SozBAnerkGAVO LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Ausführung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt (SozBAnerkGAVO LSA) Vom 13. Dezember 2016

Verordnung zur Ausführung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt
(SozBAnerkGAVO LSA)
Vom 13. Dezember 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt (SozBAnerkGAVO LSA) vom 13. Dezember 201623.12.2016
Eingangsformel23.12.2016
§ 1 - Zuständige Stellen23.12.2016
§ 2 - Persönliche Voraussetzungen23.12.2016
§ 3 - Zweck und Inhalt des Berufspraktikums23.12.2016
§ 4 - Dauer des Berufspraktikums23.12.2016
§ 5 - Verkürzung und Verlängerung des Berufspraktikums23.12.2016
§ 6 - Berufspraktikum nach berufsbegleitendem Studiengang23.12.2016
§ 7 - Ausbildungsstellen23.12.2016
§ 8 - Ausbildungsplan, Praxisbericht und Beurteilung23.12.2016
§ 9 - Durchführung des Kolloquiums23.12.2016
§ 10 - Erteilung der staatlichen Anerkennung bei im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen23.12.2016
§ 11 - Verfahrenskosten23.12.2016
§ 12 - Übergangsvorschrift23.12.2016
§ 13 - Sprachliche Gleichstellung23.12.2016
§ 14 - Inkrafttreten23.12.2016
Aufgrund von
§ 7 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt
vom 31. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 228)
, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Februar 2016
(GVBl. LSA S. 89, 105) , im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung und
§ 7 Abs. 2 und 3 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt
vom 31. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 228)
, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Februar 2016
(GVBl. LSA S. 89, 105) ,
jeweils in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549),
wird verordnet:

§ 1 Zuständige Stellen

(1) Die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt, die Studiengänge nach
§ 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt
anbieten, erteilen auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß
§ 1 Abs. 1 bis 4 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt
für die bei ihnen immatrikulierten Studierenden nach Prüfung der Voraussetzungen nach dem Sozialberufeanerkennungsgesetz Sachsen-Anhalt im Auftrag des für soziale Berufe zuständigen Ministeriums.
(2) Planung und Betreuung eines Berufspraktikums nach
§ 1 Abs. 3 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt
erfolgen auf Antrag durch die Hochschulen nach Absatz 1.
(3) Mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach
§ 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt
.

§ 2 Persönliche Voraussetzungen

(1) Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die persönliche Eignung festzustellen. Dazu ist mit dem Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung ein Führungszeugnis nach
§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes
vorzulegen, das keine Eintragungen ausweisen darf, die einer Berufsausübung im beantragten Umfang entgegenstehen. Die persönliche Eignung ist darüber hinaus insbesondere an Hand von Zeugnissen und Praktikumsberichten oder durch persönliche Beurteilungsgespräche festzustellen.
(2) Bezogen auf im Ausland erworbene Berufsqualifikationen ist eine Beurteilung der Kenntnisse der deutschen Sprache im Vergleich zum Sprachniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens vorzunehmen. In der Regel werden die Sprachkenntnisse durch die persönlichen Kontakte im Antragsverfahren nachgewiesen. Eine Beschränkung des Nachweises auf Zertifikate bestimmter Anbieter ist unzulässig.

§ 3 Zweck und Inhalt des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum dient der Vertiefung von erworbenen theoretischen und methodischen Kenntnissen in der Praxisausübung und ermöglicht, für einen begrenzten Zeitraum unter Anleitung einer erfahrenen Fachkraft in einem Teilbereich des zukünftigen Berufsfeldes erworbene Kenntnisse kritisch zu hinterfragen, Erfahrungen zu sammeln und Handlungskompetenz zu erwerben. Die Praktikanten sollen unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen der Einrichtung Aufgaben der sozialen Arbeit wahrnehmen können.
(2) Zur Vertiefung der Fachkenntnisse, Auswertung der im Praktikum gewonnenen Erfahrungen und zur Vorbereitung auf das Kolloquium nach Abschluss des Berufspraktikums sind von den nach
§ 1 Abs. 2 zuständigen Stellen im Zusammenwirken mit den anleitenden Fachkräften und den Praktikanten praxisbegleitende Fachveranstaltungen anzubieten.

§ 4 Dauer des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum muss sozialadministrative und den fachlichen Inhalten des jeweiligen Studiengangs entsprechende Praxisanteile beinhalten. Der sozialadministrative Anteil darf maximal ein Drittel der Praxiszeit betragen.
(2) Bei einer Ausbildung mit integrierter Praxisphase sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 auch erfüllt, wenn der Studiengang mindestens ein berufspraktisches Studiensemester oder 20 Wochen umfasst.

§ 5 Verkürzung und Verlängerung des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum nach
§ 3 Abs. 1 kann auf Antrag durch Anrechnung einer zweijährigen vorausgegangenen sozialpraktischen oder sozialadministrativen Tätigkeit um bis zu ein Drittel verkürzt werden. Die Verkürzung erfolgt in dem Praxisteil nach
§ 3 Abs. 1, welcher seiner Art nach der vorausgegangenen Tätigkeit nach Satz 1 entspricht. Es kann maximal die Hälfte des Berufspraktikums erlassen werden. Das gilt nur, wenn zusätzlich der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung mit anerkanntem beruflichem Abschluss auf den Gebieten der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Kindheitswissenschaften und Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik erbracht wird. Wurden nach Satz 1 anrechenbare Tätigkeiten in Teilzeitform ausgeübt, muss ihr zeitlicher Umfang mindestens der zweijährigen Tätigkeit einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
(2) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn nach der Beurteilung gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 1 die Anforderungen an das Praktikum nicht erfüllt wurden. Es kann verlängert werden um die Zeiten einer krankheitsbedingten Abwesenheit von mehr als einem Monat oder in vergleichbaren Fällen.
(3) Die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung des Berufspraktikums sowie deren zeitlichen Umfang trifft die nach
§ 1 Abs. 2 zuständige Stelle.

§ 6 Berufspraktikum nach berufsbegleitendem Studiengang

Wird ein Studiengang nach
§ 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt
berufsbegleitend erfolgreich abgeschlossen, gelten die Anforderungen des Berufspraktikums auch als erfüllt, wenn während des gesamten Studiums eine Berufstätigkeit im einschlägigen Tätigkeitsfeld und eine erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium nachgewiesen wird.

§ 7 Ausbildungsstellen

(1) Das Berufspraktikum ist in Sachsen-Anhalt an einer geeigneten Ausbildungsstelle, die von den nach
§ 1 Abs. 2 zuständigen Stellen anerkannt worden ist, durchzuführen. Geeignet ist eine Ausbildungsstelle, die
1.
in ausreichendem Umfang die Aufgaben in einem oder mehreren der in
§ 5 Abs. 1 benannten Tätigkeitsfelder wahrnimmt,
2.
die Gewähr dafür bietet, dass die aus dem Praktikumsvertrag erwachsenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden und
3.
die Praktikumsbetreuung durch in dem Fachgebiet und Tätigkeitsfeld des jeweiligen Studiengangs erfahrene und zur Anleitung befähigte sowie staatlich anerkannte Fachkräfte sichert; erfahren und befähigt ist, wer mindestens zwei Jahre hauptberuflich in dem betreffenden Tätigkeitsfeld gearbeitet hat.
(2) In der Verwaltung müssen darüber hinaus folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
Die Verwaltungsstelle muss über mindestens drei hauptamtliche Beschäftigte, darunter eine für die Praxisanleitung geeignete Fachkraft und eine erfahrene Verwaltungskraft, verfügen.
2.
Die Verwaltungsstelle muss in die Institution, in der das Praktikum durchgeführt werden soll, eingebunden sein. Ist die Verwaltung bei einem Träger mit mehreren Einrichtungen ganz oder teilweise zentralisiert, müssen angemessene Anteile des Praktikums in der Zentralverwaltung abgeleistet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Ausbildungsstellen in einem anderen Bundesland oder im Ausland entsprechend anzuwenden. Es ist daher auf geeignete Weise nachzuweisen, dass die Ausbildungsstelle, bei der das Praktikum in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich abgeleistet wurde, den Qualitätsanforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Bei in einem anderen Bundesland gelegener Stelle wird dies regelmäßig dadurch nachgewiesen, dass sie von den dort im Sinne von
§ 1 zuständigen Stellen als solche anerkannt worden ist. Bei ausländischen Ausbildungsstellen wird der Nachweis in der Regel dadurch erbracht, dass eine im Land Sachsen-Anhalt gelegene staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule das Praktikum begleitet, die Ausbildungsstelle begutachtet hat oder die Ausbildungsstelle in dem ausländischen Staat entsprechend als Ausbildungsstelle zertifiziert ist.
(4) Das Landesverwaltungsamt kann in besonders begründeten Fällen auf maximal ein Jahr befristete Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die entsprechenden Verfahren zwar eingeleitet, aber nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. Eine Verlängerung der Befristung erfolgt nicht.

§ 8 Ausbildungsplan, Praxisbericht und Beurteilung

(1) Das Berufspraktikum ist nach einem vom Anstellungsträger und dem Praktikanten individuell erarbeiteten Ausbildungsplan durchzuführen. Er muss mindestens
1.
den genauen Zeitraum des Berufspraktikums und die Angabe der regelmäßig zu leistenden Wochenstundenzahl,
2.
eine Beschreibung der Praxisstelle (Aufgabenstellung, Methoden und Wirkungsbereich),
3.
eine Arbeitsplatzbeschreibung (Tätigkeitsbereich, Inhalt und Ziel des Praktikums) und
4.
Angaben zur Anleitung und Beratung (verantwortliche Fachkraft und deren Qualifikation)
beinhalten.
(2) Der Anstellungsträger hat mit Beendigung des Berufspraktikums dem Praktikanten einen Nachweis über die Durchführung des Berufspraktikums einschließlich einer Beurteilung und einen Nachweis der Qualifikation des Praktikumsbetreuers auszuhändigen.
(3) Von dem Praktikanten ist ein Praxisbericht anzufertigen. Der Praxisbericht ist Zulassungsvoraussetzung für das Kolloquium. Er soll die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen reflektieren und Schlussfolgerungen aufzeigen. Er muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
1.
Bezeichnung und Anschrift der Praxisstelle,
2.
den genauen Zeitraum des Berufspraktikums und die Angabe der regelmäßig zu leistenden Wochenstundenzahl,
3.
eine kurze Beschreibung der Praxisstelle (Organisation, Aufgabenbereiche und Zielgruppen) und
4.
eine Arbeitsplatzanalyse sowie eine Beschreibung der Methoden und des Aufgabenbereiches, der während des Berufspraktikums vom Praktikanten wahrgenommen wurde.
Als Anlagen sind beizufügen:
1.
der Nachweis der Qualifikation der Praktikumsbetreuer und
2.
die Beurteilung des Praktikanten.

§ 9 Durchführung des Kolloquiums

(1) Das Kolloquium ist als Einzel- oder Gruppenprüfung mit nicht mehr als vier Praktikanten durchzuführen. Die Dauer soll 30 Minuten je Praktikant betragen. Zum Kolloquium ist eine Kommission durch die nach
§ 1 zuständige Stelle zu bestellen. Sie soll aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Personen bestehen. Ein Mitglied muss in der Berufspraxis tätig sein, über langjährige einschlägige Berufserfahrung sowie Erfahrungen in der Praktikumsbetreuung verfügen. Ein Mitglied ist aus einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zu bestellen.
(2) Das Kolloquium soll vom Praktikumsbericht ausgehen. Es schließt unter Berücksichtigung der im Berufspraktikum schwerpunktmäßig wahrgenommenen Aufgaben einschließlich der Verwaltungstätigkeit den gesamten Tätigkeitsbereich des entsprechenden Berufs- und Tätigkeitsfeldes ein.
(3) Das Kolloquium wird entweder mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ bewertet; dabei sind der Praxisbericht und die Beurteilung aus der Praxis zu berücksichtigen. Die Bewertung wird den Praktikanten nach Beratung bekanntgegeben.
(4) Ist das Kolloquium nicht bestanden, entscheidet die Kolloquiumskommission über die Wiederholung des Kolloquiums.
(5) Dem Praktikanten ist nach bestandenem Kolloquium eine Bescheinigung über das erfolgreich abgeschlossene Berufspraktikum oder das erfolgreich abgeschlossene berufspraktische Studiensemester auszustellen.

§ 10 Erteilung der staatlichen Anerkennung bei im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

(1) Zuständige Behörde ist gemäß
§ 1 Abs. 3 ungeachtet der Übertragung einer Zuständigkeit auf das Land Berlin gemäß
§ 1 Nr. 3 des Aufgaben-Übertragungsgesetzes Sachsen-Anhalt
das Landesverwaltungsamt.
(2) Sofern die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach
§ 1 Nr. 3 des Aufgaben-Übertragungsgesetzes Sachsen-Anhalt
auf das Land Berlin übertragen wurde, wirken das Landesverwaltungsamt, die in
§ 1 Abs. 1 genannten Hochschulen und das Sekretariat der Kultusministerkonferenz im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung nach
§ 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt
zusammen.

§ 11 Verfahrenskosten

(1) Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung werden Verwaltungskosten erhoben, die bei den nach
§ 1 benannten zuständigen Stellen verbleiben.
(2) Sofern neben den für die Erteilung der staatlichen Anerkennung zuständigen Stellen weitere Behörden am Verfahren beteiligt sind, machen diese den ihnen entstandenen Aufwand gegenüber der für die Erteilung der staatlichen Anerkennung zuständigen Stelle geltend, die diese Auslagen im Gebührenbescheid den Antragstellenden auferlegen kann. Die für die Erteilung der staatlichen Anerkennung zuständige Stelle erstattet den Beteiligten deren geltend gemachten Aufwand.

§ 12 Übergangsvorschrift

Alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von einer staatlichen Hochschule mit dem entsprechenden Studiengang erteilten staatlichen Anerkennungen bleiben unberührt.

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik vom 19. Mai 1998
(GVBl. LSA S. 268) , geändert durch Verordnung vom 5. April 2004
(GVBl. LSA S. 242) , außer Kraft.
Magdeburg, den 13. Dezember 2016.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration
des Landes Sachsen-Anhalt
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