Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2023 Vom 7. Dezember 2022
Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2023 Vom 7. Dezember 2022
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2023 vom 7. Dezember 2022 | 01.01.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2023 |
Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 3 Satz 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920, 921), wird bekannt gemacht:
Für den monatlichen Grundbetrag (Materielle Aufwendungen) und den monatlichen Erziehungsbetrag (Kosten der Erziehung) gelten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. ab dem 1. Januar 2023 folgende Beträge:
Altersgruppen | Grundbetrag in Euro | Erziehungsbetrag in Euro |
Kinder von 0 bis unter 6 Jahren | 639 | 275 |
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren | 783 | 275 |
Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sowie junge Volljährige | 919 | 275 |
Die jährliche Pauschale für die Unfallversicherung (bei nachgewiesener Versicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung ab dem 1. Januar 2023 182,53 Euro.
Die monatliche Pauschale zur angemessenen Alterssicherung (bei nachgewiesener Alterssicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung ab dem 1. Januar 2023 42,53 Euro.
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