BQFG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BQFG LSA)

Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BQFG LSA)
*
Vom 24. Juni 2014
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie § 15a neu eingefügt und § 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88)2)
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368).
**)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350)
2)
Red. Anm.: Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88) wird durch Artikel 1 Nr. 7 [Red. Anm.: betrifft § 18] das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BQFG LSA) vom 24. Juni 201401.07.2014
Teil 1 - Allgemeiner Teil01.07.2014
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.07.2014
§ 2 - Anwendungsbereich04.03.2016
§ 3 - Begriffsbestimmungen04.03.2016
Teil 2 - Feststellung der Gleichwertigkeit01.07.2014
Kapitel 1 - Nicht reglementierte Berufe01.07.2014
§ 4 - Feststellung der Gleichwertigkeit04.03.2016
§ 5 - Vorzulegende Unterlagen16.03.2021
§ 6 - Verfahren16.03.2021
§ 7 - Form der Entscheidung16.03.2021
§ 8 - Zuständige Stelle04.03.2016
Kapitel 2 - Reglementierte Berufe01.07.2014
§ 9 - Befugnis zur Berufsaufnahme oder Berufsausübung sowie Feststellung der Gleichwertigkeit04.03.2016
§ 10 - Voraussetzungen der Gleichwertigkeit04.03.2016
§ 11 - Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen04.03.2016
§ 12 - Ausgleichsmaßnahmen04.03.2016
§ 13 - Vorzulegende Unterlagen16.03.2021
§ 14 - Verfahren04.03.2016
§ 14a - Europäischer Berufsausweis04.03.2016
§ 14b - Vorwarnmechanismus30.09.2020
§ 14c - Partieller Zugang04.03.2016
Kapitel 3 - Gemeinsame Vorschriften01.07.2014
§ 15 - Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen01.07.2014
§ 15a - Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes16.03.2021
§ 16 - Mitwirkungspflichten16.03.2021
§ 16a - Elektronische Identifikation04.03.2016
§ 17 - Rechtsweg01.07.2014
Teil 3 - Schlussvorschriften01.07.2014
§ 18 - Statistik01.01.2021
§ 19 - (aufgehoben)16.03.2021
§ 20 - Kostenerhebung01.07.2014
§ 21 - Beratungsanspruch01.07.2014
§ 22 - Einschränkung von Grundrechten04.03.2016

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen in Sachsen-Anhalt, um Personen, die ihre Berufsqualifikationen im Ausland erworben haben, Zugang zu einer qualifikationsgerechten Beschäftigung zu ermöglichen und ihre berufliche sowie gesellschaftliche Integration zu fördern.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, mit inländischen Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. Dieses Gesetz findet Anwendung auf akademische Qualifikationen, soweit diese Voraussetzung zur Ausübung eines reglementierten Berufes sind.
(2) Die §§ 14a und 14b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus. Die berufliche Weiterbildung dient dem geregelten Erwerb vertiefter Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung
1.
zum Nachweis der Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen oder
2.
zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung
in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132), sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Teil 2 Feststellung der Gleichwertigkeit

Kapitel 1 Nicht reglementierte Berufe

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, wenn
1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation liegen vor, wenn
1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2.
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufes wesentlich sind und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.

§ 5 Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten mit Angabe des gegenwärtigen Wohnortes in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
5.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde; bereits erteilte Bescheide sind ebenfalls beizufügen.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen, in Sachsen-Anhalt eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Glaubhaftmachung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 6 Verfahren

(1) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen sowie auf die Frist nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist nach Satz 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(2) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Im Fall des § 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 15 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(4) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
(5) Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 7 Form der Entscheidung

(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht in elektronischer Form oder in Schriftform.
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation darzulegen.
(3) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8 Zuständige Stelle

(1) Soweit nicht in berufsrechtlichen Regelungen des Landes bestimmt, wird die Landesregierung ermächtigt, die zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Kapitel auf eine Behörde eines anderen Landes zu übertragen.

Kapitel 2 Reglementierte Berufe

§ 9 Befugnis zur Berufsaufnahme oder Berufsausübung sowie Feststellung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag über die Erteilung einer Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Sachsen-Anhalt reglementierten Berufes. Die Erteilung kommt nur in Betracht, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen nach § 10 vorliegt. Hängt die Entscheidung über diese Befugnis nicht nur von der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen ab, so entscheidet die zuständige Stelle zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit. Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen.

§ 10 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit

(1) Die im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen gelten, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig, wenn
1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt,
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Sachsen-Anhalt als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufes im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufes aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Sachsen-Anhalt nicht entgegenstehen, und
3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation liegen vor, wenn
1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufes darstellen und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.

§ 11 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen

(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede nach § 10 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Sachsen-Anhalt reglementierten Berufes die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid informiert sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikation als auch über das in Sachsen-Anhalt verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 12 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikationen so zu behandeln, als sei insoweit die erforderliche Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.

§ 12 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wesentliche Unterschiede nach § 10 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede nach § 10 Abs. 2 zu beschränken. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können durch das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium durch Verordnung geregelt werden.
(3) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 entschieden, hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung nach Absatz 1 bei der zuständigen Stelle abgelegt werden kann. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen des Landes die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden kann.

§ 13 Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten mit Angabe des gegenwärtigen Wohnortes in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5.
im Fall von § 10 Abs. 1 Nr. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
6.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde; bereits erteilte Bescheide sind ebenfalls beizufügen.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle der in § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt, im Gesundheitsdienstgesetz sowie aufgrund des Gesundheitsdienstgesetzes und im Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt geregelten Gesundheits- und Sozialberufe sind die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 der zuständigen Stelle in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristlauf nach § 14 Abs. 2.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen, in Sachsen-Anhalt eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Glaubhaftmachung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 14 Verfahren

(1) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 13 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 13 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist nach Satz 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(2) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Im Fall des § 13 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 15 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(4) Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß dem Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz abgewickelt werden.
(5) Soweit die zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels nicht durch berufsrechtliche Regelungen des Landes bestimmt ist, wird das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium ermächtigt, die zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Kapitel auf eine Behörde eines anderen Landes zu übertragen.

§ 14a Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt die zuständige Stelle die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25. 6. 2015, S. 27) sowie weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die in Absatz 3 bezeichneten Regelungen hinaus durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 14b Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Länder hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe und auch in Bezug auf Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem.
(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Sie ist spätestens drei Tage nach Erlass der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle auszulösen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Länder unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Länder darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Werden die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig, sind sie spätestens drei Tage nach dem Eintritt der Unrichtigkeit zu löschen.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Länder über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 5 schriftlich über die Vorwarnung zu unterrichten. Die gerichtliche Feststellung muss noch nicht rechtskräftig sein. Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung spätestens drei Tage nach Vorliegen der mit Gründen versehenen Gerichtsentscheidung auszulösen ist und dass eine aktualisierende Unterrichtung unverzüglich vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder rechtskräftig geworden ist.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) und mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31. 7. 2002, S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. 12. 2009, S. 11; L 241 vom 10. 9. 2013, S. 9; L 162 vom 23. 6. 2017, S. 56).
(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie weiteren Durchführungsrechtsakten.
(6) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 bis 5 ist
1.
für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikation zuständige Stelle,
2.
für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem über den Ausspruch einer Vorwarnung
a)
in den Fällen des Absatzes 1 die Stelle oder das Gericht, die oder das die Ausübung des Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt hat, und
b)
in den Fällen des Absatzes 3 die durch Verordnung nach Absatz 7 bestimmte Stelle.
(7) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1.
in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle durch Verordnung zu bestimmen und
2.
über die in Absatz 5 bezeichneten Regelungen hinaus durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 14c Partieller Zugang

(1) Liegen alle Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen in Sachsen-Anhalt unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.
(3) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

Kapitel 3 Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

(1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Unterlagen nach § 5 Abs. 1, 4 und 5 oder § 13 Abs. 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsqualifikation maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 oder 10 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren.

§ 15a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 10 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 4 oder 5 oder § 13 Abs. 4 oder 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 15 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.

§ 16 Mitwirkungspflichten

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 16a Elektronische Identifikation

(1) Für die Identifikation der Antragstellenden bei Verwaltungsdienstleistungen kann im Rahmen der elektronischen Verfahrensführung nach diesem Gesetz ein elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einen Diensteanbieter zu benennen, der in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren und Mittel für die Identifikation bei Verwaltungsdienstleistungen bereitstellt, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes dient, und die Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung dieser geeigneten, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verfahren und Mittel zu bestimmen.

§ 17 Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 18 Statistik

(1) Über die Antragsverfahren nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Vorschriften wird eine Landesstatistik geführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit des Verfahrens,
4.
Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG und
5.
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
3.
Datensatznummer
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;
2.
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 betreffen;
3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(7) An die obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber dem Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt sowie für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 19

(aufgehoben)

§ 20 Kostenerhebung

(1) Für die Antragsverfahren nach diesem Gesetz werden Verwaltungskosten erhoben. Unter Berücksichtigung der arbeitsmarkt-, integrations- und sozialpolitischen Bedeutung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sollen die durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragenden Gebühren 600 Euro nicht überschreiten.
(2) Haben Kostenschuldner ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist die zuständige Behörde zur Vornahme der begehrten Amtshandlung erst dann verpflichtet, wenn zuvor Verwaltungskosten in mutmaßlich entstehender Höhe entrichtet wurden. Bis zum Eingang der Verwaltungskosten ist der Lauf der Bearbeitungsfristen gehemmt.

§ 21 Beratungsanspruch

(1) Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben neben dem Anspruch auf Beratung durch die zuständige Stelle auch einen Anspruch auf Beratung durch eine Beratungsstelle, wenn sie
1.
ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt haben oder
2.
durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen, in Sachsen-Anhalt einer ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.
(2) Der Anspruch auf Beratung umfasst die Beratung über die zuständige Stelle, die Festlegung des Referenzberufes, allgemeine Hinweise über die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit sowie die vorzulegenden Unterlagen, das Verfahren sowie Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe.
(3) Die Beratungsstelle berät organisatorisch und personell unabhängig von der zuständigen Stelle.
(4) Der Anspruch auf Beratung entfällt, soweit die in Absatz 2 genannten Beratungsleistungen von einer nicht vom Land Sachsen-Anhalt finanzierten Stelle erbracht werden.

§ 22 Einschränkung von Grundrechten

Die §§ 5, 13, 14b, 16 und 18 schränken das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.
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