BBiZustVO
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Verordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung - BBiZustVO) Vom 19. Juli 2006

Verordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung - BBiZustVO) Vom 19. Juli 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 538)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung - BBiZustVO) vom 19. Juli 200629.07.2006
Eingangsformel29.07.2006
§ 1 - Übertragung von Befugnissen29.07.2006
§ 2 - Zuständige Behörde für die Berufung der Mitglieder von Berufsbildungsausschüssen der zuständigen Stellen29.07.2006
§ 3 - Zuständige Behörde bei der Eignungsfeststellung sowie der Untersagung des Einstellens und Ausbildens01.08.2010
§ 4 - Zuständige Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst31.10.2015
§ 5 - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft01.10.2009
§ 6 - Genehmigung von Prüfungsordnungen29.07.2006
§ 7 - Genehmigung der Entschädigungen für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen oder Berufsbildungsausschüssen29.07.2006
§ 8 - Sprachliche Gleichstellung29.07.2006
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten21.08.2009
Aufgrund des § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962, 967) und des § 124 b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727), wird verordnet:

§ 1 Übertragung von Befugnissen

Die Befugnisse der Landesregierung nach § 82 des Berufsbildungsgesetzes werden auf das für berufliche Aus- und Weiterbildung in der Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 2 Zuständige Behörde für die Berufung der Mitglieder von Berufsbildungsausschüssen der zuständigen Stellen

(1) Zuständige Behörde für die Berufung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle gemäß § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und die Berufung der Mitglieder der Unterausschüsse gemäß § 80 Satz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes ist
1.
das Oberlandesgericht Naumburg,
soweit die Notarkammer oder die Rechtsanwaltskammer nach § 71 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes die zuständige Stelle ist,
2.
das für steuerberatende Berufe zuständige Ministerium,
soweit eine Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten nach § 71 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes die zuständige Stelle ist,
3.
das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium,
soweit die Ärztekammer, die Zahnärztekammer oder die Apothekerkammer nach § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes die zuständige Stelle ist,
4.
das für berufliche Aus- und Weiterbildung in der Wirtschaft zuständige Ministerium,
soweit eine Industrie- und Handelskammer nach § 71 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder eine Wirtschaftsprüfungskammer nach § 71 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes die zuständige Stelle ist,
5.
das für berufliche Aus- und Weiterbildung in der Landwirtschaft zuständige Ministerium,
soweit es sich um die zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft nach§ 71 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes handelt oder die Tierärztekammer nach § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes die zuständige Stelle ist,
6.
das jeweils fachlich zuständige Ministerium, soweit eine zuständige Stelle nach § 4 bestimmt ist.
(2) Die dem Berufsbildungsausschuss und dessen Unterausschüssen nach § 77 und § 80 Satz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung angehörenden Lehrer an Berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des für allgemeinbildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständigen Ministeriums durch das jeweils zuständige Ministerium berufen.

§ 3 Zuständige Behörde bei der Eignungsfeststellung sowie der Untersagung des Einstellens und Ausbildens

Zuständige Behörde für
1.
die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes oder § 22 b Abs. 5 der Handwerksordnung,
2.
die Entgegennahme der Mitteilung über die mangelnde Eignung der Ausbildenden oder der Ausbildungsstätte nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 23 Abs. 2 der Handwerksordnung,
3.
die Untersagung des Einstellens und des Ausbildens von Auszubildenden bei fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung der Ausbildenden oder fehlender Eignung der Ausbildungsstätte nach § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 24 Abs. 2 der Handwerksordnung,
4.
Maßnahmen nach den §§ 32 und 33 des Berufsbildungsgesetzes im Rahmen der Umschulung gemäß § 60 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie Maßnahmen nach den §§ 23 und 24 der Handwerksordnung im Rahmen der Umschulung gemäß § 42 g Satz 2 der Handwerksordnung und,
5.
die Untersagung von Berufsausbildungsvorbereitungen nach § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 q der Handwerksordnung
ist
a)
die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt
für den Beruf des Rechtsanwaltsfachangestellten und Patentanwaltsfachangestellten,
b)
die Ländernotarkasse
für den Beruf des Notarfachangestellten,
c)
die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
für den Beruf des Steuerfachangestellten,
d)
die Ärztekammer Sachsen-Anhalt
für den Beruf des Medizinischen Fachangestellten,
e)
die Zahnärztekammer
für den Beruf des Zahnmedizinischen Fachangestellten,
f)
die Apothekerkammer
für den Beruf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten,
g)
die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt
für den Beruf des Tiermedizinischen Fachangestellten,
h)
das Landesamt für Geologie und Bergwesen
für die Ausbildung im Bereich des Bergwesens,
i)
die zuständige Industrie- und Handelskammer
für die Ausbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, sowie in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit die Berufsbildung in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird,
j)
die zuständige Handwerkskammer
für die Berufsausbildung in Berufen der Handwerksordnung,
k)
das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt
für die Berufe des Vermessungstechnikers und des Geomatikers im Land Sachsen-Anhalt,
l)
das Landesverwaltungsamt
für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft einschließlich der Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
m)
die in § 4 für die jeweiligen Berufsausbildungen im öffentlichen Dienst benannten zuständigen Stellen.

§ 4 Zuständige Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst

Zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist
1.
das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt für die Berufe
a)
des Geomatikers im Land Sachsen-Anhalt
b)
des Vermessungstechnikers im Land Sachsen-Anhalt,
2.
der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt,
für den Beruf des Straßenwärters sowie für den Beruf des Bauzeichners,
3.
das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt
a)
für den Beruf des Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste,
b)
für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten,
c)
für den Beruf der Kauffrau für Büromanagement und des Kaufmanns für Büromanagement, sofern die Auszubildenden laut Ausbildungsvertrag gemäß § 4 Abs. 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung die Wahlqualifikation 9 und 10 oder eine der beiden wählen und darüber hinaus,
d)
für die Übergangszeit für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse im Beruf der Fachangestellten für Bürokommunikation und des Fachangestellten für Bürokommunikation,
4.
die jeweilige Industrie- und Handelskammer für die Berufe
a)
der Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,
b)
der Fachkraft für Abwassertechnik,
c)
der Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
d)
der Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice,
e)
des Ver- und Entsorgers im öffentlichen Dienst auch soweit sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes sind und
f)
für den Beruf der Kauffrau für Büromanagement und des Kaufmanns für Büromanagement, sofern Nummer 3 Buchst. c nicht zutrifft,
5.
das für den Bereich der Wasserstraßen zuständige Bundesministerium
für den Ausbildungsberuf des Wasserbauers,
6.
das Landesverwaltungsamt
a)
für den Beruf des Fachangestellten für Bäderbetriebe,
b)
für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe,
7.
die AOK Sachsen-Anhalt
für den Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung Krankenversicherung,
8.
das Oberlandesgericht Naumburg
für den Bereich der Justiz,
9.
das jeweilige Fachministerium
für alle anderen Bereiche des öffentlichen Dienstes.

§ 5 Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft nach § 71 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

§ 6 Genehmigung von Prüfungsordnungen

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 38 Abs. 1 der Handwerksordnung ist das Ministerium, das die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, die Prüfungsordnungen erlässt.

§ 7 Genehmigung der Entschädigungen für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen oder Berufsbildungsausschüssen

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder von § 34 Abs. 7 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, das die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei der der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.

§ 8 Sprachliche Gleichstellung

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung für das Berufsbildungsrecht vom 12. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), außer Kraft.
Magdeburg, den 19. Juli 2006.
Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer Dr. Haseloff
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