Verordnung zur Gewährung der Barbeträge zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen (Barbetragsverordnung) Vom 14. Dezember 2022
Verordnung zur Gewährung der Barbeträge zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen (Barbetragsverordnung) Vom 14. Dezember 2022
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Gewährung der Barbeträge zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen (Barbetragsverordnung) vom 14. Dezember 2022 | 01.01.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2023 |
§ 1 - Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei stationärer Erziehungshilfe und Eingliederungshilfe | 01.01.2023 |
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2023 |
Aufgrund des § 21 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 375), in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. November 2022 (MBl. LSA S. 530), wird verordnet:
§ 1 Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei stationärer Erziehungshilfe und Eingliederungshilfe
(1) Der monatliche Barbetrag zur persönlichen Verfügung von Kindern oder Jugendlichen, denen Hilfe nach den §§ 34, 35 oder 35a Abs. 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, beträgt ab dem 1. Januar 2023:
Im Alter von ... Jahren | Barbetrag in Euro |
0 bis 2 | 0 |
3 | 6,3 |
4 | 7,4 |
5 | 8,5 |
6 | 12,6 |
7 | 14,7 |
8 | 17,9 |
9 | 21,1 |
10 | 25,3 |
11 | 30,5 |
12 | 34,8 |
13 | 40 |
14 | 49,6 |
15 | 55,8 |
16 | 64,3 |
17 | 71,6 |
(2) Der Barbetrag wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, um die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Veränderungsrate der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) fortgeschrieben. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 v. H. und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 v. H. berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
(3) Die sich durch die Fortschreibung nach Absatz 2 ergebenden Beträge sind jeweils bis auf die erste Nachkommastelle zu runden. Beträge bis unter 5 Cent sind abzurunden. Beträge von 5 Cent an sind aufzurunden.
(4) Die sich aus der Fortschreibung nach Absatz 2 und der Rundung nach Absatz 3 ergebenden Beträge werden von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Barbetragsverordnung vom 16. Juni 2021 (GVBl. LSA S. 340) außer Kraft.
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