Verordnung zur Festsetzung des Grund- und Erziehungsbetrages, der jährlichen Pauschale für die Unfallversicherung und der monatlichen Pauschale zur angemessenen Alterssicherung für das Jahr 2022 Vom 20. Dezember 2021
Verordnung zur Festsetzung des Grund- und Erziehungsbetrages, der jährlichen Pauschale für die Unfallversicherung und der monatlichen Pauschale zur angemessenen Alterssicherung für das Jahr 2022 Vom 20. Dezember 2021
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Festsetzung des Grund- und Erziehungsbetrages, der jährlichen Pauschale für die Unfallversicherung und der monatlichen Pauschale zur angemessenen Alterssicherung für das Jahr 2022 vom 20. Dezember 2021 | 01.01.2022 |
Eingangsformel | 01.01.2022 |
§ 1 - Höhe des Grundbetrages und des Erziehungsbetrages | 01.01.2022 |
§ 2 - Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung | 01.01.2022 |
§ 3 | 01.01.2022 |
Aufgrund des § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 375), und Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), wird verordnet:
§ 1 Höhe des Grundbetrages und des Erziehungsbetrages
Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung gelten für den monatlichen Grundbetrag (Materielle Aufwendungen) und den monatlichen Erziehungsbetrag (Kosten der Erziehung) für das Jahr 2022 folgende Sätze:
Altersgruppen | Grundbetrag in Euro | Erziehungsbetrag in Euro |
Kinder von 0 bis unter 6 Jahren | 592 | 255 |
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren | 726 | 255 |
Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sowie junge Volljährige | 851 | 255 |
§ 2 Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung beträgt bei nachgewiesener Versicherung die jährliche Pauschale für die Unfallversicherung für das Jahr 2022 174,93 Euro.
(2) Bei nachgewiesener Versicherung beträgt die monatliche Pauschale zur angemessenen Alterssicherung für das Jahr 2022 42,53 Euro.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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