LPA-VO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über einen Landespflegeausschuss (LPA-VO) Vom 29. Juni 2021

Verordnung über einen Landespflegeausschuss (LPA-VO) Vom 29. Juni 2021
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über einen Landespflegeausschuss (LPA-VO) vom 29. Juni 202107.07.2021
Eingangsformel07.07.2021
§ 1 - Bildung und Geschäftsführung des Landespflegeausschusses07.07.2021
§ 2 - Zusammensetzung07.07.2021
§ 3 - Bestellung07.07.2021
§ 4 - Amtsdauer und Amtsperiode07.07.2021
§ 5 - Abberufung07.07.2021
§ 6 - Amtsführung07.07.2021
§ 7 - Beschlussfähigkeit07.07.2021
§ 8 - Entschädigung07.07.2021
§ 9 - Geschäftsführender Ausschuss07.07.2021
§ 10 - Geschäftsordnung07.07.2021
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten07.07.2021
Aufgrund des § 8a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), wird verordnet:

§ 1 Bildung und Geschäftsführung des Landespflegeausschusses

(1) Im Land Sachsen-Anhalt wird ein Landespflegeausschuss gebildet, der zugleich als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss im Sinne des § 8a Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tagt.
(2) Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses wird bei dem für Pflege zuständigen Ministerium eingerichtet.
(3) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Landespflegeausschusses wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet.
(4) Der Landespflegeausschuss kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses beratende Unterausschüsse bilden. Diese können fachkundige Personen hinzuziehen.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Landespflegeausschuss besteht aus:
1.
sechs Personen, die die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen einschließlich Ersatzkassen vertreten,
2.
einer Person, die den Medizinischen Dienst vertritt,
3.
sechs Personen, die die Pflegeeinrichtungen vertreten und
4.
einer Person, die das für Pflege zuständige Ministerium vertritt.
Zu den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 3 gehört eine Person, die die Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen und mindestens eine Person, die die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt e.V. vertritt. Die Zusammensetzung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 muss so ausgestaltet sein, dass die ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen hinreichend repräsentiert sind.
(2) Dem Landespflegeausschuss gehören auch an:
1.
eine den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. vertretende Person,
2.
eine das Landesverwaltungsamt als die für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes zuständige Behörde vertretende Person,
3.
eine die Sozialagentur Sachsen-Anhalt vertretende Person,
4.
eine den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt e. V. vertretende Person,
5.
eine den Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V. vertretende Person,
6.
die Landesbehindertenbeauftragte oder der Landesbehindertenbeauftragte,
7.
eine den Landesseniorenvertretung Sachsen-Anhalt e. V. vertretende Person,
8.
eine den Deutschen Verband der Leitungskräfte von Alten- und Behindertenhilfe e. V. vertretende Person,
9.
eine die Ärztekammer Sachsen-Anhalt vertretende Person,
10.
eine die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt vertretende Person,
11.
eine den Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V. vertretende Person,
12.
eine das gemeinsame Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vertretende Person,
13.
eine die Gewerkschaften vertretende Person,
14.
eine den Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt vertretende Person und
15.
eine den Landespflegerat Sachsen-Anhalt vertretende Person.
(3) Das für Pflege zuständige Ministerium kann weitere Mitglieder berufen.
(4) Für jedes Mitglied können bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden.
(5) An den Sitzungen des Landespflegeausschusses können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle und des für Pflege zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 3 Bestellung

(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Mitglieder werden von dem für Pflege zuständigen Ministerium berufen.
(2) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 genannten Mitglieder werden von den Organisationen, die sie vertreten, durch schriftliche Benennung gegenüber dem für Pflege zuständigen Ministerium bestellt. Wenn diese Organisationen keine Personen bestellen, die sie vertreten, oder wenn Organisationen, denen das Benennungsrecht gemeinsam zusteht, sich nicht einigen können, werden diese Personen auf Antrag der benennungsberechtigten Organisationen durch das für Pflege zuständige Ministerium bestellt. Wird ein Antrag nach Satz 2 nicht binnen vier Wochen nach Entstehen des Bestellungsrechts gestellt, bleibt der Sitz für den Rest der Amtsperiode unbesetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

§ 4 Amtsdauer und Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses bleiben nach Ablauf der Amtsperiode des Landespflegeausschusses bis zur Amtsübernahme der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die erste Amtsperiode des Landespflegeausschusses beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt.

§ 5 Abberufung

Die Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des nachfolgenden Mitglieds anzuzeigen.

§ 6 Amtsführung

(1) Der Landespflegeausschuss tritt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds zusammen.
(2) Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern muss das vorsitzende Mitglied den Landespflegeausschuss einladen.
(3) Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern seitens der Geschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben.

§ 7 Beschlussfähigkeit

Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind.

§ 8 Entschädigung

Die Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und notwendigen Auslagen sowie auf eine Entschädigung für Zeitverlust gegen die entsendende Stelle nach deren Vorschriften.

§ 9 Geschäftsführender Ausschuss

(1) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses, das von dem für Pflege zuständigen Ministerium bestellt wird, aus drei Mitgliedern, die von den Landesverbänden der Pflegekassen und der Krankenkassen einschließlich Ersatzkassen, einem Mitglied des Medizinischen Dienstes sowie drei Mitgliedern, die von den Pflegeeinrichtungen durch Benennung gegenüber dem für Pflege zuständigen Ministerium bestellt werden.
(2) Für jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses können bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses müssen Mitglieder des Landespflegeausschusses sein.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Landespflegeausschuss gibt sich und dem geschäftsführenden Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Kommt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Geschäftsordnung zustande, wird sie von dem für Pflege zuständigen Ministerium erlassen.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über einen Landespflegeausschuß vom 26. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 752), außer Kraft.
Magdeburg, den 29. Juni 2021.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Grimm-Benne
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