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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 2. August 2012

    Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 2. August 2012
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 2. August 201211.08.2012
    Artikel 111.08.2012
    Artikel 211.08.2012
    Anlage - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts11.08.2012
    § 111.08.2012
    § 211.08.2012

    Artikel 1

    (1) Dem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
    (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
    (3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 Satz 1 und nach seinem § 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen
    1)
    .
    Fußnoten
    1)
    [Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. April 2013 (GVBl. LSA S. 185) ist das Änderungsabkommen nach seinem § 2 Satz 1 und nach seinem § 2 Satz 2 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.]

    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 2. August 2012.
    Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
    Gürth Dr. Haseloff Bischoff

    Anlage

    Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
    Das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein,
    der Freistaat Thüringen
    - nachstehend „Länder“ genannt -
    schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).

    § 1

    (Änderungsanweisungen)

    § 2

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht. Abweichend davon treten die durch § 1 Nr. 3 Buchst. d) dieses Abkommens in Artikel 2 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfsteilen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts neu eingefügten Absätze 5 und 6 erst am 1. Januar des Jahres in Kraft, für das die Aufgaben nach diesen Absätzen erstmalig in einem gemeinsamen Haushaltsplan der Länder geregelt sind
    1)
    .
    Fußnoten
    1)
    [Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. April 2013 (GVBl. LSA S. 185) ist das Änderungsabkommen nach seinem § 2 Satz 1 und nach seinem § 2 Satz 2 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.]
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