NatSchBeirV ST 2011
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Naturschutzbeiräte Vom 24. März 2011

Verordnung über die Naturschutzbeiräte Vom 24. März 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Naturschutzbeiräte vom 24. März 201101.04.2011
Eingangsformel01.04.2011
§ 1 - Aufgaben01.04.2011
§ 2 - Mitglieder und Zusammensetzung01.04.2011
§ 3 - Vorschlagsrecht01.04.2011
§ 4 - Berufung und Amtsdauer14.07.2020
§ 5 - Sitzungen14.07.2020
§ 6 - Geschäftsgang und Geschäftsführung01.04.2011
§ 7 - Beschlussfassung01.04.2011
§ 8 - Entschädigung01.04.2011
§ 9 - Sprachliche Gleichstellung01.04.2011
§ 10 - Inkrafttreten01.04.2011
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1 Aufgaben

Die Beiräte beraten die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie haben die Aufgabe, den Naturschutzbehörden Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten, sie bei der Lösung von Naturschutzaufgaben zu unterstützen und allgemein Verständnis für die Verwirklichung naturschutzfachlicher sowie landschaftspflegerischer Ziele zu wecken. § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist zu beachten.

§ 2 Mitglieder und Zusammensetzung

(1) Die Beiräte haben mindestens sieben und höchstens 15 Mitglieder.
(2) Bedienstete der jeweiligen Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet wird, können nicht berufen werden.
(3) In den Beirat sollen Mitglieder aufgenommen werden, die besondere Kenntnisse in einer für Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Grundlagendisziplin besitzen.
(4) Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Vorsitzender oder Stellvertreter können dadurch abgewählt werden, dass mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Beiratsmitglieder ein Nachfolger gewählt wird.

§ 3 Vorschlagsrecht

Berechtigt, Kandidaten für den Beirat vorzuschlagen, sind insbesondere:
1.
die Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet wird,
2.
die Fraktionen des Landtages und die kommunalen Spitzenverbände für den Beirat, der bei der obersten Naturschutzbehörde gebildet wird,
3.
die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,
4.
die Verbände der Land- und Forstwirtschaft, des Wein- und Gartenbaues sowie des Jagd- und Fischereiwesens,
5.
die wissenschaftlichen Fachbereiche der Grunddisziplinen der Staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt, die für Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bedeutung besitzen.

§ 4 Berufung und Amtsdauer

(1) Die Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet wird, beruft die Beiratsmitglieder für die Dauer von jeweils drei Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(2) Die Beiratsmitglieder werden persönlich berufen und haben ihr Amt persönlich auszuüben; eine Vertretung ist unzulässig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Berufen werden soll nur, wer die Gewähr für die fachkundige und sachgerechte Erfüllung der dem Beirat obliegenden Aufgaben bietet.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat kann jederzeit vorzeitig beendet werden
1.
durch schriftliche oder elektronische Mitteilung des Mitglieds über sein Ausscheiden gegenüber der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist; die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung oder
2.
durch Abberufung durch die Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist.
Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist die Abberufung auf Verlangen der Beiratsmitglieder zu begründen und das Mitglied kann fordern, von den Beiratsmitgliedern angehört zu werden.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus oder wird es vorzeitig abberufen, so kann ein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen werden.

§ 5 Sitzungen

(1) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen von der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist, einberufen. Einberufungen erfolgen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im halben Jahr.
(2) Die Sitzungen sind mit einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich oder elektronisch einzuberufen; die vorgesehene Tagesordnung ist beizufügen.
(3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von mindestens einem Drittel der Beiratsmitglieder können weitere Sitzungen anberaumt werden. Der Antrag ist an die jeweilige Naturschutzbehörde zu richten. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben und die Dringlichkeit zu begründen.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
(5) Ein Vertreter der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist, nimmt an den jeweiligen Sitzungen teil.
(6) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Naturschutzbehörde kann die Teilnahme weiterer fachkundiger Personen an der Sitzung zulassen, soweit dies zu einzelnen Tagesordnungspunkten zweckdienlich erscheint und wichtige Gründe dem nicht entgegenstehen.
(7) Die Beiratsmitglieder werden zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit der Beratungsgegenstand dies verlangt. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat fort.
(8) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift wird in Schriftform oder in elektronischer Form gefertigt.

§ 6 Geschäftsgang und Geschäftsführung

(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die laufenden Geschäfte des Beirats werden von der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist, geführt. Sie hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Der Beirat kann seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8 Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei Ausübung ihrer Beiratstätigkeit entstandenen Fahrtkosten nach § 4 oder § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Entgangener Arbeitsverdienst wird nicht ersetzt.
(3) Die Entschädigung wird von der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist, festgesetzt.

§ 9 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 24. März 2011.
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Aeikens
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