an Land obliegt dem Betreiber der Umschlaganlage, der Wache an Bord dem Führer des Fahrzeuges.
(2) Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.
(3) Die Wachen können sich mit Gestattung des Hafenbetreibers geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.
Abschnitt 5 Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 43 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Abschnitt 5 gilt für Häfen im Sinne des § 1 Abs. 1, die
1.
sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedsstaates verbunden sind,
2.
zu dem Binnenwasserstraßennetz gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/849 (ABl. L 128I vom 19.5.2017, S. 1) gehören,
3.
an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 angeschlossen sind,
4.
dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
5.
mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt.
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Führer eines Fahrzeuges, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
(4) Kommen als Hafenbetreiber im Sinne des Abschnitts 5 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 44 Abs. 1 im Einzelfall von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 44 Pflichten
(1) Für das Gebiet eines Hafens im Sinne des § 43 Abs. 1 stellt der Hafenbetreiber sicher, dass:
1.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 152, L 344 vom 27.12.2005, S. 52), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109), in einem elektronischen Format zugänglich sind,
2.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die gemäß Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße der Klasse Va und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,
3.
elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
4.
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
(3) Die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG umzusetzen.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 45 Ausnahmen, Befreiung
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verordnung genehmigen, wenn hierdurch das Wohl der Allgemeinheit nach dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt nicht beeinträchtigt wird.
(2) Auf geographisch abgeschlossenen Gewässern oder Gewässerabschnitten, die keine mit einem Fahrzeug nutzbare Verbindung zu einer Bundeswasserstraße haben, kann das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall entsprechende Einzelfallentscheidungen und Ausnahmeregelungen im Verwaltungsvollzug zulassen.
(3) Fahrzeuge und Schwimmkörper der Behörden im Land, der Feuerwehr, der Streitkräfte, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie von anerkannten Wasserrettungsorganisationen sind von der Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
§ 46 Übergangsbestimmungen
(1) Eine nach bisherigem Recht erteilte Fahrerlaubnis gilt weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegensteht.
(2) Soweit für untersuchungspflichtige Fahrzeuge und Schwimmkörper nach bisherigem Recht Urkunden über die Zulassung bestehen, gelten diese bis zu ihrem Ablaufdatum fort.
(3) Die nach bisherigem Recht aufgestellten Schifffahrtszeichen und Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben vorbehaltlich einer Neuregelung durch die zuständige Behörde weiterhin gültig.
(4) Nach bisherigem Recht ergangene Entscheidungen und Genehmigungen gelten fort.
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet und neben den in § 1 Abs. 4 genannten Verordnungen handelt ordnungswidrig im Sinne des § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 2 Abs. 3, 4 und 5 den mit der Überwachung betrauten Personen oder der Polizei das Betreten des Wasserfahrzeuges, des Schwimmkörpers, der schwimmenden Anlage oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt, oder Unterlagen nicht vorlegt,
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 gewerbliche Schifffahrt betreibt,
3.
§ 7 Abs. 3 zuwider handelt,
4.
entgegen § 18 Abs. 2 nicht in Besitz eines gültigen auf die Person ausgestellten Schifferdienstbuches ist,
5.
entgegen § 22 eine Veranstaltung ohne Anzeige oder entgegen der dazu ergangenen behördlichen Entscheidung durchführt,
6.
§ 24 Abs. 2 zuwider handelt,
7.
entgegen § 25 Nutzungsbeschränkungen missachtet,
8.
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 eine Unterrichtung unterlässt oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 die Gefährdungen nicht beseitigt,
9.
entgegen § 27 den Hafen verunreinigt,
10.
§ 37 zuwider handelt,
11.
entgegen § 38 die Betankung von Fahrzeugen nicht nach der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge - vornimmt,
12.
entgegen § 39 Abs. 1 an dafür nicht eingerichteten Stellen lädt oder löscht sowie die Güter hierfür bereitstellt oder entgegen § 39 Abs. 2 die Umschlagstelle nicht ausreichend beleuchtet oder entgegen § 39 Abs. 4 Beschädigungen nicht meldet oder die Schadensstelle nicht ordnungsgemäß absichert oder bewacht oder
13.
gegen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 oder gegen Auflagen dieser verstößt,
14.
einer in einer der unter § 1 Abs. 4 aufgeführten Verordnungen bereits als ordnungswidrig bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bereits als ordnungswidrig bezeichnete Handlung begeht,
15.
als Eigentümer
a)
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 nicht an Bord mitführt und auf Verlangen vorzeigen kann,
b)
§ 20 Abs. 5 zuwider handelt,
c)
zulässt, dass der Führer eines Fahrzeugs,
aa)
§ 8 Abs. 1 zuwider handelt,
bb)
den mit dem Schiffsführerschein nach § 11 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Bedingungen oder Auflagen nicht nachkommt,
cc)
entgegen § 19 Abs. 1 die genannten geschützten Bereiche und Objekte verbotswidrig befährt, entgegen § 19 Abs. 2 die geltenden Fahrregeln nicht einhält, entgegen § 19 Abs. 3 die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschreitet oder entgegen § 19 Abs. 4 gesperrte oder teilweise gesperrte Gewässer befährt,
d)
§ 15 Abs. 1 zuwider handelt,
e)
§ 16 Abs. 1 zuwider handelt,
f)
entgegen § 17 Abs. 1 das Fahrzeug oder den Schwimmkörper nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand hält und ausrüstet,
g)
entgegen § 17 Abs. 3 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper betreibt, an dem keine festgelegten Einsenkungsmarken angebracht sind,
h)
§ 35 Abs. 1 Satz 1 zuwider handelt,
16.
als Ausrüster
a)
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 nicht an Bord mitführt und auf Verlangen vorzeigen kann,
b)
entgegen § 17 Abs. 1 als Ausrüster das Fahrzeug oder den Schwimmkörper nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand hält und ausrüstet,
c)
entgegen § 17 Abs. 3 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper betreibt, an dem keine festgelegten Einsenkungsmarken angebracht sind,
d)
§ 35 Abs. 1 Satz 1 zuwider handelt,
17.
als Führer eines Fahrzeuges
a)
§ 6 Abs. 3 zuwider handelt,
b)
§ 8 Abs. 1 zuwider handelt,
c)
den mit dem Schiffsführerschein nach § 11 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Bedingungen oder Auflagen nicht nachkommt,
d)
entgegen § 19 Abs. 1 die genannten geschützten Bereiche und Objekte verbotswidrig befährt, entgegen § 19 Abs. 3 die geltenden Fahrregeln nicht einhält, entgegen § 19 Abs. 4 die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschreitet oder entgegen § 19 Abs. 5 gesperrte oder teilweise gesperrte Gewässer befährt,
e)
entgegen § 20 Abs. 2 nicht anzeigt, dass die Fähre in Betrieb ist und das Querseil gespannt ist oder § 20 Abs. 3 und 5 zuwider handelt,
f)
entgegen § 20 Abs. 3 an der Fähre vorbei fährt, wenn das grüne Sichtzeichen nicht entfernt wurde und entgegen § 20 Abs. 4 die Fähre passiert, ohne die vorhandene Durchfahrtshöhe zu beachten,
g)
§ 35 Abs. 1 Satz 1 zuwider handelt,
h)
entgegen § 36 Abs. 1 Propulsionsorgane in Gang setzt oder entgegen § 36 Abs. 2 wasserbauliche Anlagen beschädigt oder andere Fahrzeuge gefährdet oder § 36 Abs. 3 zuwider handelt,
i)
den Vorschriften über die Überwachung von Lade- und Löschvorgängen und über die Kommunikation nach § 42 zuwider handelt,
18.
als Führer eines Fahrzeuges oder von ihm Beauftragter entgegen
a)
§ 29 die Anmeldung unterlässt,
b)
§ 31 das Fahrzeug unsachgemäß bewegt oder die Geschwindigkeit nicht anpasst,
c)
§ 33 Abs. 1 nicht in schifffahrtsüblicher Weise festmacht und nicht überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,
d)
§ 33 Abs. 3 den Umschlag, den Verkehr auf dem Wasser, den Uferstegen, Treppen und Steigleitern behindert oder über Gleise hinweg festmacht,
e)
§ 34 keine Vertretung einsetzt oder keine aufsichtspflichtige Person benennt oder
f)
§ 35 Abs. 1 Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern nicht verkehrssicher ausbringt,
19.
als Hafenbetreiber oder Betreiber einer Umschlagstelle
a)
entgegen § 24 Abs. 3 Satz 2 die Hafenbetriebsregelung oder entgegen § 24 Abs. 4 die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung nicht anzeigt und nicht im Hafen für jedermann zugänglich aushängt,
b)
entgegen § 28 Rettungsmittel und -geräte nicht in gebrauchsfertigem Zustand in geeigneter Art und Anzahl an leicht zugänglichen Orten bereithält,
c)
§ 33 Abs. 5 zuwider handelt,
d)
§ 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zuwider handelt,
e)
§ 41 zuwider handelt,
f)
den Vorschriften über die Überwachung von Lade- und Löschvorgängen und über die Kommunikation nach § 42 zuwider handelt,
g)
§ 45 Abs. 1 zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
§ 48 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung vom 25. Juni 2009 (GVBl. LSA S. 328) außer Kraft.
Magdeburg, den 30. Oktober 2018.
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt | Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt |
In Vertretung | In Vertretung |
Dr. Putz | Rehda |
Anlage
(zu § 23 Abs. 1)
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