StrG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) Vom 6. Juli 1993

Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) Vom 6. Juli 1993
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 178)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Einführung straßen- und verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 (GVBL. S. 334)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 199310.07.1993
Inhaltsverzeichnis10.07.1993
Abschnitt 1: - Grundsätze10.07.1993
§ 1 - Geltungsbereich10.07.1993
§ 2 - Öffentliche Straßen10.07.1993
§ 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen10.07.1993
§ 4 - Straßenverzeichnisse und Straßennummern10.07.1993
§ 5 - Ortsdurchfahrten06.07.2018
§ 6 - Widmung01.01.2005
§ 7 - Umstufung10.07.1993
§ 8 - Einziehung, Teileinziehung06.07.2018
§ 9 - Straßenbaulast10.07.1993
§ 10 - Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit10.07.1993
Abschnitt 2: - Eigentum10.07.1993
§ 11 - Wechsel der Straßenbaulast10.07.1993
§ 12 - Grundbuchberichtigung und Vermessung10.07.1993
§ 13 - Eigentumserwerb10.07.1993
Abschnitt 3: - Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung10.07.1993
§ 14 - Gemeingebrauch, Anliegergebrauch21.12.1993
§ 15 - Beschränkung des Gemeingebrauchs10.07.1993
§ 16 - Vergütung und Mehrkosten10.07.1993
§ 17 - Verunreinigung und unbefugte Veränderungen10.07.1993
§ 18 - Sondernutzung10.07.1993
§ 19 - Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung10.07.1993
§ 20 - Unerlaubte Benutzung einer Straße06.07.2018
§ 21 - Gebühren für Sondernutzung10.07.1993
§ 22 - Straßenanlieger10.07.1993
§ 23 - Sonstige Nutzung10.07.1993
Abschnitt 4: - Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen10.07.1993
§ 24 - Bauliche Anlagen an Straßen31.03.2023
§ 25 - Straßenschutzgehölze, Schutzwaldungen10.07.1993
§ 26 - Schutzmaßnahmen10.07.1993
§ 27 - Bepflanzung des Straßenkörpers10.07.1993
Abschnitt 5: - Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern, Umleitungen10.07.1993
§ 28 - Kreuzungen öffentlicher Straßen06.07.2018
§ 29 - Kostentragung beim Bau und bei der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen10.07.1993
§ 30 - Unterhaltung der Straßenkreuzungen10.07.1993
§ 31 - Kreuzungen mit Gewässern01.04.2011
§ 32 - Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern10.07.1993
§ 33 - Umleitungen10.07.1993
Abschnitt 6: - Planung, Planfeststellung und Enteignung10.07.1993
§ 34 - Planungen10.07.1993
§ 35 - Planungsgebiet10.07.1993
§ 36 - Vorarbeiten10.07.1993
§ 37 - Planfeststellung, Plangenehmigung06.07.2018
§ 38 - Veränderungssperre10.07.1993
§ 39 - Einstellung des Planfeststellungsverfahrens10.07.1993
§ 40 - Vorzeitige Besitzeinweisung06.07.2018
§ 41 - Enteignung10.07.1993
Abschnitt 7: - Träger der Straßenbaulast, Straßenaufsicht10.07.1993
§ 42 - Träger der Straßenbaulast24.12.2014
§ 43 - Straßenbaulast Dritter10.07.1993
§ 44 - Beauftragung Privater10.07.1993
§ 45 - Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast10.07.1993
§ 46 - Straßenaufsicht10.07.1993
§ 47 - Straßenreinigung, Winterdienst28.12.2013
Abschnitt 8: - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften10.07.1993
§ 48 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 49 - Verordnungsermächtigungen06.07.2018
§ 50 - Satzungen10.07.1993
§ 51 - Übergangs- und Überleitungsvorschriften01.05.2002
§ 52 - Technische Verwaltung06.07.2018
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Grundsätze
§ 1Geltungsbereich
§ 2Öffentliche Straßen
§ 3Einteilung der öffentlichen Straßen
§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern
§ 5 Ortsdurchfahrten
§ 6Widmung
§ 7Umstufung
§ 8 Einziehung, Teileinziehung
§ 9Straßenbaulast
§ 10Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
Abschnitt 2: Eigentum
§ 11Wechsel der Straßenbaulast
§ 12Grundbuchberichtigung und Vermessung
§ 13Eigentumserwerb
Abschnitt 3: Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung
§ 14Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
§ 15Beschränkung des Gemeingebrauchs
§ 16Vergütung und Mehrkosten
§ 17Verunreinigung und unbefugte Veränderungen
§ 18Sondernutzung
§ 19Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung
§ 20Unerlaubte Benutzung einer Straße
§ 21Gebühren für Sondernutzung
§ 22Straßenanlieger
§ 23Sonstige Nutzung
Abschnitt 4: Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 24Bauliche Anlagen an Straßen
§ 25Straßenschutzgehölze, Schutzwaldungen
§ 26Schutzmaßnahmen
§ 27Bepflanzung des Straßenkörpers
Abschnitt 5: Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern, Umleitungen
§ 28Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 29Kostentragung beim Bau und bei der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 30Unterhaltung der Straßenkreuzungen
§ 31Kreuzungen mit Gewässern
§ 32Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
§ 33Umleitungen
Abschnitt 6: Planung, Planfeststellung und Enteignung
§ 34Planungen
§ 35Planungsgebiet
§ 36Vorarbeiten
§ 37Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 38Veränderungssperre
§ 39Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
§ 40Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 41Enteignung
Abschnitt 7: Träger der Straßenbaulast, Straßenaufsicht
§ 42Träger der Straßenbaulast
§ 43Straßenbaulast Dritter
§ 44Beauftragung Privater
§ 45Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
§ 46Straßenaufsicht
§ 47Straßenreinigung, Winterdienst
Abschnitt 8: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 48Ordnungswidrigkeiten
§ 49Verordnungsermächtigungen
§ 50Satzungen
§ 51Übergangs- und Überleitungsvorschriften
§ 52Technische Verwaltung

Abschnitt 1: Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
1.
der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Parkstreifen und Parkplätze als eigene Wegeanlage (selbständiger Parkplatz) oder unmittelbar an die Fahrbahn anschließend sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege);
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen, die Bepflanzung und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie die Straßenbeleuchtung, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper (einschließlich Geh- und Radwege) lediglich der Straßenoberbau, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(4) Fähren gehören zur Straße, wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1.
Landesstraßen;
das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
2.
Kreisstraßen;
das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
3.
Gemeindestraßen;
das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
4.
sonstige öffentliche Straßen.
(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.

§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern

(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen und die Grundsätze für die Numerierung der Kreisstraßen.
(2) Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden von den Gemeinden Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Ist eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen, wird vermutet, daß die nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. Soweit Straßen in dem Bestandsverzeichnis nicht oder nicht mehr ausgewiesen sind, wird vermutet, daß es sich nicht um eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße handelt.

§ 5 Ortsdurchfahrten

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Die Grenzen der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße werden von der Straßenbaubehörde des Landes im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzt. Die kreisfreien Städte oder Landkreise im Einvernehmen mit der Gemeinde setzen die Grenzen der Ortsdurchfahrten der Kreisstraßen fest. Mit Zustimmung der oberen Straßenaufsichtsbehörde kann die Grenze der Ortsdurchfahrt abweichend von der Regel des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz oder sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen.
(3) Ist die Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließende freie Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt festzulegen.
(4) Kommt in den Fällen der Absätze 2 und 3 ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die obere Straßenaufsichtsbehörde.
(5) Reicht die Ortsdurchfahrt für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landes- oder Kreisstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 7) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.

§ 6 Widmung

(1) Die Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast, für Landesstraßen die Straßenbaubehörde des Landes. Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Widmung auf schriftlichen Antrag. Handelt es sich um eine Straße, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 als Gemeindestraße einzuordnen wäre, so ist hierfür das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzerzwecke oder Benutzerkreise sind in der Verfügung festzulegen. Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 die Straße angehört (Einstufung).
(3) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder daß der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(4) Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren, einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, einem Flurbereinigungsverfahren oder im Bebauungsplan geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen der Widmung der das Straßen- oder Bestandsverzeichnis führenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Träger der Straßenbaulast hat die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen. Eine Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Widmung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind.
(5) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.
(6) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

§ 7 Umstufung

(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.
(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe (§ 3) umzustufen.
(3) Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig, so hat der neue Träger der Straßenbaulast die Absicht der Umstufung der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Erhebt diese innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Kommt keine Einigung über die Umstufung zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde. Diese hat zuvor die Träger der Straßenbaulast und gegebenenfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu hören.
(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.
(5) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

§ 8 Einziehung, Teileinziehung

(1) Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Einziehung und Teileinziehung sind mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. Bei Landesstraßen ordnet die Straßenbaubehörde des Landes, bei Kreis- und Gemeindestraßen der Träger der Straßenbaulast die Einziehung an. Bei Kreis- und Gemeindestraßen bedarf es der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde. Verläuft eine Landes- oder Kreisstraße nicht im Außenbereich einer Gemeinde (§ 35 des Baugesetzbuchs), ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Bei Straßen, die nicht in der Straßenbaulast einer Gebietskörperschaft stehen, spricht die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung aus.
(3) Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.
(4) Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, um die Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren, einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder in einem Flurbereinigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen.
(5) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und Sondernutzungen (§ 18 Abs. 1).
(6) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepaßt und wird damit ein Teil der öffentlichen Straßen dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Fall nicht.
(7) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.

§ 9 Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere des Fußgänger-, Radfahrer- und Behindertenverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Umwelt- und Naturschutzes, zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Träger der Straßenbaulast hierzu unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit außerstande ist, hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen umfaßt die Straßenbaulast auch die Pflicht zur Beseitigung von Schäden am Deichkörper, die durch Benutzung der Straße entstehen. Die nach Wasserrecht zuständige Behörde kann verlangen, daß der Träger der Straßenbaulast die zur Unterhaltung der Straße notwendigen Arbeiten gegen Erstattung der Kosten dem Träger der Deicherhaltung überträgt.
(4) Die Träger der Straßenbaulast sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen; dabei ist den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen.

§ 10 Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit

(1) Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
(2) Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik sind einzuhalten. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es, ausgenommen für Gebäude, nicht.

Abschnitt 2: Eigentum

§ 11 Wechsel der Straßenbaulast

(1) Beim Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4);
2.
das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung in die Straße verlegt hat;
3.
Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus Gebietsversorgungsverträgen;
4.
Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. Soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.
(3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigt besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. Die §§ 16 und 18 Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Ein Beitrag zum Um- und Ausbau der Straße entsprechend der geänderten Verkehrsbedeutung kann nicht gefordert werden.
(5) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein entsprechend Satz 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
(6) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das nach Absatz 1 übergegangene Eigentum an Straßengrundstücken unentgeltlich übertragen wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 12 Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) Bei Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 soll der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich die Berichtigung des Grundbuches herbeiführen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenbehörde, daß das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.
(2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 11 Abs. 1 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(3) Die Kosten für eine Vermessung oder Abmarkung des übergegangenen Grundstücks oder Grundstücksteils hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen oder zu erstatten.

§ 13 Eigentumserwerb

(1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben.
(2) Stehen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke oder dinglichen Rechte daran zu erwerben. Kommt innerhalb von vier Jahren nach Antragstellung zwischen dem Eigentümer oder einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke oder der dinglichen Rechte nicht zustande, so kann der Eigentümer oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte die Enteignung verlangen. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, das den Bestand der Straße sichert.
(4) Bis zum Erwerb des für die Straßen in Anspruch genommenen Grundstücks nach Maßgabe des Absatzes 2 stehen dem Träger der Straßenbaulast die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Rechte zu. Er hat in diesem Zeitraum auch die Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die Übertragung oder dingliche Belastung des Eigentums am Grundstück.

Abschnitt 3: Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung

§ 14 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch

(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr, soweit sich aus der Widmung der Straße und den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts nichts anderes ergibt.
(3) Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer gesonderten gesetzlichen Regelung.
(4) Unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.
(5) Für die Benutzung einer zur Straße gehörenden Fähre kann der Straßenbaulastträger Gebühren erheben. Eine Verpflichtung, die Fähre auch zur Nachtzeit zu betreiben, besteht nicht.

§ 15 Beschränkung des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn und soweit dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind über wesentliche Beschränkungen unverzüglich zu unterrichten.

§ 16 Vergütung und Mehrkosten

(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linien- und Schulbusverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen, ohne daß der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben dazu verpflichtet ist.

§ 17 Verunreinigung und unbefugte Veränderungen

(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, Abfall oder Gegenstände unbefugt auf die Straße auch zur Entsorgung bringt, hat ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen. Ist der Verursacher zur Beseitigung nicht in der Lage, hat er die Polizei oder die Straßenmeisterei oder eine andere Stelle des Trägers der Straßenbaulast oder in Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, kann die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seinen Pflichten nach Satz 1 nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist. Weitergehende bundes- und landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Eine Straße oder einzelne Bestandteile dürfen nicht unbefugt verändert, insbesondere beschädigt oder zerstört werden. Wer entgegen dieser Vorschrift Veränderungen vornimmt, kann zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bundesstraßen entsprechend.

§ 18 Sondernutzung

(1) Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Erlaubnisgeber keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde
1.
die Anlagen zu ändern;
2.
den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Die Kosten hierfür trägt der Erlaubnisnehmer. Er hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
(6) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
(7) Bei Gefahr, bei höherer Gewalt, zur Hilfeleistung oder auf Grund einer Panne erforderliche Sondernutzungen bedürfen keiner Erlaubnis und sind gebührenfrei, soweit sie die unabweisbar notwendige Dauer nicht überschreiten und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit hinreichend Rechnung getragen wird.

§ 19 Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung

Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

§ 20 Unerlaubte Benutzung einer Straße

(1) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Fahrzeuge oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Der Anordnung ist Folge zu leisten. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann die zuständige Behörde nach Satz 1 den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(2) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so kann die nach Absatz 2 zuständige Behörde die Gegenstände verwerten oder entsorgen; im übrigen bleiben die Zuständigkeiten nach den Abfallgesetzen unberührt. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf die Folgen hinzuweisen. Im übrigen sind auf die Verwertung der Gegenstände die §§ 47 und 48 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Bundesfernstraßen entsprechend.

§ 21 Gebühren für Sondernutzung

Für Sondernutzungen können gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 und § 50 Abs. 2 Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

§ 22 Straßenanlieger

(1) Eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung von Grundstücken oder von nichtöffentlichen Wegen mit einer Straße. Ein Zugang ist die sonstige Verbindung mit Grundstücken.
(2) Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 18, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten stehen die Anschlüsse nichtöffentlicher Wege gleich.
(3) Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten
1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die Straßenbaubehörde nach § 24 Abs. 2 zustimmt oder nach § 24 Abs. 9 eine Ausnahme zugelassen hat,
2.
in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, einem Flurbereinigungsverfahren oder einem anderen förmlichen Verfahren. Die Straßenbaubehörde ist zu beteiligen.
(4) Für die Unterhaltung der Zufahrten, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 20 entsprechend.
(5) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so gilt § 41 Abs. 4 entsprechend. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt oder einen gemeinsamen Zugang angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(6) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung des Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis für Zufahrten nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(8) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene einmalige Entschädigung in Geld zu gewähren.
(9) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(10) Den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen (Straßenanlieger), steht kein Anspruch darauf zu, daß die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird.

§ 23 Sonstige Nutzung

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt hierbei außer Betracht.
(2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast befindlichen Straßenteile notwendig ist.
(3) Im übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, staatliche Versorgungsleitungen sowie Leitungen zur Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Will die Gemeinde die Zustimmung versagen, so bedarf sie hierzu der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Versorgungsunternehmens handelt, welches das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.
(4) Soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.

Abschnitt 4: Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

§ 24 Bauliche Anlagen an Straßen

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Landes- oder Kreisstraßen
1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes über die Bauordnung, die über Zufahrten oder mittelbar angeschlossen werden sollen,
nicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn
1.
bauliche Anlagen längs der Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten in einer Entfernung bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten an Landes- oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(4) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen zu beachten.
(5) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen nach Absatz 1 und 2 von Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan entsprechend den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts zum Anhörungsverfahren einzusehen. Die Baugenehmigungsbehörden sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Möglichkeit, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, Gebrauch machen.
(6) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde.
(7) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Landes- oder Kreisstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist.
(9) Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbart ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(10) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 5 und 6 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(11) Im Falle des Absatzes 5 entsteht der Anspruch nach Absatz 10 erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

§ 25 Straßenschutzgehölze, Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Straßen mit einer Breite bis zu 20 Meter, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, können von der oberen Forstbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde zu Schutzwaldungen erklärt werden, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs notwendig ist.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt der unteren Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde. Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.
(3) Forstrechtliche Vorschriften des Landes bleiben davon unberührt.

§ 26 Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf benachbarten Grundstücken sind, die die Betroffenen zu vertreten haben.
(2) Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Dem Verpflichteten ist in der Verfügung nach Satz 2 diese Ersatzvornahme anzudrohen. Er hat die erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück zu dulden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Betroffene die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung der Einrichtung entstehen. Das gilt nicht, wenn die Einrichtung schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden war oder wenn die Voraussetzungen für ihre Beseitigung deswegen eintreten, weil die Straße neu angelegt oder ausgebaut worden ist; in diesen Fällen hat der Träger der Straßenbaulast dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.

§ 27 Bepflanzung des Straßenkörpers

Die Bepflanzung des Straßenkörpers bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Ihre Pflege und Unterhaltung ist Teil der Straßenbaulast. Der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Gestaltung des Landschaftsbildes soll dabei Rechnung getragen werden. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Abschnitt 5: Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern, Umleitungen

§ 28 Kreuzungen öffentlicher Straßen

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(2) Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung hierüber geschlossen haben.
(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

§ 29 Kostentragung beim Bau und bei der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderung, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1.
demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen;
2.
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(5) Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.

§ 30 Unterhaltung der Straßenkreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der höheren Straßengruppe die Kreuzungsanlage zu unterhalten. Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der höheren Straßengruppe, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straßen, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(2) In den Fällen des § 29 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach Absatz 1 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(3) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.

§ 31 Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger der Ausbauvorhaben die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben die Träger des Gewässerausbaus und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlage in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.

§ 32 Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
(2) Wird im Falle des § 31 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf Grund bestehender Rechtsverhältnisse geregelt ist.

§ 33 Umleitungen

(1) Bei vorübergehender Beschränkung des Gemeingebrauchs auf einer Straße gemäß § 15 sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, die Umleitungen des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
(2) Vor der Beschränkung sind der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet die Straße berührt, zu unterrichten.
(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muß.
(4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wieder herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.

Abschnitt 6: Planung, Planfeststellung und Enteignung

§ 34 Planungen

(1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.
(2) Bei örtlichen oder überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- oder Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde das Benehmen mit der Straßenbaubehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.

§ 35 Planungsgebiet

(1) Um die Planung der Landes- und Kreisstraßen zu sichern, können durch Verordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festgelegt werden. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Verordnung auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Die Festlegung nach Satz 1 tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Frist des § 38 Abs. 3 Satz 1 anzurechnen.
(2) Vom Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(3) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen ist, ortsüblich bekanntzumachen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(4) § 38 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 36 Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde bekanntzugeben. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Person nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 37 Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast eine Planfeststellung durchgeführt werden. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Für Planfeststellungsverfahren gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für den Neubau oder die Änderung von Straßen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen in einem Betrieb im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, S. 1) sein kann oder durch sie das Risiko eines solchen Unfalls vergrößert werden kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 6 und 7 sowie § 76 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 muss
1.
die Bekanntmachung der Auslegung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten und
2.
der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Richtlinie 2012/18/EU zugänglich gemacht wird, zusätzlich die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten.
(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist insoweit der Bebauungsplan zu ändern oder zu ergänzen oder die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 44 des Baugesetzbuches.
(4) Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
(5) Die Entscheidung über die Erteilung einer Plangenehmigung trifft die Planfeststellungsbehörde. Sie kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes feststellen.
(6) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

§ 38 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ordnet die Anhörungsbehörde an, daß die Veränderungssperre nicht nach Absatz 1 eintritt. Diese Anordnung ist zusammen mit der Bekanntmachung der Auslegung der Pläne ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen gilt § 41 (Enteignung).
(4) Ausnahmen von der Veränderungssperre können zugelassen werden, wenn überwiegende Belange nicht entgegenstehen.

§ 39 Einstellung des Planfeststellungsverfahrens

Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 38 und die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5.

§ 40 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen, und sie sind aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast wird Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte oder genehmigte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) § 39 Abs. 1 und 2 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 224 des Baugesetzbuches und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

§ 41 Enteignung

(1) Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 37 festgestellten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, wurde jedoch keine Einigung über die Entschädigung erzielt, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im übrigen gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt.
(5) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach den §§ 22, 24, 25, 26 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 37 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

Abschnitt 7: Träger der Straßenbaulast, Straßenaufsicht

§ 42 Träger der Straßenbaulast

(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungsverfügung bestimmt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.
(3) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die im Zeitpunkt der Bildung oder Änderung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(4) Eine Gemeinde mit mehr als 25000 bis zu 50000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Straßenbaubehörde erklärt; Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die Straßenaufsichtsbehörde hat die Kommunalaufsichtsbehörde zu beteiligen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.
(5) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkplätze und damit in Zusammenhang stehende Entwässerungsanlagen; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 5 Abs. 3 a des Bundesfernstraßengesetzes.

§ 43 Straßenbaulast Dritter

(1) § 42 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

§ 44 Beauftragung Privater

(1) Mit der Planung, der Finanzierung, dem Bau, der Unterhaltung oder dem Betrieb von öffentlichen Straßen können auch Private beauftragt oder beliehen werden. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zuständige Straßenaufsichtsbehörde hat zuzustimmen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.

§ 45 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast

Obliegt nach den §§ 43 oder 44 die Unterhaltung für im Zuge einer Straße gelegene Straßenteile, z. B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten oder einem Privaten, so ist der nach § 42 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten oder des Privaten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.

§ 46 Straßenaufsicht

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Sie ist gegenüber den Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden, Zweckverbänden und gegenüber anderen Trägern der Straßenbaulast im Sinne von § 43 Abs. 1 nur Rechtsaufsicht.
(2) Kommt ein Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, daß er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt der Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beauftragte nach § 44 entsprechend.

§ 47 Straßenreinigung, Winterdienst

(1) Die Gemeinde hat alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen.
(2) Die Gemeinde ist zum Winterdienst auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch in Bezug auf Gehwege und Fußgängerüberwege im Zuge von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen besondere Gehwege nicht ausgewiesen sind, ist ein Streifen von 1,5 Meter Breite als Gehweg zu behandeln.
(3) Die Gemeinde kann für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen den Winterdienst nach § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 3 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes einschließlich der bezüglich winterlicher Witterungsverhältnisse bestehenden Verkehrssicherungspflicht durch Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger übernehmen.
(4) Individuelle Ansprüche von Straßenbenutzern auf Durchführung des Winterdienstes oder der Reinigung sind, unbeschadet der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, ausgeschlossen.

Abschnitt 8: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 48 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt oder unbefugt Abfall oder Gegenstände auf die Straße gebracht hat oder die zuständige Behörde nicht unverzüglich benachrichtigt;
2.
entgegen § 17 Abs. 2 eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile verändert;
3.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt;
4.
entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder einem vollziehbaren Verlangen nach § 18 Absatz 4 Satz 3 nicht Folge leistet;
5.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht Folge leistet;
6.
entgegen § 22 Abs. 4 Zufahrten nicht vorschriftsmäßig unterhält;
7.
einer nach § 22 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt;
8.
entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat;
9.
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt, unterhält oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 5 ihre Beseitigung nicht duldet;
10.
entgegen § 36 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

§ 49 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben anderen Behörden des Landes zu übertragen;
2.
die zuständigen Behörden und Stellen für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu bestimmen, soweit dieses Gesetz nicht bereits die Zuständigkeitsregelung trifft;
3.
die für die Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit nach dem Bundesfernstraßengesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist (§ 22 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz);
4.
die zuständigen Behörden und Stellen für die Ausführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zu bestimmen;
5.
Planungsgebiete entsprechend § 35 Abs. 1 festzulegen und generelle Ausnahmen nach § 35 Abs. 4 und § 38 Abs. 4 zuzulassen. Diese Befugnis kann auch auf die Anhörungs- oder die Planfeststellungsbehörde weiterübertragen werden;
6.
Vorschriften über die Erhebung und die Höhe der dem Land zustehenden Sondernutzungsgebühren zu erlassen;
7.
die Errichtung, den Inhalt und die Einsichtnahme in die Verzeichnisse nach § 4 zu bestimmen;
8.
Vorschriften über den Umfang der Kosten nach den §§ 29 und 31 zu bestimmen;
9.
generell zu bestimmen, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 zu der einen oder anderen Straße gehören;
10.
näher zu bestimmen, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören;
11.
das Nähere über die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 30 Abs. 2 und nach § 32 Abs. 2 zu bestimmen;
12.
die Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der Straßen, für die nicht das Land die Baulast trägt, zu bestimmen.
(2) Die kommunalen Straßenbaulastträger sind
1.
Straßenbaubehörden für die in ihrer Baulast stehenden Straßen, Straßenteile und Ortsdurchfahrten;
2.
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen.
Die Gemeinde ist Straßenbaubehörde für die sonstigen öffentlichen Straßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben oder Befugnissen Landkreisen und Gemeinden zu übertragen.
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 können durch Verordnung auf das für Verkehr zuständige Ministerium und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auch auf eine nachgeordnete Behörde weiterübertragen werden.

§ 50 Satzungen

(1) Die Gemeinden können durch Satzung
1.
Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der Straßenbaubehörde;
2.
festlegen, daß für bestimmte Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage § 24 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7, 10 und 11 insgesamt entsprechend anzuwenden ist, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstände geringer festgesetzt werden können;
3.
die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. Die Reinigungspflichten können nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende weitergehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt;
4.
die Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst auf solche öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen;
5.
Art und Ausmaß des Streuens der Gehwege regeln. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten.
(2) Die Landkreise und Gemeinden können die ihnen zustehenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln.

§ 51 Übergangs- und Überleitungsvorschriften

(1) Bezirksstraßen, die
1.
als Landstraßen I. Ordnung (LIO) eingestuft waren, sind Landesstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1;
2.
als Landstraßen II. Ordnung (LIIO) eingestuft waren, sind Kreisstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Die bisherigen Kreisstraßen bleiben Kreisstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen sind Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(4) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515), geändert durch § 17 Abs. 2 der Verordnung zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen vom 12. Dezember 1978 (GBl. 1979 I S. 9), werden Gemeindestraßen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen oder sie werden sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Privatwege. Die Entscheidung darüber trifft die Gemeinde nach Anhörung des bisherigen Rechtsträgers oder Eigentümers. Bei landwirtschaftlichen Straßen und Wegen ist zusätzlich das Benehmen mit der Flurneuordnungsbehörde herzustellen. § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Innerhalb eines angemessenen Zeitraums ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß § 3 eingruppiert sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist nach den Bestimmungen des § 7 eine Umstufung vorzunehmen. Auf diese Fälle findet § 11 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen das Eigentum an öffentlichen Straßen sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits dem Land, einem Landkreis oder einer Gemeinde zustand. § 11 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 12 Abs. 1 gelten entsprechend.
(7) Soweit die Grenzen der Ortsdurchfahrten nicht den Voraussetzungen des § 5 entsprechen, sind sie neu festzusetzen.
(8) Nach früherem Recht bewilligte Nutzungen an Straßen gelten als Sondernutzungen (§ 18) oder sonstige Nutzungen (§ 23) nach diesem Gesetz. Werden sonstige Nutzungen verändert, ist der Abschluß eines Nutzungsvertrages erforderlich.
(9) Die §§ 29 und 31 finden keine Anwendung auf Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen waren oder für die eine Kostenregelung vereinbart worden war.

§ 52 Technische Verwaltung

Die Landkreise können durch Vereinbarung die technische Verwaltung der Kreisstraßen der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt gegen Erstattung der entstehenden Kosten übertragen. Die Straßenbaulast bleibt unberührt.
Magdeburg, den 6. Juli 1993.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Rehberger
Markierungen
Leseansicht