Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Vom 24. Juni 2014
Gesetz
zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Vom 24. Juni 2014
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 13 des Gesetzes über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014
(GVBl. LSA S. 350)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 24. Juni 2014 | 01.07.2014 |
§ 1 | 01.07.2014 |
§ 2 | 01.07.2014 |
§ 1
Das für Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst nach
§ 5 des Berufsbildungsgesetzes
erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
§ 2
Für die Antragsverfahren nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
werden Verwaltungskosten nach Maßgabe des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
erhoben. Unter Berücksichtigung der arbeitsmarkt-, integrations- und sozialpolitischen Bedeutung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sollen die durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragenden Gebühren 600 Euro nicht überschreiten.
Feedback