PKWaldVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald (PKWaldVO) Vom 29. Juni 2020

Verordnung über Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald (PKWaldVO) Vom 29. Juni 2020
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald (PKWaldVO) vom 29. Juni 202001.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
§ 1 - Betreuung01.01.2021
§ 2 - Ständige Betreuung01.01.2021
§ 3 - Fallweise Betreuung01.01.2021
§ 4 - Entgelt für die ständige und fallweise Betreuung01.01.2021
§ 5 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2021
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2021
Anlage01.01.2021
Aufgrund des § 14 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 946), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:

§ 1 Betreuung

(1) Betreuung gemäß § 14 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt beinhaltet insbesondere folgende entgeltliche Leistungen der Revierleitung einschließlich der Kosten der Verwaltungsunterstützungsmaßnahmen (Kosten für Bedienstete der Laufbahngruppen 1 und 2, 1. Einstellungsamt in den Betreuungsforstämtern).
1.
Forstlicher Betriebsvollzug bestehend aus:
a)
Erstellung der jährlichen Betriebspläne und Kontrolle des Vollzugs,
b)
Planung, Projektierung und Vorbereitung konkreter Forstarbeiten,
c)
Leitung und Kontrolle von Forstarbeiten,
d)
Aufnahme und Sortierung des Holzes oder deren Überprüfung,
2.
Vorbereitung und Vollzug des Holzverkaufs einschließlich Angebotseinholung und Übergabe der Verkaufshölzer an die Käufer,
3.
Vorbereitung der Leistungs- und Materialbeschaffung,
4.
Vorbereitung und Begleitung von Fördermaßnahmen,
5.
Naturalbuchhaltung, Abrechnung,
6.
Aufteilung von Kosten und Leistungen auf einzelne Waldbesitzende.
(2) Betreuung umfasst nicht:
1.
die Erstellung mittel- bis langfristiger Waldbewirtschaftungspläne (Forsteinrichtung),
2.
die Anfertigung von Waldwertgutachten,
3.
den Abschluss von Verträgen,
4.
Gutachten und Stellungnahmen zur Neuausweisung von Schutzgebieten.
(3) Die Betreuung kann sich auf die Übernahme von Leistungen gemäß Absatz 1 auf Dauer (ständige Betreuung) oder im Einzelfall (fallweise Betreuung) erstrecken.

§ 2 Ständige Betreuung

(1) Die Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 können wahlweise in Anspruch genommen werden. Die Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 können nur insgesamt vereinbart werden.
(2) Die Übernahme der ständigen Betreuung erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages (Betreuungsvertrag). In den Betreuungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:
1.
Der Betreuungsvertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr.
2.
Der Betreuungsvertrag kann von den Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Davon unbeschadet kann der Betreuungsvertrag jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden.
3.
Bei einer Erhöhung der Entgelte um mehr als 10 v. H. können Waldbesitzende den Betreuungsvertrag zum Ende des laufenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen gemäß Mitteilung der Erhöhung erfolgen. Die Erhöhung für das Folgejahr muss spätestens zum 31. Oktober des laufenden Jahres dem Vertragspartner mitgeteilt werden.
4.
Die Kündigung des Betreuungsvertrages muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(3) Betreuungsverträge sollen für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1a, 3, 4 und 6 grundsätzlich die gesamte Waldfläche des betreuten Betriebes oder regionalen Teilbetriebes umfassen. Für alle weiteren in § 1 Abs. 1 aufgeführten entgeltlichen Leistungen ist die jährlich tatsächlich bewirtschaftete Fläche die Abrechnungsgrundlage.
(4) Der Abschluss eines Betreuungsvertrages kann von der Vorlage einer periodischen Betriebsplanung abhängig gemacht werden.

§ 3 Fallweise Betreuung

(1) Eine fallweise Betreuung kommt nur dann in Betracht, wenn diese auf Grund der besonderen Situation für das Land und den Waldbesitzenden Vorteile hat oder ein Rechtsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Landeswaldgesetztes auf Betreuung besteht. Eine fallweise Betreuung bedarf eines schriftlichen oder elektronisch zu stellenden Antrages des Waldbesitzers.
(2) Im Betreuungsvertrag sind der vereinbarte Leistungsumfang und das Entgelt genau zu bezeichnen Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den tatsächlichen Kosten der vereinbarten Leistungen.

§ 4 Entgelt für die ständige und fallweise Betreuung

(1) Auf der Grundlage der Naturalplanung und -abrechnung der vergangenen Jahre im Landeszentrum Wald wurden für die einzelnen Leistungen Mengeneinheiten errechnet. Die Kalkulation der Stundensätze für Bedienstete der Laufbahngruppe 2, 1. Einstellungsamt erfolgte auf der Grundlage des Berechnungsschemas des Bundesministeriums der Finanzen zur Ermittlung von Vollkosten. In den Vollkosten sind insbesondere Personaleinsatzkosten, Sacheinzelkosten und Gemeinkosten berücksichtigt.
Der Kostensatz je Stunde beträgt 47,90 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Kalkulation dieser Kosten erfolgt alle zwei Jahre.
(2) Für die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 werden die Entgelte auf der Grundlage der in der
Anlage
aufgeführten Stundensätze berechnet.

§ 5 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Betreuung für den Privatwald- und Körperschaftswald vom 11. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 617), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März. 2017 (GVBl. LSA S. 57), außer Kraft.
Magdeburg, den 29. Juni 2020.
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Dalbert

Anlage

(zu § 4 Absatz 2)
Stundensätze gemäß § 1 Abs. 1 (flächenbezogen nach bewirtschafteter Fläche)
Leistung ME Std./ME
Nummer 1
Aufstellen Betriebs- plan* 60 ha 1
Holzeinschlag Auszeichnen Jungdurchforstung 1 ha 2
Feinerschließung 1 ha 2
Durchforstung 1 ha 1,5
Altdurchforstung 1 ha 1
Zielstärken Nutzung 1 ha 1
sonstige Nutzung 1 ha 1
Organisation Einschlag 120 fm** 1
Holzaufnahme/Übergabe 120 fm** 1
Waldbau Planung der Kulturen 1 ha 3
Räumen 1 ha 2
Bodenarbeiten 1 ha 2
sonst. Vorarbeiten 1 ha 2
Ausschreibung der Pflanzen 1 ha 1
Einweisung/Kontrolle 1 ha 3
Kulturpflege 1 ha 1,5
Bestandespflege 1 ha 3
Zaunbau 1 ha 2
Wildschutz 1 ha 2
sonstiger Waldschutz 1ha 3
Sonstige Revierarbeiten* 60 ha 1
Nummer 2
Vorbereitung und Vollzug Holzverkauf 60 fm** 1
Nummer 3
Vorbereitung der Leistungs- und Materialbeschaffung* 100 ha 1
Nummer 4
Vorbereitung und Begleitung von Fördermaßnahmen* 100 ha 2
Nummer 5
Naturalbuchhaltung, Abrechnung bearbeitete Fläche 5 ha 1
Nummer 6
Aufteilung von Kosten und Leistungen auf Waldbesitzende* 100 ha 2
Fußnoten
*)
Berechnet auf die gesamte Waldfläche des betreuten Waldbesitzenden
Berechnet auf die gesamte Waldfläche des betreuten Waldbesitzenden
Berechnet auf die gesamte Waldfläche des betreuten Waldbesitzenden
Berechnet auf die gesamte Waldfläche des betreuten Waldbesitzenden
Berechnet auf die gesamte Waldfläche des betreuten Waldbesitzenden
**)
Festmeter
Festmeter
Festmeter
Markierungen
Leseansicht