Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 5. November 2009
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Vom 5. November 2009
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009
(GVBl. LSA S. 514)
**)
[Die Übergangsvorschriften, Artikel 20 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009
(GVBl. LSA S. 514)
sind zu beachten: (1) Unbeschadet des Wechsels in der Zuständigkeit am 1. Januar 2010 durch dieses Gesetz führen die bis zum 31. Dezember 2009 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verfahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die bis zum 31. Dezember 2009 noch nicht abgeschlossen sind, werden vom Landesverwaltungsamt auf die jeweiligen örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte übergeleitet. Hiervon ausgenommen sind: 1. Vorverfahren, in denen dem Widerspruch gemäß § 85 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933, 2937), abzuhelfen ist und 2. anhängige Bußgeldverfahren, die Bußgeldtatbestände nach § 14 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), zum Gegenstand haben.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. November 2009 | 01.01.2010 |
Eingangsformel | 01.01.2010 |
(1) Zuständig für den Vollzug des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642, 1141), sind:
1.
im übertragenen Wirkungskreis die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörde,
2.
das Landesverwaltungsamt als obere Verwaltungsbehörde,
3.
das für Familienförderung zuständige Ministerium als oberste Verwaltungsbehörde.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere zuständig für
1.
die Beratung zu Elternzeit und Elterngeld,
2.
die Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
3.
die Bewilligung und Auszahlung.
(3) Zur Erledigung der in Absatz 2 genannten Aufgaben stellt das Land Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten ein einheitliches IT-Verfahren zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Notwendige Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land Sachsen-Anhalt.
(4) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für
1.
die Grundsatzangelegenheiten und die fachliche Verfahrensgestaltung mit dem Ziel einer landesweit einheitlichen Umsetzung; dazu gehören insbesondere die Einrichtung und Pflege eines einheitlichen IT-Verfahrens sowie die Fortbildung der bei den unteren Verwaltungsbehörden mit der Umsetzung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
befassten Bediensteten,
2.
die Erfassung und Übermittlung der Daten für die Bundesstatistik.
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