EhrNatSchBeauftrV ST 2011
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte Vom 24. März 2011

Verordnung über ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte Vom 24. März 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 375)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte vom 24. März 201101.04.2011
Eingangsformel01.04.2011
§ 1 - Bestellung und Aufgaben01.04.2011
§ 2 - Voraussetzungen für die Tätigkeit01.04.2011
§ 3 - Aufsicht und Befugnisse01.04.2011
§ 4 - Fortbildung01.04.2011
§ 5 - Entschädigung01.04.2011
§ 6 - Beendigung der Tätigkeit14.07.2020
§ 7 - Übergangsregelung01.04.2011
§ 8 - Sprachliche Gleichstellung01.04.2011
§ 9 - Inkrafttreten01.04.2011
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1 Bestellung und Aufgaben

(1) Die Naturschutzbehörden gemäß § 1 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen Anhalt sowie die Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 2 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen Anhalt können gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte zur Unterstützung und Wahrnehmung besonderer Aufgaben bestellen.
(2) Die Bestellung der ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten der unteren Naturschutzbehörde und die der Fachbehörde für Naturschutz erfolgt im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.
(3) Die ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten unterstützen die Naturschutzbehörden oder Fachbehörde für Naturschutz in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Naturschutzmaßnahmen, bei der Landschaftsplanung und Erarbeitung von Pflege- und Managementplänen, bei der Durchführung von Monitoringmaßnahmen und bei der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit

(1) Zum ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten ist nur zu bestellen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und für die Tätigkeit geeignet ist, insbesondere wer
1.
die erforderlichen Sachkenntnisse über Naturschutz und Landschaftspflege, Erholung in Natur und Landschaft, die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die zur Ausübung der Tätigkeit und Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt und
2.
über die notwendigen Ortskenntnisse verfügt.
(2) Die Bestellung erfolgt für jeweils fünf Jahre durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde und eines Dienstausweises durch die bestellende Behörde.
(3) Die ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten sind bei ihrer Bestellung von der bestellenden Behörde über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und einzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Bestellungsurkunde enthält folgende Angaben:
1.
die Bezeichnung der bestellenden Behörde,
2.
den Familiennamen und Vornamen des ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten,
3.
die rechtliche Grundlage für die Bestellung,
4.
die Dauer der Bestellung und
5.
den Dienstbezirk.
(5) Der Verlust des Dienstausweises ist sofort der bestellenden Behörde mitzuteilen. Diese hat den Dienstausweis unverzüglich durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären.
(6) Die Bestellung kann um jeweils fünf Jahre verlängert werden; § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 3 Aufsicht und Befugnisse

(1) Die ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten unterstehen der Aufsicht der Behörde, die sie bestellt hat. Diese kann die für die Tätigkeit notwendigen Anweisungen geben.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie berechtigt, Naturschutzgebiete und andere geschützte Teile von Natur und Landschaft außerhalb der Wege zu betreten und festgelegte Pflegemaßnahmen oder Erfassungstätigkeiten durchzuführen.

§ 4 Fortbildung

Die bestellende Behörde gewährleistet die Fortbildung der ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten durch regelmäßige Belehrungen und soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 5 Entschädigung

(1) Für die Tätigkeit nach § 1 wird keine Vergütung gewährt.
(2) Entgangener Arbeitsverdienst wird nicht ersetzt.
(3) Als Entschädigung kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine monatliche Pauschale oder auf Antrag Ersatz für die bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen, wie Fahrkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt werden.
(4) Die Entschädigung wird von der bestellenden Behörde festgesetzt und gewährt.

§ 6 Beendigung der Tätigkeit

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten endet mit Fristablauf, durch Abberufung oder Tod.
(2) Die Abberufung erfolgt:
1.
auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten oder
2.
aus wichtigen Gründen insbesondere bei Pflichtverletzung.
(3) Die bestellende Behörde teilt dem ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten die Entlassung aus dem Amt schriftlich oder elektronisch mit. Die Abberufung gemäß Absatz 2 wird mit Zugang wirksam.
(4) Bei Beendigung der Tätigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen.

§ 7 Übergangsregelung

(1) Die Bestellung der nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter nach der Verordnung über nebenamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter im Naturschutz vom 12. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 736) endet spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Dienstausweise sind durch die bestellende Behörde einzuziehen.
(2) Bis zum Ende ihrer Bestellung nach Absatz 1 richten sich die Aufgaben und Befugnisse der nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung.

§ 8 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 24. März 2011.
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Aeikens
Markierungen
Leseansicht