Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle Vom 18. Juli 1994
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle Vom 18. Juli 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 16 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl LSA S. 58, 59) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle vom 18. Juli 1994 | 22.07.1994 |
Eingangsformel | 22.07.1994 |
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung der Landesschiedsstelle | 22.07.1994 |
§ 2 - Zusammensetzung | 22.07.1994 |
§ 3 - Bestellung | 22.07.1994 |
§ 4 - Amtsdauer | 22.07.1994 |
§ 5 - Abberufung | 22.07.1994 |
§ 6 - Amtsführung, Sitzungsteilnahme | 22.07.1994 |
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen | 22.07.1994 |
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers | 22.07.1994 |
§ 9 - Einladung, Auskunftspflicht | 22.07.1994 |
§ 10 - Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren | 22.07.1994 |
§ 11 - Verfahren | 22.07.1994 |
§ 12 - Beschlußfähigkeit und Abstimmung | 22.07.1994 |
§ 13 - Entscheidungen der Schiedsstellen | 22.07.1994 |
§ 14 - Verfahrensgebühr | 01.01.2002 |
§ 15 - Kostenpflicht | 22.07.1994 |
§ 16 - Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen | 21.02.2008 |
§ 17 - Entschädigung der Mitglieder | 22.07.1994 |
§ 18 - Sonstige Kosten | 22.07.1994 |
§ 19 - Geschäftsordnung | 22.07.1994 |
§ 20 - Sprachliche Gleichstellung | 22.07.1994 |
§ 21 - Inkrafttreten | 22.07.1994 |
Auf Grund des § 114 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 101 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:
§ 1 Errichtung und Geschäftsführung der Landesschiedsstelle
(1) Im Land Sachsen-Anhalt wird eine Landesschiedsstelle errichtet.
(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V. eingerichtet wird.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je sechs Vertretern der Krankenkassen und der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 SGB V gehören zusätzlich sechs Vertreter der Vertragsärzte an.
(3) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter. Jedes weitere Mitglied der Landesschiedsstelle hat mindestens zwei Stellvertreter. Dies gilt auch für die Mitglieder der erweiterten Schiedsstelle.
(4) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder hauptnoch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige des Ministeriums für Arbeit und Soziales sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen.
§ 3 Bestellung
(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden von den in § 114 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 und 5 Halbsatz 1 SGB V und § 115 Abs. 3 Satz 3 SGB V genannten Stellen durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen nach § 114 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB V gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben und dies der Geschäftsstelle angezeigt wird.
(3) Im Falle des § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Bereiterklärung nach Absatz 2 gegenüber dem Ministerium für Arbeit und Soziales erfolgt.
§ 4 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertreter, die nicht nach § 3 Abs. 3 mit einjähriger Amtsdauer bestellt und benannt worden sind, beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1997. Die Mitglieder der Landesschiedsstelle bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Amtsübernahme der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt.
§ 5 Abberufung
(1) Der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können aus wichtigem Grund vom Ministerium für Arbeit und Soziales abberufen werden. Dieses hat vorher den Betroffenen sowie die anderen Beteiligten zu hören.
(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können von der entsendenden Stelle und im Falle der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 SGB V durch das Ministerium für Arbeit und Soziales abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers mitzuteilen.
§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(4) Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann an der Sitzung als Beobachter teilnehmen oder Vertreter entsenden.
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen
(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V oder nach § 115 Abs. 1 SGB V ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem Zugang des bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle von einer der Vertragsparteien gestellten Antrages, den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Verfahrens aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so beginnt das Schiedsverfahren von Amts wegen mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung eines Vertrages nach § 112 Abs. 1 SGB V oder § 115 Abs. 1 SGB V ausspricht, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hierüber zu unterrichten.
§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers
(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht zustande, so wird dieser auf Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 SGB V von der Landesschiedsstelle bestimmt. Das Schiedsverfahren beginnt mit Zugang des Antrages in der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle.
(2) In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer vorgeschlagen werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) § 9 Abs. 2 und §§ 11 bis 13 finden entsprechende Anwendung.
§ 9 Einladung, Auskunftspflicht
(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ein und unterrichtet das Ministerium für Arbeit und Soziales.
(2) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
§ 10 Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren
(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages gemäß §§ 112 Abs. 1 oder 115 Abs. 1 SGB V herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragsparteien einigen sollen. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlich begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzt, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.
(3) Die Vertragsparteien können auf die schriftliche Begründung des Vermittlungsvorschlages verzichten.
§ 11 Verfahren
(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet in den Fällen des § 112 Abs. 3 und des § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB V auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Termin für die erste mündliche Verhandlung wird spätestens zwei Monate nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 genannten Frist für die Annahme des Vermittlungsvorschlags durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter anberaumt.
(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die mündliche Verhandlung kann in Abwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt werden, sofern diese ordnungsgemäß eingeladen worden sind, der Verhandlung jedoch fernbleiben.
(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
(4) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.
(5) Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
§ 12 Beschlußfähigkeit und Abstimmung
(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise deren Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. Bei fehlender Beschlußfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Dabei ist in der Einladung darauf hinzuweisen, daß die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle in diesem Fall beschlußfähig ist, wenn mindestens 11 der Mitglieder, im Falle der erweiterten Schiedsstelle 15 der Mitglieder darunter der Vorsitzende anwesend sind.
(2) Beschlüsse der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung.
§ 13 Entscheidungen der Schiedsstellen
(1) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich zu bgründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ist Widerspruchsbehörde nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
§ 14 Verfahrensgebühr
(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle gemäß § 112 Abs. 1 SGB V oder die erweiterte Schiedsstelle gemäß § 115 Abs. 1 SGB V wird eine Gebühr von 3067,75 Euro bis zu 4090,34 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 2556,46 Euro erhoben.
(2) Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt die Verfahrensgebühr 1022,58 Euro.
(3) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Gebühr von 511,29 Euro erhoben.
(4) Die Höhe der zu erhebenden Gebühr setzt der Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle fest; die Gebühr wird mit Zugang des Gebührenfestsetzungsbeschlusses bei den Vertragsparteien fällig.
§ 15 Kostenpflicht
Die Vertragsparteien tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Abs. 3 SGB V je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB V je zu einem Drittel; bei der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V tragen die antragberechtigten Organisationen und die Krankenhausträger die Gebühr je zur Hälfte. Sind auf einer Vertragsseite oder im Falle der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 16 Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen
Auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogene Sachverständige erhalten eine Vergütung. Hinzugezogene Zeugen werden entschädigt. Die von der Geschäftsstelle auszuzahlende Vergütung oder Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 17 Entschädigung der Mitglieder
(1) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C von der Geschäftsstelle. Der Anspruch ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten für notwendige Barauslagen und für Zeitverlust von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die Beteiligten mit Zustimmung des Ministeriums für Arbeit und Soziales festsetzen. Der Anspruch ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(3) Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Vertragspartei geltenden Grundsätzen durch die entsendende Stelle. Der Anspruch ist bei der entsendenden Stelle geltend zu machen.
§ 18 Sonstige Kosten
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt sowie die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter sowie Stellvertreter selbst.
(2) Soweit die Kosten für den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder, die Zeugen und Sachverständigen sowie sonstige Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle nicht von den Gebühren gedeckt werden, tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam sowie die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt je zwei Fünftel, die Kassenärztliche Vereinigung ein Fünftel. Die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben auf Antrag nachzuweisen.
§ 19 Geschäftsordnung
Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, wird sie durch das Ministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
§ 20 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 21 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 18. Juli 1994.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Bergner
Dr. Böhmer
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