PflBetrVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO) Vom 5. Mai 2023

Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO) Vom 5. Mai 2023
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO) vom 5. Mai 202318.05.2023
Eingangsformel18.05.2023
Abschnitt 1 - Allgemeines18.05.2023
§ 1 - Anwendungsbereich18.05.2023
§ 2 - Begriffsbestimmungen18.05.2023
§ 3 - Finanzierung18.05.2023
Abschnitt 2 - Anerkennung und Finanzierung von Angeboten im Alltag18.05.2023
§ 4 - Angebote zur Unterstützung im Alltag18.05.2023
§ 5 - Voraussetzungen für die Anerkennung18.05.2023
§ 6 - Anforderungen und Aufgaben an die Fachkraft für die Anerkennung18.05.2023
§ 7 - Anforderungen an die leistungserbringenden Personen für die Anerkennung18.05.2023
§ 8 - Anerkennungsverfahren18.05.2023
Abschnitt 3 - Anerkennung der Nachbarschaftshilfe18.05.2023
§ 9 - Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshilfe18.05.2023
§ 10 - Voraussetzungen der Anerkennung18.05.2023
§ 11 - Anerkennungsverfahren18.05.2023
Abschnitt 4 - Fördervoraussetzungen und Förderverfahren18.05.2023
§ 12 - Förderung der Angebote zur Unterstützung im Alltag, des Ehrenamtes, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen sowie von Modellprojekten18.05.2023
§ 13 - Förderung der Selbsthilfe18.05.2023
§ 14 - Art und Dauer der Förderung18.05.2023
Abschnitt 5 - Sonstige Vorschriften18.05.2023
§ 15 - Verarbeitung und Übermittlung von Daten18.05.2023
§ 16 - Qualitätssicherung18.05.2023
Abschnitt 6 - Zuständigkeit18.05.2023
§ 17 - Zuständige Behörde18.05.2023
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen18.05.2023
§ 18 - Übergangsvorschrift18.05.2023
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.05.2023
Aufgrund von § 45a Abs. 3 Satz 1, § 45c Abs. 7 Satz 5 und § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2814), wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt:
1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Förderung für den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Förderung des Auf- und Ausbaus von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Personen mit folgenden Berufsabschlüssen:
1.
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
2.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
3.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
4.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
5.
Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger,
6.
Psychologinnen und Psychologen,
7.
Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen und Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,
8.
Krankengymnastinnen und Krankengymnasten,
9.
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
10.
Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten,
11.
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten,
12.
Kunsttherapeutinnen und Kunsttherapeuten,
13.
Diätassistentinnen und Diätassistenten,
14.
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
15.
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
16.
Erzieherinnen und Erzieher,
17.
Pädagoginnen und Pädagogen,
18.
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
19.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
20.
Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher und
21.
Logopädinnen und Logopäden.
(2) Alltagsbegleitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung der anspruchsberechtigten Personen beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags, um die Selbstständigkeit zu erhalten und einen längeren Verbleib im eigenen Zuhause zu ermöglichen. Tätigkeiten im Haushalt, die von Pflegebedürftigen eigenständig ausgeübt werden können, werden von der Alltagsbegleitung nicht übernommen. Im Vordergrund steht eine aktivierende Unterstützung zur Teilhabe am Alltagsleben.
(3) Pflegebegleitung gibt den häuslich pflegenden Personen verlässlich beratende Unterstützung zur besseren Bewältigung der Pflegesituation und hilft bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags. Durch die Pflegebegleitung wird Unterstützung bei der Bewältigung der übernommenen Pflegeverantwortung geboten. Sie ist mit Hilfsangeboten vernetzt und unterstützt die pflegende Person, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.
(4) Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Tätigkeiten, die zur hauswirtschaftlichen Versorgung und Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen in einem Privathaushalt oder im Außenbereich erbracht werden und keine Leistungen auf der Grundlage des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für ambulante Pflege darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten, die grundsätzlich nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
(5) Angebote der Nachbarschaftshilfe sind nachbarschaftliche Unterstützungsleistungen, die im häuslichen Bereich für Pflegebedürftige durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen oder ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer wahrgenommen werden. Sie wird von Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld der Pflegebedürftigen erbracht und ist eine Unterstützung für Pflegebedürftige bei Dingen des alltäglichen Lebens und bei der Bewältigung von Alltagsherausforderungen.
(6) Die durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung oder eine von ihm beauftragte Stelle anerkannten Servicepunkte Nachbarschaftshilfe geben Pflegebedürftigen, Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen Auskunft und beraten über die Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshilfe nach § 9. Die Servicepunkte Nachbarschaftshilfe haben den Auftrag, ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfern bei der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshilfe zu begleiten.
(7) Hauswirtschaftsfachkräfte sind Personen, die in einer erfolgreich abgeschlossenen dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Erkenntnisse erworben haben, um die hauswirtschaftliche Versorgung (beispielsweise Ernährung, Verpflegung, Reinigung, Wäscheversorgung) der Pflegebedürftigen zu organisieren und durchzuführen, sowie dabei durch Einhaltung der Hygieneanforderungen einen ausreichenden Schutz vor Infektionen zu gewährleisten. Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger sind Personen, die eine dreijährige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

§ 3 Finanzierung

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab dem Pflegegrad 1 können nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Erstattung von Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote sowie von Leistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nach § 9 zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, geltend machen. Sie erhalten hierfür als Leistung der sozialen oder privaten Pflegeversicherung eine Kostenerstattung bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Abschnitt 2 Anerkennung und Finanzierung von Angeboten im Alltag

§ 4 Angebote zur Unterstützung im Alltag

(1) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag können insbesondere anerkannt werden:
1.
Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen,
2.
Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
3.
die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer,
4.
die Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Personen durch Agenturen,
5.
familienentlastende Dienste,
6.
Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung und
7.
Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
(2) Durch Angebote zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Absatz 1 genannten Bereiche abgedeckt werden.

§ 5 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes nach § 4 sind, dass
1.
es auf Dauer angelegt ist und die Leistung regelmäßig angeboten wird,
2.
die Leistungen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen nach § 7 Abs. 1 erbracht werden und mindestens eine Fachkraft in Aufsichts- und Anleitungsfunktion vorhanden ist,
3.
ein ausreichender Versicherungsschutz (Betriebshaftpflicht) besteht für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden,
4.
dem Angebot ein Leistungskonzept mit Leistungsbeschreibung für Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer zugrunde liegt, das Angaben über die angebotenen Leistungen und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung zu stellenden Kosten enthält und darüber hinaus mindestens folgende Angaben beinhaltet:
a)
Name und Kontaktdaten der Anbietenden,
b)
Zielgruppen, Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der Angebote,
c)
Zeitumfang und Preise der Angebote,
d)
bei Gruppenangeboten das vorgesehene Verhältnis zwischen betreuenden und betreuten Personen,
e)
Qualifikation der Fachkraft und Qualifizierung der leistungserbringenden Personen, einschließlich Schulungen sowie Fort- und Weiterbildungen,
f)
Regelungen zur Sicherstellung einer kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Personen in ihrer Arbeit durch die Fachkraft,
g)
bestehende Kooperationen und Vernetzungen und
h)
Regelungen zur Abwesenheits- und Krankheitsvertretung,
5.
das Angebot konzeptionell darauf ausgerichtet ist, seine Leistungen als Teil einer regionalen Versorgungsstruktur zu erbringen,
6.
Träger der Angebote die gewährleisten, dass die für sie leistungserbringenden Personen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen,
7.
die nach § 15 vorgesehene regelmäßige Übermittlung einer Übersicht über die aktuellen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten sichergestellt ist (Leistungs- und Preisvergleichsliste),
8.
bei erwerbsmäßig tätigen Dienstleistungsunternehmen die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes eingehalten sind,
9.
nicht mehr als 30 Euro pro Stunde abgerechnet werden. Für Angebote, die ausschließlich hauswirtschaftliche Unterstützungs- oder Dienstleistungen beinhalten, können maximal 25 Euro pro Stunde abgerechnet werden. Hierin enthalten sind alle Nebenkosten, ausgenommen begründete Fahrtkosten bis zur Höhe nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2257), in der jeweils geltenden Fassung. Höhere Stundensätze können unter Vorlage entsprechender Kalkulationsunterlagen im Einzelfall anerkannt werden. Die Fahrtkosten müssen, wie die Preise für die Unterstützungsangebote im Alltag, den Nutzerinnen und Nutzern im Vorfeld transparent dargelegt werden.
Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Leistungskonzept nach Satz 1 Nr. 4 entsprechend fortzuschreiben.
(2) Einzelpersonen können anerkannt werden, wenn sie über einen Berufsabschluss gemäß § 2 Abs. 1 verfügen oder eine Qualifikation als Hauswirtschaftsfachkraft nach § 6 Abs. 2 nachweisen. Einzelpersonen, die nicht über eine der vorgenannten Qualifikationen verfügen, müssen für ihre Tätigkeit die Begleitung durch eine Fachkraft im Rahmen einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung sicherstellen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Nr. 4 Buchst. a bis f und Nr. 7 entsprechend.
(3) Bei Angeboten für Betreuungsgruppen gilt:
1.
das Verhältnis der leistungserbringenden Personen zu den zu betreuenden Personen ist an den Grad des Hilfebedarfs anzupassen. Das Angebot soll ein Verhältnis von eins zu drei nicht unterschreiten und in der Regel insgesamt nicht mehr als zwölf zu betreuende Personen umfassen. Abweichungen sind im Leistungskonzept besonders darzulegen.
2.
die Nutzung angemessener Räumlichkeiten, die den Erfordernissen der Barrierefreiheit gemäß § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechen, ist anzustreben.
3.
für gruppenbezogene Angebote, die gleichzeitig drei oder mehr anspruchsberechtigten Personen zugutekommen, beträgt der maximale Abrechnungsbetrag 20 Euro pro Stunde. Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 gilt entsprechend. Bei gemeinschaftlicher Betreuung können Fahrtkosten für die leistungserbringenden Personen nur einmal abgerechnet werden.
(4) Die Landesregierung prüft alle zwei Jahre, beginnend im Jahr 2025, unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung, die Notwendigkeit einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe.

§ 6 Anforderungen und Aufgaben an die Fachkraft für die Anerkennung

(1) Aufgaben der Fachkräfte sind insbesondere:
1.
die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Personen,
2.
die Durchführung von regelmäßigen Team- und Fallbesprechungen für die leistungserbringenden Personen, die nicht selbst einen Berufsabschluss als Fachkraft im Sinne des § 2 Abs. 1 oder als Hauswirtschaftsfachkraft nach § 2 Abs. 7 aufweisen, sowie
3.
die Beratung der Anspruchsberechtigten zu den Bedarfen und der geeigneten Form der Betreuung und Entlastung.
(2) Bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 4 können auch Hauswirtschaftsfachkräfte die Anleitung und Begleitung übernehmen.
(3) Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger, die haushaltsnahe Dienstleistungen anbieten, müssen die Anforderungen nach § 7 Abs. 1 erfüllen.

§ 7 Anforderungen an die leistungserbringenden Personen für die Anerkennung

(1) Leistungserbringende Personen, die sozialversicherungspflichtig, geringfügig beschäftigt oder ehrenamtlich tätig sind, haben eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation vorzuweisen. Hierzu ist, sofern die Person nicht über einen Berufsabschluss gemäß § 2 Abs. 1 oder eine Qualifikation gemäß § 2 Abs. 7 verfügt, eine Basisqualifikation von 40 Stunden je 45 Minuten erforderlich.
(2) Die Basisqualifikation umfasst eine nach Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Angebot ausgerichtete angemessene Schulung mit folgenden Inhalten:
1.
Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder und Umgang mit Personen in der jeweiligen Zielgruppe,
2.
Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen,
3.
Wahrnehmung des sozialen Umfeldes, des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs und der Situation der pflegenden Personen,
4.
Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten,
5.
Kommunikation und Gesprächsführung,
6.
Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements,
7.
Zusammenarbeit von haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen sowie
8.
Methoden und Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung und Begleitung.
(3) Die Inhalte der Basisqualifikation müssen durch eine Fachkraft vermittelt werden. Der Schulung muss eine Konzeption zugrunde liegen, in der die Inhalte nach Absatz 2 enthalten sind.
(4) Einzelpersonen, die nicht über einen Berufsabschluss gemäß § 2 Abs. 1 oder eine Qualifikation als Hauswirtschaftsfachkraft nach § 6 Abs. 2 verfügen, haben eine mindestens 160 Stunden je 45 Minuten umfassende Qualifizierung auf der Grundlage der „Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Oktober 2022“ nachzuweisen.
(5) Alle leistungserbringenden Personen müssen darüber hinaus jährlich an Fortbildungen teilnehmen, die mindestens den Umfang von acht Stunden je 45 Minuten erreichen. Art und Umfang der Fortbildungen sind auf das jeweilige Angebot und die Zielgruppe auszurichten.

§ 8 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Trägers an die nach § 17 zuständige Behörde voraus. Die Anerkennung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Auflagen versehen werden.
(2) Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
1.
das Leistungskonzept mit Leistungsbeschreibung für Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
2.
Nachweise über den Berufsabschluss der Fachkraft nach § 2 Abs. 1 und der Hauswirtschaftsfachkraft nach § 6 Abs. 2 sowie der leistungserbringenden Person nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 5 oder über die absolvierte Basisqualifikation nach § 7 Abs. 2 oder über die absolvierte erweiterte Qualifikation nach § 7 Abs. 4,
3.
ein Nachweis, dass ein angemessener Versicherungsschutz (Betriebshaftpflicht) für im Zusammenhang mit dem Angebot entstehende Schäden vorliegt,
4.
ein Nachweis zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen.
(3) Für die Zuverlässigkeitsprüfung ist ein behördliches Führungszeugnis vorzulegen. Die Zuverlässigkeit ist weiterhin als erfüllt anzusehen, wenn der Behörde zum Zeitpunkt der Anerkennung keine Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der zuverlässigen Ausübung der Dienstleistung begründen.
(4) Für Einzelpersonen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 entsprechend. Einzelpersonen, die nicht über eine Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 verfügen, müssen eine Vereinbarung über die Kooperation nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nachweisen.
(5) Die Träger der Angebote und die Einzelpersonen nach § 5 Abs. 2 zur Unterstützung im Alltag sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(6) Bei Nichtvorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde zu widerrufen. Die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sind über den Widerruf zu unterrichten.
(7) Die Anerkennung eines Angebotes begründet keinen Anspruch auf Förderung.

Abschnitt 3 Anerkennung der Nachbarschaftshilfe

§ 9 Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshilfe

(1) Niedrigschwellige Entlastungs- und Unterstützungsleistungen im Alltag für Pflegebedürftige können als Einzelbetreuung auch durch Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 5 erbracht werden. Die Unterstützungsleistungen umfassen insbesondere Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen, bei Spaziergängen, Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen, Hilfen im Außenbereich, Vorlesen, Anregung und Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und bei sozialen Kontakten.
(2) Ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer erhalten die für ihre Tätigkeit erforderliche Beratung durch die Servicepunkte Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 6.

§ 10 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Die Nachbarschaftshilfe darf nur durch volljährige natürliche Einzelpersonen erbracht werden, die
1.
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu unterstützenden Person leben,
2.
nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu unterstützenden Person tätig sind,
3.
nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
4.
eine vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Schulung zur Nachbarschaftshilfe absolviert haben sowie
5.
eine Unterstützung von höchstens zwei anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen gleichzeitig in einem Umfang von insgesamt höchstens 30 Stunden je Kalendermonat erbringen.
(2) Für die Tätigkeit von ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfern sind qualitätssichernde Maßnahmen erforderlich. Die für ihre Tätigkeit erforderliche Information und Beratung erhalten die ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer durch die Servicepunkte Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 6.
(3) Nach der Anerkennung erfolgt im Abstand von je drei Jahren eine vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Fortbildung.

§ 11 Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung der ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde oder einer vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung beauftragten Stelle.

Abschnitt 4 Fördervoraussetzungen und Förderverfahren

§ 12 Förderung der Angebote zur Unterstützung im Alltag, des Ehrenamtes, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen sowie von Modellprojekten

Nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Zuwendungen zur Förderung von
1.
Angeboten nach § 4,
2.
Modellvorhaben nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
3.
ehrenamtliche Strukturen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gewährt werden. Die Förderung der Nachbarschaftshilfe und die Förderung von ausschließlichen Dienstleistungsangeboten im Sinne dieser Verordnung ist ausgeschlossen.

§ 13 Förderung der Selbsthilfe

(1) Die Förderung der Selbsthilfe gemäß § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt zum Aufbau und Ausbau von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Unterstützung von:
1.
Pflegebedürftigen sowie
2.
deren jeweiligen Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen
zum Ziel gesetzt haben.
(2) Eine Förderung der Selbsthilfe ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt.

§ 14 Art und Dauer der Förderung

Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Behörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Förderung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 12 wird jeweils für ein Kalenderjahr bewilligt.

Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften

§ 15 Verarbeitung und Übermittlung von Daten

(1) Die nach § 17 zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Durchführung des Verfahrens nach dieser Verordnung personenbezogene Daten nach Absatz 2 zu verarbeiten.
(2) Durch die Träger der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 5 sind die Daten gemäß der Vereinbarung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch über das Nähere zur elektronischen Datenübermittelung von Angaben über die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für einen bundesweit einheitlichen technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag vom 6. September 2016 in der Fassung vom 1. Mai 2019 regelmäßig bis zum Ende eines jeden Quartals zu übermitteln.
(3) Die zuständige Behörde oder die vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung beauftragte Stelle führt ein Verzeichnis, das die im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag der Nachbarschaftshilfe nach § 9 ausweist. Dieses Verzeichnis ist den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. in elektronischer Form quartalsweise zuzuleiten.

§ 16 Qualitätssicherung

(1) Zur Qualitätssicherung sind die Träger verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. März einen standardisierten Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen, der insbesondere Auskunft gibt über
1.
Art und Zahl der übernommenen Betreuungen sowie
2.
die eingesetzten hauptamtlichen und ehrenamtlichen leistungserbringenden Personen sowie über Art und Umfang der Fortbildung und Begleitung der Helferinnen und Helfer.
(2) Werden den Pflegekassen im Rahmen der von ihnen beauftragten Beratungen und Qualitätsprüfungen Defizite bei der Erbringung von Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen durch Angebote bekannt, die durch die zuständige Behörde anerkannt wurden, informiert die zuständige Pflegekasse diese unverzüglich. Die zuständige Behörde hat daraufhin zu prüfen, ob die Anerkennung aufrechterhalten werden kann.

Abschnitt 6 Zuständigkeit

§ 17 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde ist die Sozialagentur Sachsen-Anhalt oder eine vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung beauftragte Stelle.
(2) Die Entscheidung über den Förderantrag trifft die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Bei einer kommunalen Beteiligung bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft. Die Beteiligten sind über die Entscheidungen zu informieren.
(3) Kommunale Gebietskörperschaften, die sich an den Aufwendungen für die Förderung nach Abschnitt 4 beteiligen, erteilen einen gesonderten Bescheid über den von ihnen getragenen Finanzierungsteil.

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsvorschrift

Für Angebote, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 3 der Pflege-Betreuungs-Verordnung vom 13. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 6) anerkannt wurden, gilt die Anerkennung fort. Änderungsanträge sind nach Maßgabe dieser Verordnung zu entscheiden.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflege-Betreuungs-Verordnung vom 13. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 6) außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht