Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) Vom 5. Dezember 2019
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) Vom 5. Dezember 2019
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Teilhabestärkungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 948)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) vom 5. Dezember 2019 | 01.01.2020 |
§ 1 - Träger der Eingliederungshilfe | 01.01.2020 |
§ 2 - Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe | 01.01.2020 |
§ 3 - Fachkräfte | 01.01.2020 |
§ 4 - Beteiligung der Interessenvertretung | 01.01.2020 |
§ 5 - Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität | 01.01.2020 |
§ 6 - Arbeitsgemeinschaft | 01.01.2020 |
§ 7 - Verordnungsermächtigungen | 01.01.2020 |
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe im Sinne von § 94 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027), ist das Land.
§ 2 Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe
(1) Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 6 von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zur Durchführung der der Sozialagentur Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit diese nicht selbst Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 wahrnimmt.
(2) Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt nimmt folgende Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe selbst wahr:
1.
die landesweite Planung,
2.
den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 bis 127, 130 und 134 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
die Kürzung der vereinbarten Vergütung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Prüfungen der Qualität und Wirtschaftlichkeit nach § 128 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
den Abschluss von Zielvereinbarungen nach § 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
7.
die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
9.
die Erstattung des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
10.
die Vertretung des Trägers der Eingliederungshilfe in Gremien, Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften auf überregionaler Ebene,
11.
die Vertretung des Trägers der Eingliederungshilfe in den Fachausschüssen bei den Werkstätten für behinderte Menschen nach § 2 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 167 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 651), und
12.
die Durchführung der Klageverfahren mit Ausnahme der Verfahren zur Durchsetzung der auf den Träger der Eingliederungshilfe übergegangenen Ansprüche nach den §§ 141 und 142 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium nimmt folgende Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe wahr:
1.
den Abschluss von Rahmenverträgen nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
2.
die Schiedsstellenverfahren nach § 126 Abs. 2 und § 129 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt hält einen rehabilitationspädagogischen Fachdienst vor, der die folgenden Aufgaben wahrnimmt:
1.
Weiterentwicklung des Instrumentes zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erstellung von Gesamtplänen nach § 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Meldung und Weiterleitung der zur Erstellung des Teilhabeverfahrensberichtes erfassten Angaben an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Organisation und Durchführung von Fortbildungen zu dem Instrument zur Bedarfsermittlung und zu der Erstellung von Teilhabe- und Gesamtplänen nach den §§ 19 und 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie
4.
die fachliche Einschätzung von Einzelfällen auf Anfrage eines nach diesem Gesetz herangezogenen Landkreises oder einer nach diesem Gesetz herangezogenen kreisfreien Stadt im Rahmen der Ermittlung des Hilfebedarfs und der bedarfsdeckenden Hilfen, insbesondere bei Leistungsberechtigten mit komplexen Unterstützungsbedarfen.
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte unterliegen im Rahmen ihrer Heranziehung nach diesem Gesetz der Fachaufsicht der Sozialagentur Sachsen-Anhalt. Diese ist insbesondere berechtigt, sich in geeigneter Weise über einzelne Angelegenheiten unterrichten zu lassen, Berichte anzufordern, Akten und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen einzusehen, Richtlinien zu erlassen und Weisungen zu erteilen.
(6) Die Verwaltungskosten für die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Für die mit der Ausführung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Erstellung der Zuarbeiten zum Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesamtplanverfahrens nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Aufwendungen zahlt das Land ab dem Jahr 2020 jährlich an die Landkreise und kreisfreien Städte die folgenden Beträge:
Landkreis Anhalt-Bitterfeld | 88 770 Euro |
Landkreis Börde | 85 733 Euro |
Burgenlandkreis | 98 384 Euro |
Stadt Dessau-Roßlau | 33 951 Euro |
Stadt Halle (Saale) | 109 376 Euro |
Landkreis Harz | 116 124 Euro |
Landkreis Jerichower Land | 41 741 Euro |
Stadt Magdeburg | 102 124 Euro |
Landkreis Mansfeld-Südharz | 87 570 Euro |
Altmarkkreis Salzwedel | 52 414 Euro |
Landkreis Stendal | 77 041 Euro |
Saalekreis | 77 472 Euro |
Salzlandkreis | 138 576 Euro |
Landkreis Wittenberg | 57 431 Euro. |
Die mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 verbundenen Verwaltungsgebühren und Geldbußen fließen dem jeweiligen herangezogenen Landkreis oder der jeweiligen herangezogenen kreisfreien Stadt zu.
(7) Soweit aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch einen herangezogenen Landkreis oder eine herangezogene kreisfreie Stadt bei der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Leistungen der Eingliederungshilfe zu Unrecht erbracht wurden, hat der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt dem Träger der Eingliederungshilfe den entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 3 Fachkräfte
Bei der Durchführung der Aufgaben der Eingliederungshilfe beschäftigen die herangezogenen Landkreise und kreisfreien Städte eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen nach § 97 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 4 Beteiligung der Interessenvertretung
Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt nach § 27 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten nach § 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt und zwei vom Behindertenbeirat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder oder deren Vertreterinnen oder Vertreter.
§ 5 Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt kann auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers nach § 128 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch prüfen oder durch Dritte prüfen lassen.
§ 6 Arbeitsgemeinschaft
(1) Bei dem für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium wird eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte.
(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind neben Vertreterinnen und Vertretern des für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministeriums Vertreterinnen und Vertreter
1.
der Sozialagentur Sachsen-Anhalt,
2.
der nach § 4 maßgeblichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen,
3.
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Sachsen-Anhalt,
4.
der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und
5.
der Vereinigungen der Träger privatgewerblicher Angebote.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft analysiert die Angebote der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe und erarbeitet Vorschläge mit Blick auf die Herstellung einer flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angebotsstruktur.
§ 7 Verordnungsermächtigungen
Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
1.
die örtliche Zuständigkeit und die Einzelheiten der Ausführung der Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 Satz 2,
2.
die Einzelheiten der Zulassung von Einrichtungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und zu anderen als pauschalen Abrechnungen nach § 46 Abs. 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
3.
eine Abweichung im Sinne von § 61 Abs. 2 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
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